Celler. Wenn jemand immer wieder ohne Fahrerlaubnis und zusätzlich noch betrunken mit seinem Ferrari fährt, darf er sich nicht wundern, dass der Wagen eingezogen wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in einem am Montag, 2. Mai 2022 bekannt gegebenen Beschluss klargestellt, dass der angeklagte Verkehrsteilnehmer ohne sein Auto auskommen muss (Az.: 2 Ss 46/22).
Der Mann aus dem Landkreis Celle war nannte eine Ferrari im Schätzwert von 70.000 bis 100.000 Euro sein Eigentum. Als er wegen eines Verkehrsverstoßes seinen Führerschein verlor, wollte er trotzdem nicht auf seine Fahrten im Ferrari verzichten. Er wurde schnell gefasst und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Es folgten dann noch ein Geschwindigkeitsverstoß, ein Rotlichtverstoß sowie eine Trunkenheitsfahrt. Als er erneut von der Polizei ohne Fahrerlaubnis angehalten wurde, wurde er vom Landgericht Hannover wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem ordnete das Landgericht die Einziehung des Ferrari an. Damit sollt verhindert werden, dass der Ferrari-Enthusiast vorsätzlich weitere Verkehrsstraftaten mit dem „Tatwerkzeug“ begeht. Mit der Einziehung wird er das Auto in Zukunft nie mehr zurückbekommen.
Die Entscheidung des Landgerichts war verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 entschieden hat. Der Angeklagte habe mehrfach wegen Verkehrsdelikten vor Gericht gestanden. Die jeweiligen Verkehrsverstöße seien in einem zeitlichen Zusammenhang geschehen. Auch für die Zukunft sei hier mit weiteren Straftaten zu rechnen. Durch die Einziehung des Fahrzeugs werde entgegen der Behauptung des Angeklagten auch nicht seine wirtschaftliche Existenz vernichtet.
Die Einziehung von Gegenständen ist nach dem Strafgesetzbuch möglich, wenn sie für eine vorsätzliche Straftat verwendet wurden. Zulässig ist die Einziehung der Gegenstände nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter gehören oder ihm zustehen.
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