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Vorsicht Falle - ein Kurzbeitrag zu Verfallfristen im Arbeitsrecht

03.02.2025 Arbeitsrecht

Nicht selten kommt es vor, dass Ansprüche der Arbeitsvertragspartner - sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern - nicht mehr geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden können, da sie "verfallen" sind. Woraus ergibt sich das ? Völlig ungeachtet von gesetzlichen Verjährungsfristen (Grundsatz: 3 Jahre) können Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis auch bereits weit früher - meistens drei Monate nach ihrer Fälligkeit - verfallen und somit ein Anspruch ausgeschlossen sein. Das kann dann der Fall sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder im Arbeitsvertrag oder in einem etwa auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag die Anwendung einer sog. Verfallklausel/Ausschlussklausel vereinbart bzw. zu beachten haben. Wenn das der Fall ist, muss ein etwa noch nicht erfüllter Anspruch - z. B. Zahlung des Lohns oder einer Gratifikation - innerhalb dieser Frist gegenüber dem Vertragspartner - meist schriftlich - geltend gemacht werden, andernfalls der Anspruch dann verfallen kann. In den meisten Verträgen finden sich Verfallklauseln/Ausschlussklauseln mit dem Inhalt, dass der Anspruch binnen einer Frist von drei Monaten (ein geringerer Zeitraum ist ggf. nur durch Tarifvertrag zulässig) nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. In diesem Fall spricht man von einer einstufigen Verfallklausel. Häufig wird jedoch auch eine zweistufige Verfallklausel vereinbart, wonach man den Anspruch binnen einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht haben muss, wenn der Vertragspartner auf die erste Aufforderung/Geltendmachung nicht oder nicht binnen der vereinbarten Frist reagiert. Es ist also Vorsicht und zeitnahe Kontrolle geboten und ein Blick in den Arbeitsvertrag oft hilfreich.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Arnd Burger, Hanau

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