Wie soll man reagieren, wenn man mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert wird? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Der Vorwurf der Fahrerflucht sollte ernst genommen werden. Denn der Gesetzgeber ist hier streng, auch wenn kaum etwa passiert wird. Grund dafür ist, dass der Geschädigte nicht seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, wenn er nicht die Person des Fahrers bzw. den Halter nicht ausfindig machen kann.
Strafrechtliche Konsequenzen einer Fahrerflucht
Aus diesem Grunde sieht der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in § 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis maximal drei Jahre oder Geldstrafe vor. Darüber hinaus kommt eventuell eine Bestrafung des Unfallverursachers nach anderen Straftatbeständen wie unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB oder fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB in Betracht. Unter besonderen Umständen muss ein Autofahrer sogar mit einer Bestrafung wegen vorsätzlichen Totschlags durch Unterlassen nach § 212 StGB, § 13 StGB rechnen, wenn dadurch etwa ein schwer verletztes Unfallopfer stirbt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1991 - 4 StR 451/91).
Punkte in Flensburg, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis möglich
Daneben muss der Täter einer Fahrerflucht mit Punkten in Flensburg und eventuell einem mehrmonatigen Fahrverbot sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden.
Verhalten bei Polizei und Staatsanwaltschaft
Aus diesem Grunde sollte man ruhig bleiben, wenn einem von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der Fahrerflucht gemacht wird. Das gilt auch dann, wenn bei dem Unfall niemand verletzt worden ist und nur ein Bagatellschaden eingetreten ist. Auch hier kann von einem übereilten Geständnis nur gewarnt werden. Denn der Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB wird gleichwohl verwirklicht, wenn man einfach vom Unfallort geflohen bzw. der einem obliegenden Wartepflicht nicht nachgekommen ist. Von daher sollte vor dem Verlassen der Unfallstelle zumindest die Polizei gerufen und das Eintreffen abgewartet werden, wenn der Geschädigte nicht ausfindig zu machen ist. Bei Verletzten sollten Sie auf jeden Fall Polizei und Krankenwagen rufen, damit Sie nicht im günstigsten Fall wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar machen.
Keine vorschnellen Angaben zur Sache
Bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte man als Beschuldigter nur Angaben zur Person, nicht aber zur Sache machen. Das gilt gerade auch dann, wenn man gar keine Fahrerflucht begangen hat. Denn hierzu besteht keine Verpflichtung. Und eine Einlassung zur Sache ist später schwer aus der Welt zu schaffen.
Bereits die Frage, ob man bzw. wer der Fahrer gewesen ist, sollte nicht beantwortet werden. Diese Frage wird gerne wie beiläufig bei der Polizei gestellt. Eine Verweigerung dieser Antwort ist deshalb sinnvoll, weil nur der Fahrer eine Fahrerflucht begehen kann.
Vor einer Aussage sollte unbedingt darauf bestanden werden, dass Sie ein Telefonat mit Ihrem Rechtsanwalt führen und dieser dann bei der Vernehmung persönlich vor Ort ist. Von diesem sollen Sie sich darüber beraten lassen, ob Sie als Beschuldigter überhaupt Angaben zur Sache machen. Denn hierzu sind Sie nicht verpflichtet.
Fazit:
Am besten wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn Sie der Fahrerflucht bezichtigt werden.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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