„Ich habe nur geschrieben.“
„Das war doch keine Straftat.“
„Jetzt habe ich eine Vorladung wegen Stalking.“
„Gegen mich liegt eine Gewaltschutzanordnung vor – darf ich meine Wohnung noch betreten?“
Der Vorwurf der Nachstellung (Stalking) nach § 238 StGB trifft Beschuldigte häufig völlig unvorbereitet.
Was als private Beziehungskrise beginnt, entwickelt sich schnell zu einem Strafverfahren mit erheblichen Folgen – strafrechtlich, beruflich und persönlich.
Gerade in dieser Situation ist eine frühzeitige Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrechtentscheidend.
Was ist Stalking im strafrechtlichen Sinne?
Nach § 238 StGB macht sich strafbar, wer einer Person unbefugt nachstellt, indem er beispielsweise:
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wiederholt Kontakt aufnimmt (Anrufe, Nachrichten, Social Media)
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der Person auflauert oder sie verfolgt
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Dritte zur Kontaktaufnahme veranlasst
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missbräuchlich Daten verwendet
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Drohungen ausspricht
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durch andere vergleichbare Handlungen die Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt
Wichtig: Nicht jede Kontaktaufnahme ist strafbar.
Entscheidend ist, ob das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Betroffenen schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Hier liegt oft der zentrale Verteidigungsansatz.
Vorladung wegen Stalking – soll ich zur Polizei gehen?
Eine der häufigsten Fragen lautet:
„Soll ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?“
„Soll ich erklären, dass alles ein Missverständnis ist?“
Die klare Empfehlung lautet:









