Straftäter brauchen nicht zwangsläufig ihre gesamte Haftstrafe absitzen. Unter Umständen haben Gefangene sogar einen Rechtsanspruch darauf, dass sie vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Näheres erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss häufig nicht die gesamte Zeit im Gefängnis verbringen. Dies hängt damit zusammen, dass die vorzeitige Entlassung nicht von einem Gnadenersuch abhängig ist. Vielmehr ist im Strafgesetzbuch genau geregelt, wann eine vorzeitige Entlassung in Betracht kommt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, darüber entscheidet weder die Staatsanwaltschaft, noch die Justizvollzugsanstalt. Vielmehr ist hierfür die Strafvollstreckungskammer beim jeweiligen Landgericht zuständig. Der Verurteilte kann bei dieser die vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis beantragen. Darüber hinaus kann diese Entscheidung auch von Amts wegen ergehen.
Vorzeitige Haftentlassung nach halber Haftzeit
Die erste Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung besteht bei der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe, nachdem der Gefangene die halbe Haftzeit verbüßt hat. Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von höchstens von 15 Jahren. Dass hier eine vorzeitige Haftentlassung in Betracht kommt ergibt sich aus der Vorschrift von § 57 Abs. 2 StGB. Hiernach kann das Gericht die Vollstreckung des Restes unter Umständen zur Bewährung aussetzen. Dies setzt voraus:
- dass der Verurteilte mindestens 6 Monate seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat.
- dass die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
- dass die verurteilte Person hiermit einverstanden ist.
- des Weiteren setzt diese Vorschrift normalerweise voraus, dass die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und sie zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese können sich aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben.
Von besonderen Umständen zugunsten des Gefangenen gehen die Gerichte nur selten aus. Allein eine positive Sozialprognose reicht nicht aus. Vielmehr müssen sie im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben. Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann. Beispielsweise reicht ein Geständnis nicht aus, wenn der Verurteilte nur das eingeräumt hat, was man ihm hätte nachweisen können. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg als Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 14.02.2019 – 1 Ws 1/19 in einem Fall klargestellt, in dem der Täter wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war.
Wichtig ist, dass es beim Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ermessen des Gerichtes liegt, ob sie die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Das hängt damit zusammen, dass die Aussetzung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt.
Vorzeitige Haftentlassung nach zwei Dritteln der Haftzeit
Anders sieht es aus, wenn der verurteilte Straftäter zwei Drittel der verhängten zeitigen Freiheitsstrafe verbüßt hat. Hier besteht ein Rechtsanspruch des Täters darauf, dass das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, wenn die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 StGB vorliegen.
Diese lauten wie folgt:
- Der verurteilte Straftäter muss wenigstens zwei Monate seiner Freiheitsstrafe verbüßt haben.
- Die Aussetzung der Vollstreckung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden.
- Der Verurteilte muss hierin einwilligen.
Das Gericht muss bei der Entscheidung insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Im Rahmen der durchzuführenden Prognose muss das Gericht gewissenhaft den zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann sich daraus ergeben, dass das Gericht nicht den Anstaltspsychologen angehört hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. 10.2009 - 2 BvR 2549/08 klargestellt.
Vorzeitige Haftentlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Dass auch Straftäter die etwa wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind eventuell einen Anspruch auf vorzeitige Haftentlassung haben, ergibt sich aus § 57a StGB. Demzufolge setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet
- der verurteilte Straftäter einwilligt
- dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Dass die Gerichte trotz eines Rechtsanspruches hier bei der Auslegung streng sind ergibt sich daraus, dass die Täter hier schweres Unrecht begangen haben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung wurde nur eingeführt unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde. Diese gebietet nach Ansicht des Gesetzgebers und auch des Bundesverfassungsgerichtes, dass auch diese Gefangenen die Hoffnung haben müssen, dass Sie nicht ihr Leben bis zu ihrem Tod hinter Gittern verbringen müssen.
Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 klargestellt, dass das Erfordernis der Vereinbarkeit einer vorzeitigen Entlassung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit mit der Würde des Menschen und dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang steht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass rein theoretische Bedenken nicht reichen, um ein entgegenstehendes Sicherheitsinteresse zu bejahen. Hierfür müssen schon konkrete Tatsachen sprechen.
Fazit:
Verurteilte Straftäter sollten sich am besten von einem Fachanwalt für Strafrecht bzw. einem Strafverteidiger beraten lassen, welche Chancen sie auf eine vorzeitige Haftentlassung haben. Dieser kann insbesondere durch Akteneinsicht klären, ab wann ein Antrag Sinn macht und diesen auch formulieren. Unter Umständen kommt eine Verbessrung der Haftbedingungen z.B. durch die Verlegung in den offenen Vollzug infrage.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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