Luxemburg (jur). Bei der vorzeitigen Tilgung eines Kredits können Verbraucher nur eine Beendigung der Zinszahlungen und eine anteilige Verringerung der laufzeitabhängigen Kosten verlangen. Die laufzeitunabhängigen Bearbeitungskosten muss die Bank dagegen nicht anteilig erstatten, urteilte am Donnerstag, 9. Februar 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-555/21). Danach dürfen die Banken laufzeitabhängige Kosten aber nicht in solchen Bearbeitungskosten verstecken.
Konkret bestätigte der EuGH eine Vertragsklausel der UniCredit Bank in Österreich. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits verringern sich danach die Zinsen und anteilig die laufzeitabhängigen Kosten. Die „Bearbeitungsspesen“ werden dagegen nicht anteilig erstattet.
Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) hielt diese Klausel für unzulässig. Nach der EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkredite müssten sich alle Kosten verringern. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor.
Der bestätigte nun, dass die Vertragsklausel von UniCredit zulässig ist. Die EU-Richtlinie stelle darauf ab, „den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen“. Leistungen, die bereits erbracht worden sind, etwa die Bearbeitungskosten zu Beginn des Kredits, seien daher nicht mit umfasst.
Allerdings müssten die Banken solche Kosten angemessen kalkulieren. Gegebenenfalls müssten sie nachweisen können, dass es sich nicht doch um versteckte Zinsen oder vorab bezahlte laufende Kosten handelt. Wäre dies der Fall, müssten bei einer vorzeitigen Tilgung auch diese Kosten anteilig erstattet werden.
Den konkreten Streit müssen danach nun die österreichischen Gerichte prüfen. Nicht zu entscheiden hatte der EuGH über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die Darlehensnehmer in der Regel bei einer vorzeitigen Tilgung zahlen müssen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock