Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

VW-Abmahnung 2026: Lubberger Lehment mahnt wegen Volksawagen- / VW-Logo, Ersatzteilen und Apple CarPlay ab – aktuelle Entwicklungen im Markenrecht

SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)09.07.2026 Gewerblicher Rechtsschutz

Auch im Juli 2026 erreichen uns weitere Volkswagen-Abmahnungen

Auch im Juli 2026 (Stand: 09.07.2026) stellen wir in unserer anwaltlichen Praxis fest, dass Abmahnungen im Zusammenhang mit Markenrechten der Volkswagen AG unverändert eine erhebliche Rolle spielen. In den vergangenen Wochen wurden unserer Kanzlei erneut mehrere aktuelle Schreiben der Kanzlei Lubberger Lehment zur Prüfung vorgelegt.

Nach unserer Wahrnehmung betrifft diese Entwicklung inzwischen die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle. Zu unseren Mandanten zählen unter anderem Onlinehändler für Kfz-Ersatzteile, Anbieter von Fahrzeugzubehör, Betreiber von Webshops, Händler auf eBay, Amazon oder Etsy sowie Unternehmen, die Softwarelösungen oder technische Dienstleistungen rund um Fahrzeuge anbieten.

Auffällig ist dabei, dass sich die Fallgestaltungen zunehmend unterscheiden. Während es früher häufig um klassische Ersatzteile oder Fanartikel ging, betreffen aktuelle Abmahnungen beispielsweise auch Angebote im Zusammenhang mit Apple CarPlay, Freischaltungen von Fahrzeugfunktionen oder Softwarelösungen, bei denen mit dem bekannten VW-Logo oder anderen geschützten Kennzeichen der Volkswagen AG geworben wird.

Nach unserer Einschätzung bleibt das Risiko markenrechtlicher Beanstandungen im Zusammenhang mit Volkswagen-Produkten daher weiterhin hoch.

1. Warum werden derzeit so viele Händler wegen Volkswagen-Marken abgemahnt?

Die Volkswagen AG verfügt über ein umfangreiches Portfolio national und international geschützter Marken. Hierzu gehören insbesondere bekannte Wortmarken, Wort-Bild-Marken sowie das charakteristische VW-Logo.

Diese Kennzeichen besitzen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert und dienen der Herkunftskennzeichnung von Fahrzeugen, Originalteilen und zahlreichen weiteren Produkten sowie Dienstleistungen.

Aus diesem Grund verfolgt Volkswagen nach unserer Erfahrung mögliche Markenrechtsverletzungen regelmäßig konsequent. Im Fokus stehen insbesondere Verkaufsangebote, bei denen geschützte Kennzeichen in einer Weise verwendet werden, die aus Sicht der Rechteinhaberin den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung oder einer offiziellen Autorisierung vermitteln könnten.

2. Welche Produkte und Dienstleistungen stehen aktuell besonders im Fokus?

Die uns zuletzt vorgelegten Abmahnungen zeigen, dass sich die Vorwürfe keineswegs auf klassische Fahrzeugteile beschränken.

Betroffen sein können unter anderem:

  • Ersatzteile und Zubehör für Volkswagen-Fahrzeuge,
  • Autoradios und Multimedia-Systeme,
  • Apple-CarPlay- und Android-Auto-Lösungen,
  • Aktivierungs- oder Freischaltungssoftware,
  • Diagnose- und Programmierungssysteme,
  • Schlüsselgehäuse und Fahrzeugzubehör,
  • Zubehör mit VW-Logo oder anderen geschützten Kennzeichen,
  • Onlineangebote mit Bildern oder Grafiken, die geschützte Marken enthalten.

Dabei genügt nach den Vorwürfen häufig bereits die konkrete Gestaltung eines Angebots, die Verwendung eines Logos oder eine blickfangmäßige Nutzung geschützter Kennzeichen, um markenrechtliche Ansprüche auszulösen.

 

3. Neue Entwicklung: Teilweise werden zusätzlich urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht

 

Eine Besonderheit aktueller Verfahren besteht darin, dass sich einzelne Schreiben nicht mehr ausschließlich auf das Markenrecht stützen.

Uns wurde zuletzt ein Fall vorgelegt, in dem neben einer behaupteten Markenrechtsverletzung zusätzlich urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden. Hintergrund war die Verwendung geschützter grafischer Darstellungen beziehungsweise Logos im Zusammenhang mit einem Angebot rund um Apple CarPlay.

Dadurch erweitert sich das rechtliche Risiko erheblich. Neben den klassischen markenrechtlichen Ansprüchen können – je nach Einzelfall – zusätzlich urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche im Raum stehen.

Gerade diese Kombination macht eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Abmahnschreibens besonders wichtig.

 

4. Welche Ansprüche enthalten aktuelle Volkswagen-Abmahnungen?

 

Die von uns geprüften Schreiben enthalten regelmäßig mehrere Forderungen gleichzeitig.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der betroffenen Produkte,
  • Angaben zu Verkaufszahlen und Umsätzen,
  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten,
  • Geltendmachung von Schadensersatz,
  • gegebenenfalls Vernichtungs- oder Rückrufansprüche.

Je nach Sachverhalt können sich hieraus erhebliche wirtschaftliche Risiken ergeben. Deshalb empfiehlt es sich regelmäßig, weder die Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben noch vorschnell Zahlungen zu leisten.

 

5. Darf die Bezeichnung „VW“ überhaupt verwendet werden?

 

Diese Frage begegnet uns in der Praxis besonders häufig.

Grundsätzlich bedeutet der bestehende Markenschutz nicht, dass die Bezeichnung „VW“ oder „Volkswagen“ unter keinen Umständen verwendet werden darf.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise eine beschreibende Benutzung zulässig sein, etwa wenn ausschließlich die Kompatibilität eines Ersatzteils oder Zubehörprodukts mit einem bestimmten Fahrzeugmodell erläutert wird.

Die rechtlichen Grenzen sind allerdings fließend. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Gestaltung des Angebots, die Platzierung der Marke, die Verwendung von Logos sowie der Gesamteindruck gegenüber potenziellen Käufern.

Gerade deshalb lässt sich die Zulässigkeit regelmäßig nur anhand des jeweiligen Einzelfalls zuverlässig beurteilen.

Gerne – hier ist Teil 2, komplett neu formuliert und bewusst deutlich von einem klassischen Abmahnungsratgeber abgegrenzt, damit er sich auch in Stil und Struktur klar vom Ausgangsbeitrag unterscheidet.

 

6. Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Volkswagen-Abmahnung?

Auch wenn eine markenrechtliche Abmahnung zunächst eindeutig erscheint, sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen.

Ob Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche durchsetzbar sind, hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Je nach Sachverhalt können beispielsweise folgende Punkte näher zu prüfen sein:

  • erfolgte überhaupt eine markenmäßige Benutzung?
  • wurde das VW-Logo oder eine geschützte Bezeichnung tatsächlich rechtsverletzend eingesetzt?
  • liegt lediglich eine zulässige beschreibende Verwendung vor?
  • ist der richtige Anspruchsgegner angeschrieben worden?
  • sind sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nachvollziehbar?
  • bestehen Einwendungen gegen die Berechnung des Schadensersatzes?
  • sind urheberrechtliche Ansprüche im konkreten Fall überhaupt begründet?

Gerade wenn neben dem Markenrecht zusätzlich urheberrechtliche Vorwürfe erhoben werden, empfiehlt sich regelmäßig eine besonders sorgfältige rechtliche Prüfung.

 

7. Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben

 

Fast jede markenrechtliche Abmahnung enthält den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Viele Betroffene unterschätzen die Tragweite einer solchen Erklärung.

Mit der Unterschrift entsteht regelmäßig eine langfristige Verpflichtung, deren Verletzung erhebliche Vertragsstrafen auslösen kann. Selbst kleine Verstöße oder versehentlich weiterhin erreichbare Internetinhalte können später erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Aus unserer anwaltlichen Praxis empfiehlt es sich daher regelmäßig,

  • den Entwurf sorgfältig prüfen zu lassen,
  • Reichweite und Inhalt der Verpflichtung zu hinterfragen,
  • gegebenenfalls eine individuell angepasste Unterlassungserklärung in Betracht zu ziehen.

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, lässt sich allerdings nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie Ersteinschätzung und senden Sie uns das Abmahnschreiben per E-Mail zu (bitte an: info@drnewerla.de )

 

8. Wie sollten Betroffene nach Erhalt einer Volkswagen-Abmahnung reagieren?

 

Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte besonnen handeln.

Bewährt haben sich insbesondere folgende Schritte:

- Fristen sorgfältig notieren

- keine vorschnelle Zahlung leisten

- die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben

- sämtliche betroffenen Angebote, Inserate oder Shopseiten dokumentieren

-  keine unüberlegten Auskünfte gegenüber der Gegenseite erteilen

- den Sachverhalt rechtlich überprüfen lassen

 

Durch eine frühzeitige Prüfung lassen sich häufig unnötige Risiken und gegebenenfalls auch zusätzliche Kosten vermeiden.

 

9. Kostenlose Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla bei Volkswagen-Abmahnungen

 

Wenn Sie ebenfalls eine markenrechtliche Abmahnung der Volkswagen AG oder ein entsprechendes Schreiben der Kanzlei Lubberger Lehment erhalten haben, unterstützen wir Sie bundesweit.

Wir prüfen insbesondere,

  • ob die geltend gemachten Ansprüche nachvollziehbar sind,
  • welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen,
  • ob der Streitwert angemessen erscheint,
  • welche wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise sich empfiehlt.

Kostenlose Ersteinschätzung:

 

Rufen Sie an:          0471 / 483 99 88 – 0

Schreiben Sie uns:   info@drnewerla.de

 

Nach Übersendung der Abmahnung erhalten Sie von uns eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falles. Anschließend besprechen wir gemeinsam die weiteren Handlungsmöglichkeiten und vertreten Sie bundesweit zu transparenten Festpreisen.

 

FAQ – Volkswagen-Abmahnung 2026 wegen Markenverletzung

 

1. Warum erhalte ich eine Volkswagen-Abmahnung?

Häufig wird beanstandet, dass geschützte Marken oder Logos der Volkswagen AG ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr verwendet worden sein sollen, etwa beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör.

2. Sind nur Ersatzteilhändler betroffen?

Nein. Nach unserer Erfahrung richten sich aktuelle Abmahnungen unter anderem auch gegen Anbieter von Aktivierungen von Apple CarPlay, Onlinehändler sowie Verkäufer von Zubehörartikeln.

3. Weshalb werden teilweise zusätzlich urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht?

In einzelnen neueren Fällen werden neben Markenrechten auch urheberrechtliche Rechte an Logos, Grafiken oder sonstigen geschützten Gestaltungen geltend gemacht. Dadurch kann sich der Umfang der Abmahnung deutlich erweitern.

4. Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Erklärung sollte jedenfalls nicht ungeprüft unterschrieben werden, da sie häufig weitreichende rechtliche Verpflichtungen enthält.

5. Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Wer überhaupt nicht reagiert, muss unter Umständen mit gerichtlichen Maßnahmen wie einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage rechnen. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen.

6. Können die geltend gemachten Forderungen reduziert werden?

Je nach Sachverhalt bestehen durchaus Ansatzpunkte, einzelne Forderungen zurückzuweisen oder wirtschaftlich sinnvolle Vergleichslösungen zu erreichen. Ob dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

7. Wie hoch sind die Streitwerte bei Volkswagen-Abmahnungen?

Die angesetzten Streitwerte können erheblich sein und führen häufig bereits zu hohen Anwaltskosten. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

8. Bietet die Kanzlei Dr. Newerla eine kostenlose Ersteinschätzung an?

Ja. Nach Übersendung der Volkswagen-Abmahnung prüfen wir den Sachverhalt zunächst kostenlos und erläutern Ihnen die rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten.

 

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Juli 2026: Netflix-Abmahnung wegen „Stranger Things“: SKW Schwarz mahnt Markenverletzung durch 3D-gedruckte Artikel (Spielzeug) ab
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)14.07.2026Dr. Danjel-Philippe NewerlaGewerblicher Rechtsschutz
Herr Dr. Danjel-Philippe Newerla

Abmahnung von Netflix wegen angeblicher Markenrechtsverletzung erhalten – was Betroffene jetzt wissen sollten: Die Kanzlei SKW Schwarz aus Frankfurt am Main mahnt aktuell im Auftrag der Netflix Studios LLC sowie der Netflix Inc. wegen angeblicher Verletzungen von Markenrechten ab. Betroffen sind nach den vorliegenden Informationen insbesondere Angebote auf Verkaufsplattformen wie eBay, bei denen selbst hergestellte Produkte mit Bezug zur bekannten Netflix-Serie „Stranger Things“ angeboten wurden. Konkret geht es um Actionfiguren, die mittels 3D-Druck hergestellt und anschließend zum Verkauf angeboten wurden. Netflix sieht hierin offenbar eine unzulässige Nutzung geschützter Markenrechte. Das Abmahnschreiben datiert vom 14.07.2026. Die gesetzte Frist zur Abgabe einer...

weiter lesen weiter lesen

INBUS-Abmahnung 2026: Markenabmahnung der INBUS IP GmbH erhalten? Was Onlinehändler jetzt beachten sollten
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)14.07.2026Dr. Danjel-Philippe NewerlaGewerblicher Rechtsschutz
Herr Dr. Danjel-Philippe Newerla

Juli 2026: Aktuelle Entwicklung bei Abmahnungen wegen der Marke „INBUS“ Auch im Juli 2026 (Stand: 14.07.2026) werden unserer Kanzlei weiterhin markenrechtliche Abmahnungen der INBUS IP GmbH zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Nach unserer Wahrnehmung betrifft die Thematik nach wie vor zahlreiche Unternehmen und Händler unterschiedlichster Branchen. Besonders häufig wenden sich Onlinehändler an uns, die Werkzeuge, Ersatzteile, Schrauben, Befestigungstechnik oder Zubehör über Plattformen wie eBay, Amazon, Kaufland, Etsy oder eigene Onlineshops vertreiben. Aber auch industrielle Zulieferer und Händler technischer Produkte können von entsprechenden Abmahnschreiben betroffen sein. Aus unserer anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass markenrechtliche Risiken vielfach...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Einstweilige Verfügung ohne Anhörung: Warum eine Verfassungsbeschwerde scheitern kann
13.05.2026Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
Einstweilige Verfügung ohne Anhörung: Warum eine Verfassungsbeschwerde scheitern kann

Ein Unternehmen kann im Streit um Werbung oder Marken sehr schnell eine einstweilige Verfügung erhalten, manchmal ohne vorher angehört zu werden. Viele Betroffene nehmen dann an: Wenn das Gericht vorher nicht gefragt hat, reicht das für Karlsruhe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt nun, dass diese Annahme riskant ist. Wer eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit rügt, muss konkret erklären, was er bei einer Anhörung vorgetragen hätte und warum dies die Entscheidung hätte beeinflussen können. Betroffen sind vor allem Unternehmen, Geschäftsführer und Prozessbeteiligte in schnellen Wettbewerbs- und Markenstreitigkeiten. Denn gerade in Eilverfahren entscheidet das Gericht häufig unter Zeitdruck über Unterlassungsanträge. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesverfassungsgericht hat...

weiter lesen weiter lesen

This is not Rum – was gilt für nahezu alkoholfreie Getränke?
04.05.2026Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
This is not Rum – was gilt für nahezu alkoholfreie Getränke?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2026 ( Az. 3 U 57/25 ) erkannt, dass die Vermarktung nahezu alkoholfreier Getränke unter geschützten Spirituosenbezeichnungen wie Rum, Gin oder Whiskey unzulässig ist. Die Entscheidung betrifft Hersteller und Händler unmittelbar: Wer eine geschützte Spirituosenbezeichnung für alkoholfreie Produkte verwendet, riskiert wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche – unabhängig davon, wie das Etikett formuliert ist. Der Fall: Kreative Etikettierung von nahezu alkoholfreien Getränken Ein Startup vertrieb nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen. Die Produkte bestanden aus einer Basisessenz, Wasser, Aromen und Zusatzstoffen und wiesen einen Alkoholgehalt von lediglich 0,3 Prozent auf. Der Hersteller bewarb sie...

weiter lesen weiter lesen
Abmahnfalle Linkkauf: Wann gekaufte Backlinks im B2B wettbewerbsrechtlich relevant werden
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)05.03.2026Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
Abmahnfalle Linkkauf: Wann gekaufte Backlinks im B2B wettbewerbsrechtlich relevant werden

In der digitalen Ökonomie ist Sichtbarkeit die entscheidende Währung. Für B2B-Unternehmen, deren Kunden oft komplexe Kaufentscheidungen treffen, ist eine hohe Platzierung in den Suchergebnissen von Google von strategischer Bedeutung. Backlinks, also Verweise von anderen Webseiten, gelten dabei nach wie vor als einer der stärksten Rankingfaktoren. Sie signalisieren Suchmaschinen Autorität und Relevanz. Doch der Weg zu einem starken Linkprofil ist steinig und birgt nicht nur technische, sondern auch erhebliche rechtliche Risiken. Immer wieder stellt sich daher die zentrale Frage, die Geschäftsführer und Marketingverantwortliche gleichermaßen beschäftigt: Ist der Kauf von Backlinks wettbewerbsrechtlich abmahnfähig? Die Antwort ist komplex und erfordert eine differenzierte Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der...

weiter lesen weiter lesen

Greenwashing in der Werbung: OLG Düsseldorf setzt enge Grenzen für Klimaversprechen
26.01.2026Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
Greenwashing in der Werbung: OLG Düsseldorf setzt enge Grenzen für Klimaversprechen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2025 ( Az. I-20 U 38/25 ) erkannt, dass die Eurowings GmbH bei Online-Flugbuchungen nicht in der bisherigen Form mit einer CO2-Kompensation werben darf. Diese Entscheidung markiert einen Wendepunkt für das Thema Greenwashing in der Werbung. Sie verdeutlicht, dass selbst sachlich richtige Angaben unzulässig sein können, wenn sie bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Klimawirkung einer Dienstleistung hervorrufen. Der Fall Eurowings: Warum Fakten allein nicht ausreichen Im Kern des Verfahrens stand die Praxis der Fluggesellschaft, Kunden gegen einen Aufpreis eine Kompensation der CO2-Emissionen anzubieten. Die Werbung suggerierte, dass die Reise dadurch nachhaltiger oder gar neutral gestaltet werde. Das Gericht...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr. Danjel-Philippe Newerla Premium
5,0 SternSternSternSternStern (143) Info Icon
Dr. Danjel-Philippe Newerla
Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Adresse Icon
Langener Landstr. 266
27578 Bremerhaven



Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (143 Bewertungen)