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Wahl geduldeter Ausländer in Integrationsbeirat möglich

Leipzig. Von der Wahl in Integrationsbeiräte eines Landkreises dürfen geduldete Ausländer nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am Dienstag, den 29. November 2022 (Az.: 8 CN 1.22) entschieden, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn nur Personen mit Migrationshintergrund mit gesichertem Aufenthaltsrecht in Deutschland wählbar sind.

Der Integrationsbeirat bzw. Ausländerbeirat hat zum Ziel, auf kommunaler Ebene die Behörden in Fragen der Integrationspolitik zu beraten und die stellt die politische Interessenvertretung der ausländischen Bevölkerung dar. Ihre Aufgaben und Rechte sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen der Bundesländer geregelt. Wahlberechtigt sind in der Regel volljährige Ausländer und Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben oder eine zweite Staatsangehörigkeit besitzen.

Der Streit betrifft den im Oktober 2015 gegründeten Integrationsbeirat des Landkreises Leipzig. Zu den zu wählenden Mitgliedern sollten auch zwei im Landkreis lebende Personen mit Migrationshintergrund gehören. Diese Vorschrift wurde jedoch im September 2018 vom Kreisrat geändert. In den Integrationsbeirat sollten nun drei Einwohner mit Migrationshintergrund gewählt werden, die die deutsche Staatsbürgerschaft oder ein gesichertes Aufenthaltssicherung besitzen. Dazu gehört eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder eine EU-Freizügigkeitsberechtigung.

Die im Landkreis ansässigen pakistanischen Antragsteller werden jedoch nur geduldet und hatten daher keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Sie engagieren sich ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen, von denen einer die Integration von Asylsuchenden im Raum Leipzig zum Ziel hat. Sie beklagten, dass sie nach den geänderten Regelungen nicht mehr in den Integrationsbeirat gewählt werden könnten, weil sie nur „geduldet“ würden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nun zugestimmt und entschieden, dass die Regelungen des Landkreises gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und daher unwirksam sind. Die Regelung benachteilige Menschen mit Migrationshintergrund, die keinen gesicherten Aufenthalt haben. Mit der Forderung nach einem gesicherten Aufenthaltsstatus habe der Kreistag eine „kontinuierliche Mitwirkung der Gewählten im Beirat“ sicherstellen wollen.

Aber auch eine Duldung zu Ausbildungszwecken oder aufgrund eines langwierigen Krieges im Herkunftsland könne zu längeren Aufenthalten und längerer Mitarbeit in Integrationsbeiräten führen. Es sei daher nicht ersichtlich, warum geduldete Ausländer von der ehrenamtlichen Arbeit im Integrationsbeirat ausgeschlossen werden sollen.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © Jonathan Stutz - stock.adobe.com

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