Für Gründer junger Unternehmen stellt sich oft die Frage, wie sie schnell finanzielle Mittel zum Start ihres operativen Geschäfts generieren, ohne dabei den Aufwand einer Kapitalmaßnahme nach dem § 5 ff. GmbH‑Gesetz („GmbHG“) mit notarieller Beurkundung zu durchlaufen. Ein bewährtes Instrument hierfür ist das Wandeldarlehen (Convertible Loan).
Dieses Finanzierungsinstrument ermöglicht es, schnell Darlehensmittel aufzunehmen, die später in Geschäftsanteile umgewandelt werden. Damit können Gründer Liquidität erhalten, ohne sofort eine Kapitalerhöhung mit Notar, Handelsregistereintragung und abschliessender Bewertung durchführen zu müssen. Wie funktioniert eine solche flexible Start-up-Finanzierung ohne Kapitalmaßnahme nach dem GmbHG?
Das sind die wesentlichen Elemente einer Wandeldarlehensfinanzierungsrunde:
1. Gesellschafterbeschluss über die Ermächtigung der Geschäftsführer
Damit ein Wandeldarlehensvertrag wirksam abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich, dass die Gesellschafter bereits vorab in einer Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. Der Beschluss ermächtigt die Geschäftsführer dazu, im Namen der Gesellschaft Verträge über Wandeldarlehen abzuschließen und den Rahmen dieser Finanzierung (Höchstbetrag, Laufzeit, Konditionen) festlegen.
Ein solcher Schritt zeigt Investoren, dass die Finanzierung strukturiert vorbereitet wurde und die Gesellschafter eingebunden sind.
2. Term Sheet – die wirtschaftlichen Eckpunkte
Nach dem Beschluss der Gesellschafter wird typischerweise ein sogenanntes Term Sheet erstellt. Das Term Sheet ist kein rechtsverbindlicher Vertrag, sondern eine Absichtserklärung („memorandum of understanding“), die die wesentlichen wirtschaftlichen Punkte der Finanzierung festhält. Es bildet die Basis für die spätere Vertragsgestaltung und dient der Verständigung zwischen Gesellschaft und Investor über die Konditionen.
Übliche Inhalte eines Term Sheets bei einem Wandeldarlehen sind:
- Darlehenshöhe
- Laufzeit des Darlehens bzw. Zeitpunkt, zu dem eine Wandlung oder Rückzahlung fällig wird
- Zinssatz
- Wandlungsbedingungen
- Discount (Der Investor erhält bei der Wandlung einen Rabatt auf den Preis der neuen Anteile gegenüber den regulären Konditionen)
- Cap (Bewertungsobergrenze): Höchstbewertung, zu der das Darlehen in Eigenkapital umgewandelt wird, um Verwässerungseffekte für den Investor zu vermeiden.
- Ranking (Rangrücktritt): nachrangige Behandlung des Darlehens im Insolvenzfall
- Informations- und Reportingrechte der Investoren Das Term Sheet erleichtert nicht nur die Vertragsarbeit, sondern dient auch der Transparenz gegenüber allen Beteiligten.
3. Welche Regelungen enthält ein Wandeldarlehensvertrag mit einem Investor?
Hier die wichtigsten Inhalte im Überblick:
a) Darlehensbetrag und Zinssatz
Die Vereinbarung muss den Darlehensbetrag festlegen– also welchen Geldbetrag der Investor der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Ebenso ist der Zinssatz zu bestimmen. Meistens ist dieser relativ niedrig angesetzt, da der wirtschaftliche Hauptanreiz für den Investor in der späteren Umwandlung in Eigenkapital liegt.
b) Rangrücktritt
Damit die Gesellschaft nicht bereits durch das Wandeldarlehen bilanziell zu hoch belastet wird, sodass sich eine insolvenzrechtliche Überschuldung ergeben könnte, ist Wandeldarlehensvertrag ein Rangrücktritt zu vereinbaren. Das bedeutet, dass das Wandeldarlehen im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt (§ 39 InsO). Damit wird das Risiko einer Überschuldung reduziert.
c) Discount
Durch den Discount erhält der Investor einen Abschlag auf den Wandlungspreis der Anteile. Statt zum Preis X wandelt sich das Darlehen zu einem effektiv niedrigeren Preis (z. B. 80 % von X). Dadurch wird dem Investor ein finanzieller Vorteil für sein frühzeitiges Engagement gewährt.
d) Cap
Durch die Bewertungsobergrenze („Cap“) wird ein maximaler Unternehmenswert festgelegt, zu dem das Darlehen in Eigenkapital umgerechnet wird. Wird dieser Wert bei der nächsten Finanzierungsrunde überstiegen, erfolgt die Wandlung trotzdem zu diesem vorher festgelegten Bewertungs-Cap. Das dient dem Schutz des Investors vor Verwässerung.
e) Zwingende Wandlung
Im Vertrag wird in der Regel festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen das Darlehen in Eigenkapital gewandelt wird. Üblich ist, dass mit dem Eintritt bestimmter Ereignisse –z.B. einer nächsten Finanzierungsrunde mit bestimmter Mindesthöhe oder dem Ablauf der Laufzeit – eine automatische Wandlung erfolgt.
f) Informations- und Reportingrechte des Darlehensgebers
Der Investor hat ein berechtigtes Interesse, über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft informiert werden, auch wenn er noch nicht Gesellschafter ist. Die Information des Investors kann z. B. durch die Vorlage der Jahresabschlüsse, Quartalsberichte, Businessplan-Updates oder das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen erfolgen.
g) Sonstige Regelungen
Weitere wesentliche Bestandteile können sein:
- Laufzeit und Fälligkeit des Darlehens sowie Regelung zur Rückzahlung, falls keine Wandlung erfolgt.
- Modalitäten der Wandlung (z. B. Anzahl und Nominalwert der Anteile, Verlust des Wandlungsrechts bei bestimmten Ereignissen, Verwässerungsschutzklauseln).
- Regelungen für Sonderfälle (z. B. Insolvenz, Liquidation, Veränderung der Gesellschaftsstruktur, Teil-Verwertung).
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Kosten.
4. Wandlung durch Kapitalerhöhung nach Ablauf der Darlehensdauer
Die Wandlung des Darlehens in Gesellschaftsanteile erfolgt durch eine Kapitalerhöhung gegen Einlage, bei der das Darlehen durch Verrechnung eingebracht wird. Nach Eintritt des Wandlungsereignisses wird ein Gesellschafterbeschluss gefasst, der eine Kapitalerhöhung beschließt und das Darlehen einbringt.
- Der Darlehensgeber wird als neuer Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen. Die Rückzahlung des Darlehens entfällt, stattdessen erfolgt eine Beteiligung als Gesellschafter.
- Die Gesellschaft wandelt damit Fremdkapital in Eigenkapital um.
- Bei der Wandlung sind die formellen Anforderungen nach dem GmbHG einzuhalten, insbesondere die notarielle Beurkundung der Kapitalerhöhungsmassnahmen.
5. Dienstleistungen statt Geld – Convertible Work for Equity Agreement
Nicht immer wollen Investoren in ein Start-up Geldmittel einbringen; häufig handelt es sich vielmehr um Dienstleistungen, Know-how, Netzwerkkontakte oder Entwicklungsleistungen. In solchen Fällen kann ein Convertible Work for Equity Agreement helfen. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
- Vereinbart wird, dass ein Investor Leistungen (z. B. für Entwicklung, Beratung, Marketing) für das Start-up erbringt.
- Anstatt eine sofortige Vergütung in Geld zu erhalten, wird eine Forderung der Gesellschaft gegen den Investor begründet, die wie ein Darlehen behandelt wird.
- Im Anschluss wird diese Forderung zu einem späteren Zeitpunkt (nach erfolgreicher Finanzierungsrunde) in Eigenkapital gewandelt.
- Dieses Modell verbindet die Erbringung von Dienstleistungen mit der Beteiligungsmöglichkeit und ermöglicht dem Start-up so, wertvolle Dienste zu erhalten, ohne die Liquidität sofort belasten zu müssen.
Ein Wandeldarlehen ist für Start-ups somit ein flexibles, kosteneffizientes und rechtssicheres Instrument, um Kapital in einer frühen Phase zu beschaffen, ohne den Aufwand einer klassischen Kapitalmaßnahme nach dem GmbHG sofort durchführen zu müssen.









