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Wann dürfen Fahrzeuge nach dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Das Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern sorgt schnell für Ärger, wenn Autos abgeschleppt werden. Wie hier die rechtliche Situation aussieht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Die typische Situation zeichnet sich dadurch aus, dass ein Autofahrer nichts ahnend seinen Wagen abstellt. Er achtet dabei darauf, dass er sich in kein Halteverbot stellt. Doch nachdem er einige Tage in Urlaub gefahren war, findet er sein Fahrzeug nicht mehr vor. Auf Nachfrage erfährt er, dass sein Wagen abgeschleppt worden ist, weil es in einer Halteverbotszone gestanden hat. Das mobile Halteverbotsschild war zwei Tage vor der Rückkehr aus dem Urlaub etwa wegen eines Umzuges aufgestellt worden. Jetzt soll er für das Abschleppen aufkommen und einen Betrag in dreistelliger Höhe bezahlen.

Wann ist das Abschleppen aus Halteverbotszone erlaubt?

Hier stellt sich die Frage, ob das Abschleppen sowie das Fordern der Abschleppkosten rechtmäßig gewesen sind. Das Problem besteht hier darin, dass man ein Verkehrsschild, das eine Allgemeinverfügung darstellt, nur dann befolgen kann, sobald es aufgestellt worden ist. Gleichwohl geht das Bundesverwaltungsgericht davon auf, dass für die notwendige Bekanntgabe lediglich das sichtbare Aufstellen des Halteverbotsschildes ausreicht. Es ist hingegen nicht notwendig, dass der betroffene Autofahrer es wahrnimmt. Dies wird damit begründet, dass Autofahrer mit einer Änderung rechnen müssen.

Wie lange ist die Vorwarnzeit bei einem mobilen Halteverbotsschild?

Dies bedeutet allerdings keinen Freibrief. Denn nach der Rechtsprechung darf ein Abschleppen erst erfolgen, nachdem das mobile Halteverbotsschild eine bestimmte Zeit aufgestellt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie lange dieser Zeitraum sein muss, darin waren die Gerichte bislang uneinig. Manche Gerichte billigten dem Autofahrer einen Zeitraum von vier vollen Tagen zu (etwa sächsisches OVG, Urteil v. 23.03.2009 – 3 B 891/06; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13.02.2007 – 1 S 822/05). Der bayerische Verwaltungsgerichtshof ging von einer Vorwarnzeit von drei Tagen aus (Bayerischer VGH, Urteil vom 17.04.2008 - 10 B 08.449).

In einem Fall aus Düsseldorf waren sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am strengsten. Sie billigten einer Autofahrerin lediglich eine Vorwarnzeit von zwei Tagen zu und sahen wegen des Überschreitens das Abschleppen als rechtmäßig an (vgl. OVG NRW, Urteil v. 13.09.2016, 5 A 470/14. Doch hiergegen wehrte sich die Autofahrerin im Wege der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin klar, dass ein Autofahrer vor dem Abschleppen normalerweise eine Vorwarnzeit von wenigstens 3 vollen Tagen haben muss (BVerwG, Urteil v. 24.05.2018, 3 C 25.16).

Fazit:

Auch wenn es zu dieser Entscheidung bislang nur eine Pressemitteilung gibt, so können sich Autofahrer hierauf berufen. Gleichwohl sollten Sie sich am besten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Auch wenn die Vorwarnzeit eingehalten wurde, kann z. B. fraglich sein, ob das mobile Halteverbotsschild auffällig genug aufgestellt worden ist. Wichtig ist, dass z. B. Umzugsunternehmen oder Privatleute bei einem selbst organisierten Umzug diese Frist auf jeden Fall einhalten. Die Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes sollte so früh wie möglich erfolgen. Das liegt auch im Interesse etwa der Umziehenden, weil ein solches Halteverbot normalerweise auch befolgt wird.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © anyaberkut - Fotolia.com

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