Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Wann haftet ein Gesellschafter einer GmbH persönlich und mit seinem Privatvermögen?

26.08.2023
Zuletzt bearbeitet am: 26.08.2023

1. Grundsatz der Haftungsbeschränkung des Gesellschafters einer GmbH

Die Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland grundsätzlich auf seine Einlage in das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter im Normalfall nicht mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet. 

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haften kann:

 

2. Fälle der persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters

Der Gesellschafter einer GmbH kann insbesondere in nachfolgenden Fallkonstellationen persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen haften (nicht abschließend):

  1. Haftung bei Gründung der GmbH: Bei der Gründung einer GmbH muss ein Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro eingezahlt werden (§§ 5, 7 GmbHG). Wenn dieses Stammkapital nicht vollständig eingezahlt wurde, haften die Gesellschafter persönlich für den Fehlbetrag (§ 9 GmbHG).
  2. Differenzhaftung, Unterbilanzhaftung und Überschuldungshaftung: Im Rahmen einer GmbH-Gründung haften die Gesellschafter für entstehende Differenzbeträge und eingegangene Verpflichtungen vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister.
  3. Haftung bei Insolvenzverschleppung: Wenn die Geschäftsführung der GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Insolvenz anmeldet, kann sie persönlich haftbar gemacht werden (§ 15a InsO). Dies kann auch Gesellschafter betreffen, die gleichzeitig Geschäftsführer sind oder in diesen Konstellationen "mitgewirkt" haben.
  4. Haftung bei sogenannten existenzvernichtenden Eingriffen: Wenn ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte entzieht und dadurch die Existenz der GmbH gefährdet, kann er dafür persönlich haften (z.B. BGH, Urteil vom 25.01.1999 - II ZR 175/97, "Bremer Vulkan"). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gesellschafter sich selbst oder einem nahestehenden Unternehmen ein unangemessen hohes Gehalt oder unangemessen hohe Darlehen gewährt.
  5. Haftung bei Bürgschaften oder Garantien: Wenn ein Gesellschafter für Kredite oder andere Verbindlichkeiten der GmbH eine Bürgschaft oder Garantie übernimmt, haftet er mit seinem Privatvermögen (§§ 765 ff. BGB).
  6. Haftung bei Verletzung von Pflichten: Gesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführer sind, können bei Pflichtverletzungen persönlich haften (§ 43 GmbHG). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzen.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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