Eine immer wieder diskutierte Frage ist, wann der Sex mit Minderjährigen in der Bundesrepublik Deutschland strafbar ist. Der Gesetzgeber knüpft bei der Beantwortung der Frage an das Alter einer minderjährigen Person an. Das bedeutet, dass die einzelnen Straftatbestände je nach Alter der betroffenen Person variieren.
Personen unter 14 Jahren
Wichtig zu wissen ist, dass der Gesetzgeber zwischen Kindern und Jugendlichen unterscheidet. Kinder sind demnach alle Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Bei Kindern lässt sich festhalten, dass der Sex mit ihnen immer strafbar ist. Der Gesetzgeber macht dabei keine Ausnahme setzt jedoch zwingend voraus, dass eine positive Kenntnis über das Alter des Kindes während des Geschlechtsverkehrs vorgelegen haben muss. Fehlt die Kenntnis, dann entfällt die Strafbarkeit. Direkter Vorsatz ist jedoch für eine Strafbarkeit nicht erforderlich. Das bedeutet, dass sich auch eine Person strafbar macht, wenn dieser das Alter gleichgültig ist, obwohl die Möglichkeit besteht, dass das Kind unter 14 Jahre sein könnte.
Personen zwischen 14 – 16 Jahren
Hat eine Person das 14 Lebensjahr erreicht, dann ist es rechtlich kein Kind mehr, sondern ein Jugendlicher. Fraglich ist, ob der Sex mit Jugendlichen ebenfalls strafbar ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Person in einem Näheverhältnis mit Jugendlichen steht. Ein derartiges Näheverhältnis besteht vor allem bei einem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis. Entscheidende Strafrechtsnorm ist § 174 Abs. 1 S.2 StGB der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen:
„Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.“
Wenn zwischen dem Jugendlichen und der anderen Person kein Näheverhältnis besteht, dann fordert der Gesetzgeber neben der Vornahme der sexuellen Handlung die Ausnutzung einer Zwangslage.
Eine Zwangslage liegt dann vor, wenn die gesamten Umstände dazu führen, dass die sexuelle Selbstbestimmung und der Widerstand des Jugendlichen gegen sexuelle Übergriffen gebrochen werden kann. Erst bei der Ausnutzung der Lage ist der Sex mit Jugendlichen strafbar.
Sex mit Jugendlichen (16-18 Jahre)
Genau wie bei Personen zwischen 14-16 Jahren ist der Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen zwischen 16-18 Jahren strafbar. Insoweit gilt das bereits zuvor gesagte. Insbesondere steht unter Strafe, wenn eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird.
Fazit: Der Sex mit Minderjährigen kann eine erhebliche Strafe zur Folge haben. Demensprechend sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert und hinzugezogen werden. So kann eine optimale Verteidigung sichergestellt werden.
Quelle: Strafverteidiger Gramm (Fachanwalt.de)
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