Arbeitnehmer sollten rechtzeitig genug nach ihrer Kündigung ihre Arbeitsagentur aufsuchen. Ansonsten kann dies ärgerliche Konsequenzen haben.
Wer als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hat, steht häufig vor dem Problem, wie er seinen Lebensunterhalt finanzieren soll. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung gerechnet hat und – wie in vielen Bereichen – der Arbeitsmarkt schwierig ist.
Damit es in dieser Situation keine Probleme mit dem Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt, sollten Arbeitnehmer sich frühzeitig genug bei der Arbeitsagentur als suchend melden. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass eine mindestens einwöchige Sperrzeit verhängt wird. Dies ergibt sich aus § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Abs. 6 SGB III.
Meldefrist bei der Arbeitsagentur
Wie schnell sich der gekündigte Arbeitnehmer arbeitssuchend melden muss, ergibt sich aus § 38 SGB III. Normalerweise muss er sich mindestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsagentur begeben und sich dort als arbeitssuchend melden. Wenn das wie in vielen Fällen aber nicht geht, weil der Arbeitnehmer vor weniger als drei Monaten von der Beendigung erfahren hat, beträgt die Meldefrist drei Tage ab Kenntnis des Beendigungsgrundes.
Diese Regelung läuft in der Praxis meistens darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer die dreitägige Meldefrist einhalten muss. Anders ist dies vor allem bei Arbeitnehmern die lange bei ihrem Arbeitgeber tätig gewesen und bei denen infolge dessen eine längere Kündigungsfrist als drei Monate besteht. Das Gleiche gilt oft für Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber einen Vertrag z.B. auf ein oder zwei Jahre abgeschlossen hat.
Wichtig ist, dass bei der Berechnung der Meldefrist von drei Tagen nicht der Tag mitgezählt wird, an dem der Arbeitnehmer von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren hat. Typisches Beispiel ist der Zugang des Kündigungsschreibens. Darüber hinaus gilt: Soweit der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt, dann endet die Meldefrist am nächsten Werktag. Das gleiche gilt, wenn am letzten Tag die Arbeitsagentur geschlossen ist.
Wie die Meldung zu erfolgen hat
Der Arbeitnehmer kann sich nicht einfach schriftlich oder telefonisch melden. Vielmehr muss er sich hierzu zur Arbeitsagentur begeben und sich dort persönlich arbeitssuchend melden. Dabei sollte er wichtige Unterlagen wie seinen Personalausweis und das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorlegen.
Kein Melde-Verstoß bei wichtigem Grund
Eine verspätete Meldung als arbeitssuchend hat normalerweise zur Folge, dass die Arbeitsagentur eine Sperrfrist verhängt. Anders sieht die Situation dann aus, wenn er sich auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 159 SGB III beruft. Ein wichtiger Grund kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn er plötzlich akut erkrankt ist und daher die Arbeitsagentur nicht aufsuchen kann. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsagentur einen Verkehrsunfall erleidet und er einen Gerichtstermin wahrnehmen muss.
Inwieweit Kinderbetreuung dazu gehört, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen. Im betreffenden Fall hatte der Arbeitnehmer sich darauf berufen, dass seine Freu hochschwanger ist und er daher seine drei Kinder beaufsichtigen müsse. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied Urteil vom 31.05.2021 - L 9 AL 34/19, dass dies bei ihm keinen wichtigen Grund darstellt. Denn seine Kinder besuchten vormittags den Kindergarten. In diesem Zeitrahmen hätte er bei der Arbeitsagentur persönlich vorsprechen können.
In einem weiteren Sachverhalt hatte die Arbeitsagentur eine einwöchige Sperrfrist verhängt, weil der Arbeitnehmer sich erst zu spät arbeitssuchend gemeldet hatte. Doch hiermit war dieser nicht einverstanden und klagte. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass ihm die dreitägige Meldefrist nicht bekannt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe ihn nicht hinreichend im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen. Dort habe er nur angegeben, dass er sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur melden müsse.
Das Arbeitsgericht Bayreuth wies die Klage mit Urteil vom 29.03.2017 – S 10 AL 107/16 ab. Die Richter stellten klar, dass hierin kein wichtiger Grund lag. Der Arbeitnehmer konnte sich hier nicht darauf berufen, dass er die Meldefrist nicht kannte. Denn auch Laien ist bekannt, dass unverzüglich bedeutet, dass die Meldung nicht auf die lange Bank geschoben werden darf. Vielmehr muss dies umgehend bzw. sogar sofort erfolgen. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Fazit:
Gekündigte Arbeitnehmer sollten daher so schnell wie möglich Ihre Arbeitsagentur aufsuchen, damit sie auf der sicheren Seite sind. Das gilt auch dann, wenn sie davon ausgehen, dass die Kündigung rechtswidrig ist und sie sich daher im Wege der Kündigungsschutzklage wehren wollen. Eine Meldung als arbeitssuchend kann immer noch nachträglich zurückgenommen werden, wenn die Kündigung unwirksam ist oder der Arbeitnehmer wider Erwarten eine neue Stelle findet. Wer unsicher ist, welche Meldefrist einzuhalten ist, sollte sich bei der Arbeitsagentur erkundigen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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