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Wann Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge früher erhalten müssen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 118/23) klargestellt, dass starre Grenzen für Mehrarbeitszuschläge in Tarifverträgen, die nur auf Vollzeitkräfte zugeschnitten sind, eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellen. Diese wegweisende Entscheidung betrifft alle Unternehmen und Verwaltungen mit tarifgebundenen Angestellten und hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen in Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Das Diskriminierungsrisiko bei Teilzeitbeschäftigten in Tarifverträgen

Das zentrale Problem, das dem Urteil zugrunde liegt, findet sich in vielen Branchen und Tarifverträgen: Dort werden Mehrarbeitszuschläge, wie die attraktiven 25 Prozent, oft erst ab dem Überschreiten einer absoluten Stundenzahl (z. B. der 41. Wochenstunde) fällig. Für eine Vollzeitkraft ist diese Hürde leicht zu nehmen, da sie ihre vertragliche Arbeitszeit (oft 37,5 oder 40 Stunden) nur geringfügig überschreiten muss. Für Teilzeitbeschäftigte hingegen, die beispielsweise nur 20 Stunden vertraglich vereinbart haben, stellt die 41. Stunde eine unverhältnismäßig hohe, kaum erreichbare Schwelle dar.

Unzulässige Benachteiligung: Das Verbot der Diskriminierung

Das BAG sieht in dieser Praxis einen klaren Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieser Grundsatz verbietet es, Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Die Richter in Erfurt erkannten, dass die Mehrbelastung durch Überstunden Teilzeitkräfte proportional früher trifft als ihre Vollzeitkollegen. Eine starre Grenze wie "ab 41. Stunde" hält einer sachlichen Rechtfertigung nicht stand, da die relative Mehrarbeit der Teilzeitkraft ignoriert wird.

Die zwingende Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Regel

Das Gericht hat nicht nur die diskriminierende Regelung gekippt, sondern auch direkt klargestellt, wie die Benachteiligung rückwirkend zu beseitigen ist. Hier kommt der Grundsatz der Pro-rata-temporis-Regel zur Anwendung.

Pro-rata-temporis (lateinisch für "zeitanteilig") bedeutet, dass die Grenze für die Zuschlagsgewährung bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zur individuellen Wochenarbeitszeit abgesenkt werden muss.

Konkret bedeutet dies:

  • Vergleichsmaßstab: Es wird ermittelt, ab wann die Vollzeitkraft einen Zuschlag erhält (z. B. ab der 3. Stunde Mehrarbeit über 40 Stunden hinaus).
  • Relative Überschreitung: Dieser relative Überschreitungsgrad wird auf die vertragliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft übertragen.
  • Neuberechnung: Die Teilzeitkraft erhält Mehrarbeitszuschläge ab dem Punkt, an dem sie ihre vertraglich vereinbarte Zeit im gleichen proportionalen Umfang überschreitet wie die Vollzeitkraft.

Was bedeutet das Urteil für Mehrarbeitszuschläge in Teilzeitarbeitsverhältnissen?

Die Entscheidung hat unmittelbare und weitreichende Konsequenzen für die Personalwirtschaft. Das BAG hat entschieden, dass die unwirksame Tarifregelung nicht erst von den Tarifparteien korrigiert werden muss. Stattdessen tritt die korrigierte, diskriminierungsfreie Berechnung sofort an die Stelle der alten Regelung.

Unternehmen müssen ihre Abrechnungssysteme zügig überprüfen und anpassen. Die Ansprüche der Teilzeitbeschäftigten entstehen unmittelbar kraft Gesetzes und können rückwirkend geltend gemacht werden. Gerade bei langen Vertragslaufzeiten und vielen geleisteten Überstunden kann dies erhebliche Nachzahlungsforderungen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Ansprüche noch nicht aufgrund vertraglicher Ausschlussfristen verfallen sind.

Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Arbeitgebern, nicht nur die geltenden Gesetze, sondern auch die Rechtsprechung des obersten Arbeitsgerichts aktiv in die Vertrags- und Abrechnungspraxis zu integrieren. Nur so lassen sich unnötige Rechtsstreitigkeiten und Compliance-Risiken vermeiden.

Tipp für die Praxis: Führungskräfte und die Personalabteilung sollten in einem ersten Schritt alle relevanten Tarifverträge auf starre Zuschlagsgrenzen prüfen und juristischen Rat einholen. Rechnen Sie intern vorläufige Nachzahlungsansprüche aus und passen Sie die Lohnabrechnung für Teilzeitkräfte sofort an das Pro-rata-temporis-Prinzip an.

Zusammenfassung

Mit dem Urteil vom 26. November 2025 stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Teilzeitbeschäftigten massiv und beendet die Diskriminierung bei Überstundenzuschlägen. Starre Grenzen in Tarifverträgen, die Zuschläge erst ab einer hohen absoluten Stundenzahl vorsehen, sind unwirksam und müssen sofort durch eine zeitanteilige (Pro-rata-temporis-)Berechnung ersetzt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Abrechnungssysteme unverzüglich anzupassen, um Nachzahlungsrisiken zu vermeiden und den Grundsatz der Gleichbehandlung aktiv umzusetzen.

Symbolgrafik:© studio-v-zwoelf - stock.adobe.com

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