Für jeden Arbeitnehmer stellt sich jedes Jahr erneut die Frage nach der Urlaubsplanung. Immerhin soll diese Zeit bei vielen in der Sonne, am Strand, beim Skifahren in den Bergen oder auch beim Wandern und insbesondere mit der Familie verbracht werden.
Gerade für Familien mit schulpflichtigen Kindern stellt die Urlaubsplanung, insbesondere in den langen Sommerferien, immer wieder eine Herausforderung dar. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn vom Arbeitgeber für diese Zeiten eine Urlaubssperre verhängt wird. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen kann. Und was ist, wenn dem Arbeitnehmer für diese Zeit eigentlich schon Urlaub bewilligt wurde?
Grundsatz
Grundsätzlich gilt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das ergibt sich aus § 7 BUrlG. Damit der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen kann, müssen also dringende betriebliche Belange vorhanden sein. Über § 7 BUrlG hinausgehende gesetzliche Regelungen, speziell zur Anordnung einer Urlaubssperre, gibt es nicht. Alles hängt also davon ab, ob dringende betriebliche Belange bestehen.
Dringende betriebliche Belange
Eine abschließende Liste von Umständen, unter denen von dringenden betrieblichen Belangen auszugehen ist, gibt es aufgrund der unzähligen in Betracht kommenden Konstellationen nicht. Dringende betriebliche Belange können sich daher zum Beispiel aus branchenspezifischen Eigenheiten ergeben, oder ihren Ursprung auch in einer Grippewelle haben, aufgrund derer außergewöhnlich viele Arbeitnehmer eines Unternehmens erkranken. Klassische Beispiele wären zum Beispiel auch eine Urlaubssperre im Einzelhandel während der Vorweihnachtszeit oder in anderen Branchen eine plötzliche, nicht vorherzusehende Auftragssteigerung.
Ebenso können auch geplante Betriebsferien einen dringenden betrieblichen Belang darstellen, sofern die Betriebsferien notwendig sind. Das kann der Fall sein, wenn Arbeitnehmer von der Anwesenheit des Arbeitgebers abhängig sind. Klassisches Beispiel für einen solchen Fall sind von einem allein praktizierenden Arzt betriebene Praxen, in denen der gesamte Betrieb während des Urlaubs des Arztes ruht. Allerdings betrifft das nicht den Fall, dass eine Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum verhängt wird, sondern den umgekehrten Fall, dass ein Teil des Urlaubs in einem bestimmten Zeitraum zu nehmen ist.
Mitbestimmung durch den Betriebsrat
In Betrieben mit Betriebsrat ist selbiger bei Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie eines Urlaubsplans zu beteiligen. Also auch, wenn eine Urlaubssperre verhängt werden soll, hat der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht.
Widerruf bereits bewilligten oder angetretenen Urlaubs?
Oft sind die Gründe für die Anordnung einer Urlaubssperre nicht vorhersehbar und treten kurzfristig auf. Das kann dazu führen, dass eine Urlaubssperre für einen Zeitraum verhängt wird, für den einem Arbeitnehmer aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt Urlaub bewilligt wurde.
Hier gilt, dass ein einmal bewilligter und gegebenenfalls sogar bereits angetretener Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Solch ein Fall wäre es zum Beispiel, wenn der Betrieb ohne Widerruf des Urlaubs eines Arbeitnehmers vollständig zum Erliegen käme. Ein bloßer Personalmangel, bei dem der Betrieb trotz dessen aufrechterhalten werden kann, genügt allerdings nicht für einen Urlaubswiderruf.
In den Fällen, in denen der Urlaub sogar bereits angetreten wurde, setzt ein Widerruf des Urlaubs aber voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer überhaupt zu erreichen ist. Denn während des Urlaubs besteht keinerlei Verpflichtung des Arbeitnehmers, für seinen Arbeitgeber erreichbar zu sein, insbesondere muss dem Arbeitgeber auch keine Urlaubsanschrift, der Name oder die Telefonnummer eines Hotels etc. mitgeteilt werden.
Dauer einer Urlaubssperre
Da es speziell zur Anordnung einer Urlaubssperre keine gesetzlichen Regelungen gibt, gibt es denknotwendig auch keine allgemein verbindliche Obergrenze hinsichtlich der Dauer einer Urlaubssperre. Maßgeblich ist auch hier das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse.
In Saisonbetrieben kann eine Urlaubssperre daher in Zeiten der Hochsaison auch schon mal mehrere Monate betragen.
Kein eigenmächtiger Urlaubsantritt!
Wichtig ist, dass der Urlaub grundsätzlich vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden muss. In welcher Form das geschieht, ist nicht vorgeschrieben und richtet sich nach den betrieblichen Bedingungen. In vielen Betrieben erfolgt die Beantragung des Urlaubs durch Eintragung in einen Urlaubsplan oder eine Urlaubsliste bereits zum Ende des Vorjahres oder zu Beginn des maßgeblichen Urlaubsjahres. In anderen Betrieben wiederum erfolgt die Beantragung unabhängig voneinander durch die Arbeitnehmer und vielleicht auch relativ kurzfristig.
Unabhängig davon, wie die Urlaubsplanung in einem Betrieb erfolgt, sollten Arbeitnehmer ihren Urlaubsantrag schriftlich einreichen und sich ebenso die Bewilligung schriftlich erteilen lassen.
Von ganz besonderer Bedeutung ist es jedoch, dass Sie Ihren Urlaub niemals eigenmächtig antreten. Sie riskieren damit die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
Fazit
Die Anordnung einer Urlaubssperre ist nur möglich, soweit dafür auch dringende betriebliche Belange vorhanden sind. Haben Sie bereits Pläne, die mit dem Zeitraum der Urlaubssperre kollidieren, sprechen Sie in jedem Falle zunächst mit Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten. Vielleicht lässt sich so noch eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden.
Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
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