Das Eherecht hat im deutschen Familienrecht immer noch einen besonderen Status. Ehescheidungen unterliegen daher strengen Regeln und können erst dann beantragt werden, wenn das Scheitern der jeweiligen Ehe nachgewiesen wurde. Das sogenannte „Schuldprinzip“ wurde schon im Jahre 1976 vom „Zerrüttungsprinzip” abgelöst. Es gibt also keinen „Schuldigen” mehr im Eherecht. Das Trennungsjahr soll unüberlegte und voreilige Scheidungen verhindern und den beiden „Scheidungswilligen” eine neue Chance zur Wiederherstellung der Ehe verschaffen. Aus diesem Grunde sieht das deutsche Gesetz eine einjährige „Trennung auf Probe“ vor, das sogenannte Trennungsjahr. In diesem Jahr sollen sich die Eheleute darüber klar werden sollen, ob sie die Scheidung wirklich vollziehen oder verheiratet bleiben möchten. Nur nach Ablauf dieses Trennungsjahres geht das Familiengericht vom endgültigen Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Die Ehe kann dann geschieden werden.
Eine Scheidung ist nur in Ausnahmefällen auch ohne ein Trennungsjahr möglich.
In besonderen „Härtefällen“, zum Beispiel bei Gewalt durch den Ehepartner gegenüber dem Partner oder gemeinsamen Kindern, kann eine Scheidung auch ohne ein vorausgehendes Trennungsjahr schneller vollzogen werden. Bei einer Härtefallscheidung handelt es sich jedoch immer um Einzelfallentscheidungen. Oftmals müssen bei einer solchen Härtefallscheidung laufende Strafverfahren abgewartet werden, sodass nicht immer ein wirklicher Zeitvorteil gegenüber einem normalen Scheidungsverfahren gegeben ist.