Erben können vergebliche Prozesskosten steuerlich abziehen!
In einem nun veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Erbschaftssteuer selbst Prozesskosten aus nicht erfolgreichen Klagen zur Regelung des Nachlasses geltend gemacht werden können (Urteil vom 06.11.2019, Az. II R 29/16). In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Erbe erfolglos eine Schenkung des Erblassers rückgängig machen wollen.
Schenkung des Erblassers wirksam
Konkret hatte der in dem Fall klagende Erbe versucht, eine von dem Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Porzellansammlung wiederzuerlangen. Er behauptete vor dem Zivilgericht, dass die Schenkung unwirksam gewesen sei, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung nicht mehr im Besitz seiner geistigen Kräfte und mithin nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Er hatte mit der Klage allerdings keinen Erfolg, das Gericht sah die Schenkung als wirksam an und wies die Klage zurück.
Der Erbe machte die im Rahmen des erfolglosen Prozesses angefallenen Prozess- und Rechtsanwaltskosten anschließend im Rahmen der Erbschaftssteuer als Nachlasskosten geltend. Das Finanzamt sowie das in erster Instanz mit der Sache befasste Finanzgericht (FG) wiesen dies aber mit Blick auf die dadurch faktisch entstehende Steuerfreiheit zurück.
Prozesskosten trotzdem abzugsfähig
Der BFH gab der darauf geltend gemachten Klage des Erben aber statt und bestätigte die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer. Hintergrund ist eine Regelung im Erbschaftssteuergesetz, wonach alle Kosten abzugsfähig sind, die dem Erben im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses entstehen.
Das Gericht bestätigte nun: Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten gehörden auch vermeintlich bestehende Ansprüche des Erblassers, die durch die Erben geltend gemacht werden – etwa bei der Rückabwicklung einer Schenkung. Dass der Prozess im Ergebnis erfolglos gewesen sei, habe dabei keine Relevanz.