Der Rückkaufswert ist der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnete Betrag, den ein Versicherer dem Versicherungsnehmer rückzuzahlen hat, wenn eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben wird.
Der Begriff Rückkaufswert stammt aus dem Versicherungsrecht. Nach § 169 Absatz 1 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert zu zahlen, wenn eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben wird.
Nach Absatz 3 ist der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
Der Rückkaufswert soll demnach einen fairen Ausgleich zwischen seinem individuellen Interesse an einer möglichst hohen Zahlung und dem Interesse der bis zum Vertragsende im Kollektiv verbleibenden Versicherungsnehmer an einer möglichst hohen Ablaufleistung darstellen.
§ 169 VVG [Versicherungsvertragsgesetz] gilt für Lebensversicherungsverträge, da in der Regel nur diese gem. Absatz 1 einen „Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist“.
Die Art des übernommenen Versicherungsrisikos soll dabei jedoch keine Bedeutung haben. Entscheidend ist lediglich, dass der Versicherer auf jeden Fall die versprochene Leistung erbringen muss.
In Betracht kommen deshalb nicht nur die Fälle, in denen eine Versicherungsleistung sowohl im Todesfall als auch im Erlebensfall zu erbringen ist, sondern auch sog. „lebenslange Todesfallversicherungen“, da bei diesen nicht das „ob“, sondern nur der Zeitpunkt der Leistungspflicht ungewiss ist.
Der Sinn und Zweck des § 169 VVG ergibt sich aus der Eigenart von Lebensversicherungsverträgen. Sie werden nämlich grundsätzlich durchschnittlich mit einer Laufzeit von ca. 30 Jahren abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer wird bei Abschluss eines solchen Vertrages in der Regel seine wirtschaftlichen Verhältnisse für einen solchen Zeitraum also nicht vorhersehen können.
Diese Risiken sollen mit Blick auf einen effektiven Versicherungsnehmerschutz zunächst dadurch durch das VVG gemildert werden, dass dem Versicherungsnehmer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung zusteht.
Daneben besteht der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts, der darüber hinaus nunmehr durch gesetzliche Regelungen zur Höhe und Berechnungsweise des Rückkaufswerts sichergestellt werden soll.
§ 169 VVG ist halb disponibel. Eine vertragliche Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ist deshalb unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn diese abweichenden Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter den Voraussetzungen des § 211 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 VVG getroffen werden.
Vereinbarungen, die den Versicherungsnehmer besser stellen, als die gesetzliche Regelung, sind hingegen stets zulässig.
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock (Fachanwalt.de-Redaktion)
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