Bei dem Begriff des Erfüllungsgehilfen handelt es sich um einen terminus technicus aus dem Zivilrecht.
Ein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer seiner – aus einem bestehenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis – obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird ohne weisungsgebunden zu sein [BGHZ 13, 111, 113; 100, 117, 122; BGH NJW 2007, 428].
Beispiel: Person P schließt mit dem Geschäftsführer G des Reparaturunternehmens U ein Dienstvertrag hinsichtlich der Reparatur einer Waschmaschine ab. Der Vertrag kommt somit zwischen P und G zustande. G erledigt die Reparaturarbeiten jedoch nicht selbst, sondern schickt stattdessen seinen Angestellten A als Erfüllungsgehilfen.
§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass der Schuldner für das Verschulden i.S.d. § 276 BGB – also für Vorsatz und Fahrlässigkeit – seines Erfüllungsgehilfen haftet. Es handelt sich also um eine Haftung für fremdes Verschulden. § 278 BGB ist daher auch keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Zurechnungsnorm.
Abgrenzung Erfüllungs- / Verrrichtungsgehilfe
Der Erfüllungsgehilfe ist stets vom Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB abzugrenzen. Verrichtungsgehilfe ist nämlich jeder, der von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr nur für die falsche Auswahl, mangelnde Beaufsichtigung etc. Es handelt sich insoweit also um eine Haftung für eigenes Verschulden. § 831 BGB eröffnet dem Geschäftsherrn allerdings die Möglichkeit der Exkulpation, das heißt der Geschäftsherr kann sich unter gewissen Voraussetzungen von seinem vermutetem Verschulden befreien, indem er sein pflichtgemäßes Handeln nachweist.
§ 831 ist daher auch eine eigene Anspruchsgrundlage.
Beispiel: Geschäftsherr G beauftragt Person P, für ihn – als Verrichtungsgehilfe – einige Lieferungen zu tätigen. Während der Erfüllung dieses Auftrages verletzt P den unbeteiligten Dritten D. G haftet nun für P, es sei denn, er kann beweisen, dass er bei der Auswahl seines Verrichtungsgehilfen sorgfältig gewesen ist. Kann er dies nachweisen, so haftet der Verrichtungsgehilfe P.
Zu beachten ist, dass es durchaus Situationen gibt, in denen der Erfüllungsgehilfe zugleich ein Verrichtungsgehilfe ist.
Beispiel: Der Museumsleiter M lässt sich beauftrag den Reinigungsunternehmer R zur regelmäßigen Reinigung des Museums. Der Angestellte A ist beim Reinigen unachtsam und zerstört einen wertvollen Topf.
A ist Verrichtungsgehilfe von R, da er gegenüber R weisungsgebunden ist.
A ist jedoch auch Erfüllungsgehilfe, da R aufgrund des Schuldverhältnisses mit M dazu verpflichtet ist, auf das Eigentum des M zu achten. R hat zwar den Schaden nicht verursacht, die Pflichtverletzung des A ist ihm jedoch über § 278 BGB zurechenbar.
R haftet somit sowohl gem. § 831 BGB als auch nach §§ 280, 278 BGB.
Autor: fachanwalt.de-Redaktion
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