Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gibt es neben der einmaligen Überweisung bzw. dem Dauerauftrag auch die Möglichkeit der Lastschrift. Im Unterschied zur Überweisung bzw. dem Dauerauftrag, geht die Initiative bei dem Lastschriftverfahren nicht vom Zahlungspflichtigen aus, sondern vom Zahlungsempfänger. Man spricht deshalb bei der Lastschrift auch von Bankeinzug. Was aber, wenn eine Lastschrift fehlerhaft ist? Kann man sich den abgebuchten Betrag zurückgeben lassen? Welche Fristen sind dabei zu beachten?
Wann ist eine Lastschrift überhaupt möglich?
Die Zahlungsmethode der Lastschrift ist heutzutage sehr beliebt, da sie dem Verbraucher Arbeit abnimmt. Schließlich ist es bei dem Bankeinzug Sache des Zahlungsempfängers, die Lastschrift bei seiner Bank einzureichen, damit die Abbuchung des entsprechenden Betrages vom Konto des Zahlungspflichtigen erfolgen kann. Dies kann er aber nur, wenn der Zahlungspflichtige ihm eine Einzugsermächtigung erteilt hat.
Wann ist ein Lastschrifteinzug fehlerhaft?
Ein Lastschrifteinzug ist zunächst dann fehlerhaft, wenn entweder gar keine Einzugsermächtigung erteilt oder dieser zuvor widersprochen wurde. Ein Grund einen Lastschrifteinzug zu widersprechen (sog. Widerrufsgrund) kann sogar darin liegen, dass der abgebuchte Betrag anderweitig dringend benötigt wird, etwa für weitaus wichtigere Rechnungen.
Ein weiterer Grund für einen fehlerhaften Bankeinzug kann darin liegen, wenn das Lastschriftverfahren zwar berechtigt stattfand, der Zahlungspflichtige aber von seiner Seite aus den offenen Betrag bereits überwiesen hatte, mithin eine doppelte Zahlung stattgefunden hat.
Eine Lastschrift ist aber auch dann fehlerhaft, wenn zum Beispiel lediglich der abgebuchte Betrag nicht stimmt oder die Lastschrift nicht zum vereinbarten Datum erfolgte.
Wie kann man eine Lastschrift „zurückgeben“?
- Stellt der Zahlungsempfänger fest, dass eine unberechtigte Abbuchung per Lastschrift auf dem Konto eines vermeintlichen Zahlungspflichtigen stattgefunden hat, so teilt dies seiner Bank so mit und beauftragt die Rückgabe bzw. Rückzahlung des Betrages. Die Bank muss die Sachlage nicht weiter prüfen, sondern schreibt sodann dem Kunden den vom Konto abgebuchten Betrag einfach wieder gut.
- Stellt der Zahlungspflichtige fest, dass eine (vermeintlich) unberechtigte Abbuchung per Lastschrift auf seinem Konto stattgefunden hat, so hat er zwei Möglichkeiten:
Zum einen kann er dem Lastschriftverfahren widersprechen, zum anderen kann er den Zahlungsempfänger über die fehlerhafte Lastschrift informieren, damit dieser die Rückgabe bzw. Rückzahlung des abgebuchten Betrages bei seiner Bank veranlasst.
Können Kosten anfallen, wenn eine Lastschrift „zurückgegeben“ wird?
Für Lastschriftrückgaben fallen in aller Regel Bankgebühren an. Diese fallen grundsätzlich höher aus, wenn der Zahlungspflichtige die Lastschrift bei seiner Bank und nicht bei dem Zahlungsempfänger widerrufen hat. In diesem Fall muss seine Bank nämlich die Bank des Zahlungsempfängers über den Widerruf benachrichtigen, die sodann den Zahlungsempfänger darüber informieren muss. Insoweit sind also mehrere Stellen bei der Lastschriftrückgabe beteiligt, weshalb die Bankgebühren höher ausfallen. Unter Umständen ist der Zahlungsempfänger sogar berechtigt, die abgefallenen Gebühren auf den Zahlungspflichtigen abzuwälzen.
Der Zahlungspflichtige muss auch dann die Kosten für die Lastschriftrückgabe tragen, wenn er diese zu verantworten hat, etwa weil sein Konto nicht ausreichend gedeckt war oder ein Wechsel des Kontos nicht mitgeteilt wurde.
Welche Fristen gelten für eine Lastschriftrückgabe?
Nach Angaben der Deutschen Bundesbank kann einer Basis-Lastschrift innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden. Bei einem Bankeinzug ohne entsprechende Einzugsermächtigung ist eine Erstattung des Lastschriftbetrages sogar innerhalb von 13 Monaten nach Belastung möglich.
Die Zahlungsmethode der Lastschrift / des Bankeinzugs ist eine hervorragende Variante, die Arbeit auf den Zahlungsempfänger abzuwälzen. Hierfür benötigt dieser jedoch eine Einzugsermächtigung. Fehlt diese, ist das durchgeführte Lastschriftverfahren fehlerhaft. Gleiches gilt zum Beispiel auch, eine Doppelbuchung durchgeführt wurde oder die Abbuchung nicht am vereinbarten Termin erfolgt ist. In solchen Fällen ist eine Erstattung des Lastschriftbetrages innerhalb 13 Monate nach Belastung möglich. Hat der Zahlungspflichtige hingegen der Lastschrift widersprochen, etwa weil er das Geld anderweitig benötigt, so kann er sich lediglich innerhalb von acht Wochen den Betrag „zurückgeben“ lassen.
Quelle: Sebastian Klingenberg, ref. iur.
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