Was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Durch eine Patientenverfügung soll sichergestellt werden, dass der Wille des Patienten auch dann beachtet wird, wenn er sich etwa aufgrund eingetretener Bewusstlosigkeit nicht mehr äußern kann. Sofern der Arzt sich noch mit dem Patienten verständigen kann, hat eine Patientenverfügung keine Bedeutung. Hier muss er für jede Behandlung die Einwilligung des Patienten einholen.
Worum es bei einer Patientenverfügung geht
Bei einer Patientenverfügung geht es vor allem darum, inwieweit der Arzt bei einem nicht ansprechbaren Patienten lebensverlängernde oder erhaltende Maßnahmen durchführt. Dass es sich bei einer Patientenverfügung um keine unverbindliche Empfehlung mehr handelt, ergibt sich aus der Vorschrift von § 1901a Abs. 1 BGB. Vor allem der Betreuer sowie der Bevollmächtigte müssen sich daranhalten. Das Problem besteht allerdings daran, dass dies nur insoweit gilt, wie die Patientenverfügung sich auf die jeweilige Behandlungssituation bezieht. Ansonsten muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden, was häufig nicht einfach ist. Dies gilt auch in dem Fall, wo keine Patientenverfügung existiert.
Rechtsprechung stellt hohe Hürden an Bestimmtheit
Die Rechtsprechung stellt an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung hohe Anforderungen. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 28.02.2017 - XII ZB 604/15 klargestellt. Es muss genau angegeben werden, in welcher medizinischen Behandlungssituation (wie unheilbare Krankheit im Endstadium, Todesnähe, Demenz, Wachkoma) jeweils welche medizinische Maßnahme zulässig ist (wie z. B. künstliche Ernährung mit einer Magensonde, Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung, Wiederbelebung, Schmerzbehandlung). Dabei können auch Angaben zur Dauer gemacht werden. Demgegenüber ist die Verwendung von schwammigen Begriffen gefährlich. Es genügt z. B. nicht die bloße Erklärung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“.
Gerade an Angaben zur Schmerzbehandlung sollte gedacht werden. Denn ansonsten müssen Sie möglicherweise damit rechnen, dass diese nicht durchgeführt wird, soweit sich das Verabreichen möglicherweise zu einer Verkürzung der Lebenszeit führt. Gerade in dem Endstadium einer schweren Erkrankung wie Krebs kann die Gabe von schweren Schmerzensmitteln sinnvoll sein und sollte daher in der Patientenverfügung auch eingefordert werden.
In der Patientenverfügung sollte auch angegeben werden, welche Personen Auskünfte über die Erkrankung des Patienten einholen dürfen. Ansonsten kann es passieren, dass sich die Ärzte mangels Einwilligung selbst bei nahen Verwandten wie Ehegatten, Eltern und Kinder auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen.
Form einer Patientenverfügung muss gewahrt werden
Eine Patientenverfügung braucht nicht eigenhändig geschrieben werden. Wichtig ist jedoch eine Unterschrift des Verfassers. Denn das Gesetz schreibt in § 1901a Abs. 1 BGB die Schriftform vor. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Eine Patientenverfügung ist für sich genommen kostenlos.
Fazit:
Am besten sollte man sich bei dem Abfassen einer Patientenverfügung an dem Muster des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz orientieren. Dies kann kostenlos heruntergeladen werden.
Darüber hinaus sollten Sie sich auch beraten lassen. Es bietet sich auf jeden Fall eine Beratung an etwa durch den Hausarzt, ein Hospiz oder eine Wohlfahrtsorganisation. Inwieweit dafür Gebühren anfallen, ist unterschiedlich und sollte daher vorab besprochen werden. Darüber hinaus ist auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt möglich, um die rechtliche Seite genau abzuklären. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit außerdem eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung erteilt wird. Bei einer Vorsorgevollmacht sollte bedacht werden, dass der jeweils Bevollmächtigte grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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