Familienrecht

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

23.05.2018
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Zuletzt bearbeitet am: 28.09.2023

Bei nicht wenigen Ehegatten geht die Scheidung mit Streitigkeiten einher. Vor allem über finanzielle Aspekte herrscht schnell Uneinigkeit. Über je mehr Punkte sich die Partner uneinig sind und diese damit gerichtlich geklärt werden müssen, umso mehr zieht sich das Scheidungsverfahren in die Länge. Daher empfiehlt es sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen, um wertvolle Zeit und letztlich auch Kosten zu sparen. In solch einer Vereinbarung lassen sich die Scheidungsfolgen konkret regeln.

Was versteht man unter einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um eine Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehepartnern, in der sich rechtliche als auch finanzielle Regelungen für die Zeit nach der Ehe bzw. nach der rechtskräftigen Scheidung festlegen lassen.

In die Scheidungsfolgenvereinbarung, die für immer wirksam und gültig sein kann, können ziemlich alle Punkte aufgenommen werden, die sonst während des Scheidungsverfahrens hätten geregelt werden müssen. Zum Beispiel können Regelungen getroffen werden über:

  • die Verteilung des Hausrats
  • das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder
  • das Sorgerecht
  • Unterhaltspflichten
  • Vereinbarungen über ein dauerhaftes Wohnrecht

Möglich ist es auch, sich in solch einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu äußern oder den Verzicht auf den Zugewinnausgleich schriftlich festzuhalten. Zu den zu regelnden Punkten können weiterhin u.a. gehören:

  • die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments
  • Steuerfragen
  • die Übertragung von Vermögen, beispielsweise von Immobilien

 

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ebnet den Weg zur einvernehmlichen Scheidung

Dank solch einer Scheidungsvereinbarung, lassen sich einvernehmlich wichtige Regelungen festlegen. Die gerichtliche Abwicklung lässt sich so deutlich beschleunigen. Man spart aber nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld. Denn bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der es keine zu klärenden Streitpunkte mehr gibt, genügt es auch, nur einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen. Dieser reicht den Scheidungsantrag ein und der andere Partner stimmt diesem nur noch zu, ohne sich selbst gerichtlich vertreten lassen zu müssen.

 

Die Trennungsfolgenvereinbarung

Neben einer Scheidungsvereinbarung, kann auch eine Trennungsfolgenvereinbarung aufgesetzt werden. In dieser werden Regelungen über finanzielle Aspekte für die Zeit nach der Trennung bis zur Scheidung festgehalten.

 

Am besten zum Notar

Prinzipiell lässt sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung, ebenso wie eine Trennungsfolgenvereinbarung, auch formfrei aufsetzen. Jedoch gibt es Fallkonstellationen, in denen eine notarielle Beurkundung durchaus angebracht ist. Etwa dann, wenn Regelungen bezüglich des Unterhalts für den Partner getroffen werden sollen oder auch, wenn zu den behandelten Scheidungsfolgen der Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich gehören. Auch bei einer Vermögensübertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen ist der Gang zum Notar unverzichtbar.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Notar oder auch ein Anwalt sollte zudem immer aufgesucht werden, um sich schon im Vorfeld beraten zu lassen, was bei dem Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder auch einer Trennungsvereinbarung zu beachten ist. Nur so kann letztlich die gewünschte Rechtssicherheit gewährleistet werden.

 

Worauf bei der Scheidungsfolgenvereinbarung zu achten ist

Einige Punkte der Scheidungsfolgenvereinbarung sollten mit besonderer Sorgfalt behandelt werden, da sie einige Besonderheiten mit sich bringen.

 

Was tun bei einer gemeinsamen Immobilie?

Soll beispielsweise eine gemeinsame Immobilie übertragen werden, ist eine Beurkundung erforderlich. Oftmals wird das Haus oder die Wohnung noch mittels Darlehen abbezahlt, es ist somit eine Grundschuld vorhanden. Der Ehepartner, auf den die Immobilie, oder auch das Miteigentum daran, übertragen wird, erklärt sich damit einverstanden, das Darlehen auf sich zu nehmen. Nun ist es aber wichtig, dass der übertragende Ehepartner aus der Haftung gegenüber der Bank entlassen wird. Wer sich nicht darum bemüht, bei der Bank die Zustimmung zur Haftungsentlassung einzuholen, bleibt ihr gegenüber weiterhin haftbar. Sollte also der Ehepartner, dem die Immobilie oder das Miteigentum daran übertragen wurde, einmal in Zahlungsschwierigkeiten geraten, auch wenn dies Jahre später geschehen sollte, kann die Bank den übertragenden Partner immer noch in Anspruch nehmen.

Doch die Haftungsentlassung ist nicht das einzige, was beachtet werden sollte. Wenn es zu einer lastenfreien Übertragung der Immobilie kommt, hiervon ausgenommen ist die Grundschuld der Bank, sollte der Partner, an den übertragen wurde, dem anderen Ehepartner einen Geldbetrag zahlen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Lastenfreiheit nicht eintritt. Es kann am besten eine Eintragung einer Eigentumsvormerkung in das Grundbuch für den neuen Alleineigentümer erfolgen. Zu dessen Gunsten tritt dann praktisch eine Art Grundbuchsperre ein. Ein Eigentumswechsel muss dafür aber noch nicht erfolgen. Wurde die Vormerkung vorgenommen und sind alle benötigten Dokumente für die Lastenfreiheit vorhanden, kann die zusätzliche Zahlung erfolgen. Einerseits soll so sichergestellt werden, dass sich der künftige Alleineigentümer hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung der Vollstreckung unterwirft. Andererseits muss dies auch beim Übertragenden der Fall sein, wenn es um seine Verpflichtung geht, die Immobilie zu räumen und diese an einem festgelegten Termin an den Partner zu übergeben.

 

Gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehegatten sollten in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Was Ehepartner, die eine Scheidung beabsichtigen, auch beachten sollten ist, dass die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehegatten erst dann entfallen, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Sollte schon vorher einer der Partner sterben, erbt der andere trotzdem noch. Wer das verhindern will, kann eine entsprechende Regelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufnehmen, die sich mit einem gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht befasst.

 

Auch die Kostenfrage gleich klären

Am besten werden in die Scheidungsfolgenvereinbarung sowie auch in die Trennungsvereinbarung gleich entsprechende Vereinbarungen aufgenommen, wer für die Kosten der Vereinbarungen aufkommt, für die unter Umständen ja auch ein Notar aufgesucht wurde. Möglich wäre es etwa, wenn sich die Ehepartner die Kosten hälftig teilen. Genau wie bei einem Ehevertrag, richten sich die Kosten für eine Scheidungsvereinbarung nach dem vorhandenen Vermögen von Ehemann und Ehefrau. Zudem gilt, je umfangreicher die zu regelnden Angelegenheiten, desto teurer kann die Scheidungsfolgenvereinbarung werden. Einige Tausend Euro können hier durchaus anfallen.

  • Die rechtsanwaltlichen Gebühren berechnen sich stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wie hoch die Gebühren ausfallen, richtet sich nach dem Wert der Gegenstände, für die in der Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen getroffen wurden. Im Gesetz sind zudem auch bestimmte Regelwerte zu finden.
  • Für den Notar hingegen fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.

 

Unterschied Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag

Inhaltlich bestehen zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung keine großen Unterschiede. In beiden Dokumenten können die gleichen Punkte geregelt werden. In einem Ehevertrag können zudem noch umfangreichere Vereinbarungen getroffen werden, die sich auf die Ehe selbst beziehen. Möchte man beispielsweise Regelungen bezüglich des gemeinsamen Zusammenlebens treffen, ist auch das möglich. Ob sich diese letztlich aber auch gerichtlich durchsetzen lassen würden, ist fraglich. Vor allem unterscheiden sich Scheidenfolgenvereinbarung und Ehevertrag aber vor allem durch den Zeitpunkt, an dem die Dokumente jeweils aufgesetzt werden. Um einen Ehevertrag kümmert man sich meist schon vor der Eheschließung. Er kann aber auch noch kurz danach oder während der funktionierenden Ehe aufgesetzt werden. Eine Scheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar sein. Einem Ehevertrag kommt also ausschließlich ein vorbeugender Charakter zu, er soll Regelungen für den Fall der Fälle umfassen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird hingegen festgelegt, wenn das Kind sprichwörtlich schon in den Brunnen gefallen und eine Scheidung absehbar ist. Daher ist es in der Regel auch oft nicht mehr erforderlich, noch zusätzlich noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, wenn bereits ein Ehevertrag vorhanden ist. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann also durchaus als Last-minute-Ehevertrag bezeichnet werden, der aber erst dann aufgesetzt wird, wenn die Partner bereits sicher sind, dass ihre Ehe gescheitert ist.

 

Der Vertragsfreiheit sind Grenzen gesetzt

Auch wenn die Parteien in ihrer Gestaltung der Scheidungsvereinbarung relativ frei sind, darf diese nicht sittenwidrig sein. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sittenwidrigkeit dann gegeben ist, wenn in der Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts beeinträchtigt werden und für diese ganz oder zumindest zu erheblichen Teilen kein Ausgleich erfolgt. Der schwächere Ehepartner muss stets geschützt werden! Dies gilt vor allem dann, wenn es um

  • den Unterhalt der Kindesbetreuung
  • den Alters- und Krankheitsunterhalt
  • den Versorgungsausgleich als Form des Altersunterhalts geht

Daher wird bei einigen Angelegenheiten, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können, auch die Formbedürftigkeit vorausgesetzt. Zum Beispiel dann, wenn es um Vereinbarungen bezüglich Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich geht oder wenn Regelungen im Bereich des Erb- und Pflichtteilrechts aufgestellt werden. Die Vereinbarungen müssen dann entweder notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden. Dadurch soll dem als schwächer angesehenen Ehepartner ein Schutz ermöglicht werden, unüberlegte und vorschnelle Entscheidungen zu treffen, deren Konsequenzen nicht richtig abgeschätzt werden können. Bei Sittenwidrigkeit wäre die Anfechtbarkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung gegeben.

 

Kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung angefochten werden?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist, sobald beide Ehepartner ihre Unterschrift unter das Dokument gesetzt haben, grundsätzlich bindend. Nur in ganz bestimmten Fällen kann die Scheidungsfolgenvereinbarung angefochten werden, wenn sich die Umstände, unter denen die Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, entweder deutlich geändert haben, wie z.B. das Einkommen eines Ehepartners, oder wenn, wie bereits angesprochen, eine Sittenwidrigkeit vorliegt. In jedem Fall sollte diesbezüglich jedoch anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Muster einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wie bereits angemerkt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung stets auf die individuellen Gegebenheiten angepasst. Regelungen oder Vereinbarungen zu Folgesachen müssen zum Beispiel in den allermeisten Fällen individuell behandelt werden. Aus diesem Grund kann kein pauschales Muster einer Scheidungsvereinbarung bereitgestellt werden. Vielmehr ist es dringend geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden.

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

Foto: © Richard Villalon - Fotolia.com

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