Von vielen Organisationen wird neben einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht empfohlen. Worum es dabei geht und was man dabei beachten sollte, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Sinn der Vorsorgevollmacht
Der Sinn einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass ein Dritter in Notsituationen den Betroffenen rechtlich vertreten kann, in der sich dieser etwa aufgrund der Folge eines schweren Unfalls oder einer Erkrankung wie Demenz nicht mehr äußern kann.
Umfang der Vorsorgevollmacht
In welchem Umfang diese erteilt wird, hängt vom Betroffenen als Vollmachtgeber ab. Sie kann nur für bestimmte Bereiche abgeschlossen werden. Hierbei kann es etwa um den Abschluss eines bestimmten Vertrages, finanzielle Angelegenheiten, die Unterbringung in einem Pflegeheim oder ärztliche Behandlungen wie z.B. eine bestimmte Operation erstrecken. Eine Vorsorgevollmacht kann aber auch als Generalvollmacht erteilt werden. Der Betroffene kann eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Das gilt aber nur, soweit er geschäftsfähig ist.
Was eine Vorsorgevollmacht auszeichnet
Eine Vollmacht wirkt nach außen hin, ohne dass näher geprüft wird, ob dies wirklich dem Willen des Vollmachtgebers entspricht. Hierdurch soll erreicht werden, dass der Bevollmächtigte schnell handeln kann und eine Bevormundung durch staatliche Institutionen ausbleibt. Ohne Vorsorgevollmacht sind auch nahe Angehörige wenig tun, um den Willen des Patienten rechtlich durchzusetzen. Hier verbleibt lediglich die Möglichkeit sich an das Betreuungsgericht zu wenden. Dieses ist in der Entscheidung frei, wen es von Amts wegen als Betreuer einsetzt. Beispielsweise können sich Verheiratete nicht darauf verlassen, dass dann ihr Ehegatte als Betreuer eingerichtet ist. Darüber hinaus prüft das Betreuungsgericht zunächst einmal, ob der Betroffene überhaupt einen Betreuer benötigt. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen.
Nachteile einer Vorsorgevollmacht
Der Nachteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtsgeschäfte normalerweise auch dann nach außen wirksam sind, wenn der Vertretene sich bester Gesundheit erfreut und daher gar kein Anlass bestanden hat, für den Bevollmächtigten tätig zu werden. Oder der Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes entspricht gar nicht dem Willen des Vertretenen. Das bedeutet: Die mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes verbundenen Folgen treffen denjenigen, der die Vollmacht erteilt hat. Allerdings kann dieser den Bevollmächtigten normalerweise auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er nachweislich seine Befugnisse im Innenverhältnis überschritten hat. Um dies zu können, sollten die jeweiligen Befugnisse des Bevollmächtigten möglichst genau schriftlich festgelegt werden.
Das Betreuungsgericht kann hingegen bei einem Missbrauch der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten nur selten etwas unternehmen. Es kann unter Umständen von Amts wegen einen Kontrollbetreuer in Form eines Vollmachtbetreuers im Sinne von § 1896 Abs. 3 BGB bestellen. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Vertretene nicht mehr in der Lage ist, diesen zu überwachen. Dieser Betreuer kann die Vorsorgevollmacht nur unter engen Voraussetzungen widerrufen. Dies setzt insbesondere voraus, dass er hierzu vom Betreuungsgericht eingesetzt worden ist. Das darf das Betreuungsgericht normalerweise nur dann, wenn eine Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere droht (BGH-Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14). Dies ist in der Praxis oft nur schwer nachzuweisen.
Kontrollbetreuer
Um das Risiko eines Missbrauches möglichst zu verhindern, können Sie etwa eine weitere Person mit einer Vollmacht als sogenannten Kontrollbetreuer beauftragen. In der Vollmacht sollte geregelt werden, dass dieser bei bestimmten Rechtsgeschäften zustimmen muss.
Form der Vorsorgevollmacht
Für eine Vorsorgevollmacht wird vom Gesetzgeber keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie sollte gleichwohl aus Gründen der Beweisbarkeit und Klarheit zumindest schriftlich erteilt werden. Neben der Unterschrift sollten auch Ort und Datum angegeben werden. Nur für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die notarielle Beurkundung notwendig (wie Grundstücksgeschäfte). Bezüglich des Kontos sollte eine Kontovollmacht erteilt werden, weil Banken häufig Vorsorgevollmachten nicht anerkennen.
Betreuungsverfügung als Alternative
Wer unsicher ist, sollte lieber eine Betreuungsverfügung erteilen. In dieser kann etwa eine bestimmte Person angegeben werden, die im Falle des Falles vom Betreuungsgericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Hieran sind die Richter normalerweise gebunden. Hier kann das Betreuungsgericht bei fragwürdigen Entscheidungen eher die Entscheidungen des Betreuers überprüfen.
Fazit:
Sie sollten sich gut überlegen, inwieweit Sie etwa einem nahen Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilen. Keinesfalls sollten Sie sich dabei unter Druck setzen lassen. Gerade in diesem Fall ist Vorsicht geboten. Manche Erben sind etwa an dem Erhalt des Vermögens interessiert und wählen daher eher eine billige Lösung, wie ein günstiges Pflegeheim. Das gilt natürlich keinesfalls immer.
In diesem Rahmen ist ebenfalls zu bedenken, dass der Widerruf der Vorsorgevollmacht trotz seiner Formlosigkeit oft nur schwer für den Betroffenen möglich ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er sich etwa aufgrund eines schweren Schlaganfalls bzw. einer Erkrankung wie Demenz nicht mehr äußern kann oder nicht als geschäftsfähig gilt. Die übrigen Verwandten und Freunde können bei fragwürdigen Entscheidungen kaum etwas unternehmen. Allenfalls eine Eingabe beim Betreuungsgericht ist möglich, wenn ein offenkundiger Missbrauch etwa durch Vermögensgefährdung vorliegt.
Am besten lassen Sie sich vor dem Abschluss einer Vorsorgevollmacht beraten. Sie können sich neben caritativen Einrichtungen auch an einen Rechtsanwalt wenden, der auf Betreuungsrecht spezialisiert ist. Mit diesem können Sie die Vorzüge und Nachteile einer Vorsorgevollmacht eingehend besprechen und wie diese aufgesetzt werden sollte. Wichtig ist insbesondere, dass die Angelegenheiten genau geregelt werden, in denen der Bevollmächtigte tätig werden soll. Sie können auch sagen, wozu er nicht berechtigt ist. Sie können beispielsweise in der Vorsorgevollmacht angeben, dass der Bevollmächtigte nicht den Haushalt auflösen oder Ihren Mietvertrag kündigen darf. Auch sollte die Vorsorgevollmacht für den Bevollmächtigten auffindbar sein. Ansonsten verfehlt sie ihren Zweck. Hierzu registrieren Sie die Vorsorgevollmacht am besten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Das Gleiche gilt für manches eigenhändige Testament oder eine Patientenverfügung, die in der Schreibtischschublade versteckt wird. Auf jeden Fall sollten Sie eine Patientenverfügung aufsetzen in der Vorsorgevollmacht auf diese verweisen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)
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