Arbeitsrecht

Was ist Mobbing am Arbeitsplatz und was kann man dagegen tun?

18.04.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 05.01.2024

Der Begriff „Mobbing“ entspringt aus dem englischen „to mob“, was so viel bedeutet wie jemanden anpöbeln. Das wiederum bedeutet aber nicht, das Mobbing auf Fälle des Anpöbelns reduziert ist. Der Begriff Mobbing steht hier vielmehr als Oberbegriff für eine ganze Reihe von Handlungen, Äußerungen und Ähnlichem, die von einer oder sogar mehrerer Personen gegenüber einer anderen ausgehen.

Wo fängt Mobbing an?

Wo Mobbing, speziell am Arbeitsplatz, beginnt, lässt sich nicht messerscharf definieren. Oft entwickelt sich Mobbing aus einem schleichenden Prozess. Was anfangs vielleicht noch lustig und als Scherz gemeint war, kann schnell zur Belastung des Betroffenen werden. In diesen Fällen sind den Verursachern die Folgen ihres Handelns ggf. gar nicht bewusst. Andererseits gibt es natürlich auch Fälle, in denen die Betroffenen ganz bewusst gemobbt werden. Dabei kann das Mobbing in vielerlei Arten auftreten, sei es durch Psychoterror, ständige Schikane, die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, soziale Isolation, die Übertragung sinnloser Arbeitsaufgaben oder auch ständige unberechtigte Kritik an der Arbeit. Äußerstenfalls besteht das Mobbing auch in tätlichen Handlungen, sei es ein „Anstupsen“ während sich der Betroffene Notizen macht, damit er sich verschreibt oder Ähnliches.

Mobbing fängt immer spätestens da an, wo es den Betroffenen belastet und sich bei ihm ein Unbehagen einstellt. Hier hört der Spaß auf. Denn im Ergebnis wird darunter immer die Arbeitsleistung des Betroffenen leiden, was dann im Weiteren ggf. zu Problemen mit dem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber, und zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Schlimmstenfalls sind sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen die Folgen des Mobbings.

Was kann man dagegen tun?

Wie bei vielen anderen Dingen im Leben lautet auch hier die Devise „Wehret den Anfängen“. Hier heißt es dann den Mut aufzubringen und selbst tätig zu werden, sich also aus der Deckung zu begeben und nicht wie das Kaninchen vor der Schlange in Schockstarre zu verharren und darauf zu hoffen, dass die Situation noch ein gutes Ende nehmen wird. Das wird sie nämlich nicht.

Sobald sich ein Arbeitnehmer von einem oder mehreren anderen Kollegen beeinträchtigt fühlt, sollte er die Verursacher umgehend und ernsthaft darauf hinweisen. Auch sollten Betroffene sich an vertrauenswürdige Kollegen wenden und diesen ihr Problem anvertrauen. Eventuell gibt es in dem Betrieb auch besonders bestellte Vertrauenspersonen, an die sich die Betroffenen wenden können. Dann sollten die Betroffenen auch diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Wenn aber die Verursacher ihr Verhalten auch nach einem deutlichen Hinweis nicht ändern, bleibt nur der Weg sich einem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber anzuvertrauen.

Besonders schwierig für die Betroffenen ist die Situation natürlich, wenn das Mobbing vom Vorgesetzten oder gar dem Arbeitgeber selbst ausgeht. Vielleicht sogar bewusst mit dem Ziel, Sie zu einer Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Auch in diesen Situationen heißt es keinesfalls überstürzt und unüberlegt zu handeln. Versuchen Sie zunächst auch hier, ein klärendes Gespräch zu führen. Bringt das keine Abhilfe, können Sie sich, sofern vorhanden, auch an den Betriebsrat oder ihre Gewerkschaft wenden.

Mediation - Streitbeilegung

Eine Möglichkeit die Konfliktsituation zu lösen kann ein Mediationsverfahren sein. Dazu muss nicht zwingend eine außerbetriebliche Mediationsstelle in Anspruch genommen werden. Hier kann auch mithilfe einer unparteiischen Person aus dem Betrieb, einer Vertrauensperson oder Vorgesetzten, ein klärendes Gespräch mit dem oder den Verursachern geführt werden. Oft bietet es sich jedoch an, eine betriebsfremde Mediationsstelle in Anspruch zu nehmen.

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Je nach Ausprägung des Mobbings kann es verschiedene zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten geben. Wird zum Beispiel Eigentum des Betroffenen beschädigt, besteh hier ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger. Wurde der Betroffenen sogar Opfer eines tätlichen Angriffs, kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen. Gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder auch ehrverletzender Äußerungen und Beleidigungen kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Was so einfach klingt, erweist sich in der Realität aber häufig als schwierig. Denn grundsätzlich trägt zunächst einmal der Betroffene die Beweispflicht dafür, dass die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs erfüllt sind. Betroffene sollten sich daher über jedes einzelne Vorkommnis entsprechende Notizen anfertigen. Dabei sollten so viele Informationen wie möglich festgehalten werden. Das können sein:

  • Datum, Ort und Uhrzeit
  • Wer war beteiligt?
  • Was konkret ist vorgefallen?
  • Gab es Zeugen? Wenn ja, welche?

Das alles sind Informationen, denen später erhebliche Relevanz zukommen kann. Lediglich vage Schilderungen aus Erinnerungen werden Ihnen hier in der Regel nicht zum Erfolg verhelfen.

Strafrechtliche Möglichkeiten

Einen Straftatbestand des Mobbings an sich gibt es nicht, jedoch können einzelne Handlungen des Mobbings durchaus strafrechtliche Relevanz haben. Je nach Ausprägung können zum Beispiel durchaus die Straftatbestände der Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder gar der Körperverletzung, erfüllt sein.

Achtung vor Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag!

Früher oder später wird jedes Mobbingopfer über eine Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nachdenken. Doch hier sollten Sie größtmögliche Vorsicht walten lassen. Wenn auch noch so nachvollziehbar, verbieten sich zwingend unüberlegtes und voreiliges Handeln. Denn in der Regel hat eine Eigenkündigung oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages gem. § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zur Folge. Sollten Sie eine Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ernsthaft in Betracht ziehen, nehmen Sie vorher unbedingt Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf und lassen sich des Weiteren ausführlich beraten, sei es ggf. von ihrer Gewerkschaft oder auch einem Rechtsanwalt.

Fazit

Wer Opfer von Mobbing wird, sollte direkt tätig werden und nicht erst noch darauf hoffen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Zustand oder einen Einzelfall handelt. Ein offenes Gespräch mit dem Verursacher kann bereits vieles bewirken. Sofern das sowie ggf. Gespräche mit Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber keine Abhilfe bringen, sich das Mobbing schlimmstenfalls bereits in physischen oder psychischen und damit gesundheitsschädlichen Symptomen äußert, seien es Schlafstörungen oder ein tägliches Angstgefühl sich überhaupt zur Arbeit zu begeben, bleibt oftmals als letzter Ausweg leider nur noch sich von dem Betrieb oder Unternehmen zu trennen. So schwer dieser Weg dann auch sein mag, nichts steht über der Gesundheit. Betroffene sollten sich aber in jedem Falle vor einer Eigenkündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sich darüber hinaus von Ihrer Gewerkschaft oder auch einem Rechtsanwalt entsprechend beraten lassen.

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
Foto: © Light Impression - Fotolia.com

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