Von einer „Unzuverlässigkeit“ wird im Gewerberecht bzw. bei Gaststätten gesprochen, wenn ein Gewerbetreibender sich dahingehend verhält, dass nicht zu erwarten ist, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.
Diese Unzuverlässigkeit darf allerdings nicht alleine auf der bloßen Annahme beruhen, dass die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gegeben ist; es müssen hierfür Beweise aus der Vergangenheit vorliegen. Anhand dieser prüfen die Behörden dann, ob die Zukunftsprognose für den Gewerbetreibenden positiv ausfällt, oder ob anzunehmen ist, dass er auch zukünftig unzuverlässig sein wird.
So kann also nicht einfach ein Mitbewerber eine derartige Behauptung aufstellen, um einem anderen Gewerbetreibenden zu schaden.
Eine Unzuverlässigkeit im Gewerberecht liegt beispielsweise vor, wenn
- der Gewerbetreibende seinen Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist
- der Gewerbetreibende Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat
- der Gewerbetreibende strafrechtlich auffällig geworden ist
- in dem Betrieb des Gewerbetreibenden Schwarzarbeiter beschäftigt gewesen sind.
Zu beachten ist, dass die Vergehen eines Gewerbetreibenden von erheblicher Bedeutung gewesen sein müssen.
Stellt die Behörde eine Unzuverlässigkeit fest, so kann dies weitreichende Folgen für den betreffenden Gewerbetreibenden haben. So kann ihm die Ausführung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagt oder seine Konzession entzogen werden. Auch kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, jegliche gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen.
Dazu gehören auch Tätigkeiten als Geschäftsführer. Egal, ob die Unzuverlässigkeit im Gewerberecht zur Untersagung eines erlaubnisfreien Gewerbes oder zum Widerruf eines erlaubnispflichtigen Gewerbes führt: die Maßnahmen werden im Gewerbezentralregister eingetragen, so dass andere Behörden über sie informiert werden können.
Möchte der betroffene Gewerbetreibende gegen eine Gewerbeuntersagung vorgehen, so kann er dies mithilfe eines Widerspruchs sowie einer Anfechtungsklage machen.
Ist eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig geworden, so gilt sie unbefristet für das gesamte Bundesgebiet. Die betreffende Tätigkeit muss unverzüglich eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden.
Nach Ablauf eines Jahres hat der Gewerbetreibende allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf erneute Erteilung seiner Gewerbeerlaubnis stellen.
Hierfür bedarf es der Voraussetzung, dass die Gründe, welche zur Gewerbeuntersagung geführt haben, nicht mehr vorhanden sind; das bedeutet, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock (Fachanwalt.de-Redaktion)
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