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Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung?

Zuletzt bearbeitet am: 02.01.2025
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis endet, sei es durch Eigenkündigung oder durch die Kündigung des Arbeitgebers, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die restlichen Urlaubstage verfallen. Vielmehr steht es Ihnen zu, Ihre noch nicht genommenen Urlaubstage einzufordern und zu nutzen. Falls es aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, den Resturlaub zu nehmen, besteht in manchen Fällen auch die Möglichkeit, sich diesen auszahlen zu lassen. Es ist wichtig zu wissen, dass auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche auf bezahlten Urlaub erhalten bleiben und gesetzlich geschützt sind. Also keine Sorge, Ihr wohlverdienter Urlaub geht nicht verloren, wenn Sie Ihren Job verlieren.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung das Recht haben, ihren Resturlaub zu nehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst ausging oder vom Arbeitgeber. Es ist wichtig, dass Sie auf Ihr Recht bestehen, den Resturlaub zu nehmen.

Sollten Sie aus verschiedenen Gründen keine Möglichkeit haben, den Resturlaub zu nehmen, beispielsweise bei einer fristlosen Kündigung oder wenn der Arbeitgeber Sie bis zum letzten Arbeitstag benötigt, besteht die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen.

Resturlaub bei Freistellung

Im Falle einer Kündigung mit Freistellung durch den Arbeitgeber können die Urlaubstage mit der Freistellung verrechnet werden, vorausgesetzt, dass der Resturlaub in Form von Urlaubsentgelt ausgezahlt wird. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche bezüglich des Resturlaubs kennen und gegebenenfalls darauf bestehen, diese auch geltend zu machen.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung

Wenn Sie bei Kündigung noch Resturlaub haben und keine Zeit mehr haben, diesen zu nehmen, besteht die Möglichkeit, sich diesen auszahlen zu lassen. Dies wird als Urlaubsabgeltung bezeichnet. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber jedoch versuchen, Ihnen den Resturlaub zu gewähren, da er dadurch Geld spart.

Um eine Urlaubsabgeltung zu erhalten, müssen Sie diese bei Ihrem Chef einfordern. Ihr Chef zahlt Ihnen dann das so genannte Urlaubsentgelt. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass das Urlaubsentgelt nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden sollte, da es sich hierbei um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, auf die Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Urlaubsentgelt mit Ihrem Chef im Arbeitsvertrag festzuhalten. Sollten Sie kündigen, kann Ihr Arbeitgeber unter bestimmten Umständen eine geleistete Zahlung zurückverlangen. Oft sind solche Forderungen jedoch nicht rechtens.

Auch wenn Sie aufgrund einer Krankheit gekündigt werden, bevor Sie wieder arbeitsfähig sind, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr gesetzlicher Urlaub abgegolten wird. Das gilt in der Regel auch für den Zusatzurlaub, sofern nicht anders vereinbart.

Urlaubsabgeltung berechnen

Die Berechnung des Urlaubsentgelts basiert auf Ihrem durchschnittlichen Bruttogehalt der vergangenen 13 Wochen. Hierfür multiplizieren Sie Ihr Monatsgehalt mit 3, vorausgesetzt Ihr Gehalt war in den vergangenen drei Monaten konstant. Die Formel zur Berechnung des Urlaubsentgelts lautet: Bruttolohn (der vergangenen 13 Wochen) x Resturlaub (in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (der vergangenen 13 Wochen).

Zum Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 2.000 Euro im Monat, 8 verbleibenden Urlaubstagen und einer üblichen Fünf-Tage-Woche, ergibt sich ein Urlaubsentgelt von: 6.000 Euro x 8 / 65 = 738,46 Euro.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Formel zur Berechnung nur einen Näherungswert liefert und das tatsächliche Urlaubsentgelt davon abweichen kann.

Wie viel Urlaub steht mir bei Kündigung zu?

Bei Kündigung wird der Resturlaub je nach Kündigungstermin berechnet. Wenn die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate im Kalenderjahr erfolgt, steht einem für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die Formel zur Ermittlung des Resturlaubs lautet also: (Anzahl der gearbeiteten Monate / 12) x Jahresurlaubsanspruch in Monaten.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, Sie haben einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen und haben bis zum 31. März noch keinen einzigen Tag genommen, bevor Sie gekündigt haben. In diesem Fall haben Sie drei Monate gearbeitet, weil die Kündigung Ende März erfolgt ist. Somit steht Ihnen noch ein Resturlaub von 7,5 Tagen zu, da (3 Monate / 12) x 30 Tage = 7,5 Tage ergibt.

Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte zwischen Juli und Dezember gelten bestimmte Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs. In diesem Fall haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, der bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage beträgt. Sollte im Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch festgelegt sein, haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf diesen vollen Urlaubsanspruch. Allerdings handelt es sich dabei rechtlich gesehen um ein Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte „pro rata temporis“-Klausel enthalten ist. Diese Klausel besagt, dass der Urlaub nur anteilig gewährt wird, jedoch steht dem Arbeitnehmer mindestens der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub zu.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs in der zweiten Jahreshälfte nur für Arbeitnehmer gelten, die bereits seit Jahresbeginn bei dem Unternehmen beschäftigt waren. Ist dies nicht der Fall, gilt die anteilige Regelung bezüglich des Urlaubsanspruchs.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

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