Familienrecht

Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht? – Folgen im Todesfall, bei Scheidung oder Verkauf

13.05.2024
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Zuletzt bearbeitet am: 07.09.2024

Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht? In jedem Fall sind weitreichende Auswirkungen damit verbunden, insbesondere im Todesfall, bei einer Scheidung oder einem Verkauf der Immobilie. Das führt oft zu komplexen Situationen, die Besitzverhältnisse und das Erbrecht betreffend, denn so eine Konstellation kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Deshalb ist es von hoher Bedeutung, die möglichen Folgen genau zu verstehen und frühzeitig abzuwägen. 

Rechtliche Grundlagen

Im Falle des Todes eines Ehepartners oder einer Scheidung kommen bestimmte rechtliche Grundlagen zur Anwendung, die die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehepartnern regeln. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zu entnehmen:

  • Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das während der Ehe erworbene Vermögen wird geteilt, damit der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert ist. Als weitere Güterstände sieht der Gesetzgeber Gütertrennung sowie Gütergemeinschaft vor. Beide müssen im Ehevertrag vereinbart werden. 
  • Ein Ehevertrag ermöglicht es den Partnern, den Güterstand nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Nach § 1410 BGB muss der Vertrag notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Der Inhalt eines solchen Ehevertrags umfasst mehrere Schlüsselelemente, gestützt durch § 1408 BGB. Hierzu gehören Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt.

Nur ein Ehepartner im Grundbuch – mit diesen Folgen müssen Sie rechnen

Im Wesentlichen bestimmt nur der Grundbucheintrag, wer rechtlich als Eigentümer der Immobilie gilt. Ohne diesen Eintrag hat der andere Partner keine Miteigentümerrechte. 

Im Todesfall greifen dann entweder die gesetzliche Erbfolge oder spezifische testamentarische Regelungen.

Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt die Immobilie im Alleineigentum des Partners, der im Grundbuch steht, was bedeutet, dass der andere Partner keinen direkten Anteil daran hat. Allerdings könnte - wenn der Immobilienwert während der Ehe gestiegen ist – ein Zugewinnausgleich zur finanziellen Kompensation durchgeführt werden.

Um eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten, ist es ratsam, alternative Maßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek zugunsten des Partners. Es empfiehlt sich auch, eine notarielle Vereinbarung zu treffen, um diesen nachträglich ins Grundbuch eintragen zu lassen, falls ein Miteigentum gewünscht ist.

Vorteile könnten steuerliche Aspekte oder der Schutz vor Gläubigern sein. Ein ausführliches Gespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht kann helfen, die beste Vorgehensweise für Ihre individuelle Situation zu finden und alle rechtlichen und finanziellen Konsequenzen sorgfältig abzuwägen.

Todesfall: Wer erbt, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht

Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner nicht automatisch Alleinerbe der Immobilie sein wird. Im Todesfall des im Grundbuch eingetragenen Ehepartners wird die Immobilie gemäß den gesetzlichen Erbfolgeregeln oder testamentarischen Verfügungen vererbt. Der überlebende Ehepartner hat grundsätzlich einen gesetzlichen Erbanspruch, der jedoch von weiteren Erben wie Kindern oder Eltern abhängig ist. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die den Ehepartner und die Kinder als Erben erster Ordnung berücksichtigt. Ohne Kinder erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Verstorbenen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, ist eine klare testamentarische Regelung ratsam, um die Erbfolge eindeutig festzulegen und den überlebenden Ehepartner abzusichern.

Fachanwalt.de-Tipp: Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die den überlebenden Partner oft zusammen mit anderen Erben in eine Erbengemeinschaft bringt. Diese Gemeinschaft muss gemeinsam über den Verbleib der Immobilie entscheiden. Daher ist es zu empfehlen, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um den Erbfall zu klären und den Verkaufsprozess reibungslos zu gestalten. Es ist ratsam, die Immobilie professionell bewerten zu lassen und einen erfahrenen Makler zu beauftragen, um einen fairen Marktpreis zu erzielen.

Was ist bei Scheidung?

Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer das Haus nicht einfach verkaufen darf; der andere Partner muss zustimmen (§ 1365 BGB). Erst nach rechtskräftiger Scheidung kann der Alleineigentümer ohne Zustimmung des anderen Partners verkaufen. Solange das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht rechtsgültig beendet ist, können allerdings Erlöse aus dem Verkauf Teil der Zugewinnausgleichsmasse werden und der nicht eingetragene Partner hat einen Anspruch auf einen Anteil des Zugewinns, der durch den Verkauf realisiert wird. Die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs durch die Zugewinn-Regelungen wirkt der Bevorzugung des Partners entgegen, der im Grundbuch eingetragen ist. Die genaue Aufteilung kann stark variieren und hängt oft von individuellen Vereinbarungen wie einem Ehevertrag sowie den allgemeinen ehelichen Lebensverhältnissen ab. 

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Verfügungsbeschränkung durch den nicht eingetragenen Partner zu erwirken (Sicherungshypothek), um den Verkauf zu verhindern, bis der Zugewinnausgleich geregelt ist. 

Grundbucheintrag beim Verkauf

Wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht, kann dieser grundsätzlich allein über den Verkauf der Immobilie entscheiden. Dennoch muss der nicht eingetragene Ehepartner in der Regel zustimmen, sofern die Immobilie als Familienheim dient. Dies dient dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und verhindert, dass ein Partner ohne Zustimmung des anderen den gemeinsamen Lebensmittelpunkt veräußert. Bei Einverständnis beider Ehepartner kann der Verkauf reibungsloser ablaufen, dennoch empfiehlt sich eine notarielle Beratung, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und beide Partner über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Zudem sollten bestehende Vereinbarungen wie etwaige Zugewinnausgleichsansprüche beachtet werden.

Was ist unter Zugewinnausgleich zu verstehen?

Beim Zugewinnausgleich wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen fair auf beide Ehepartner aufgeteilt. Das Anfangsvermögen, das jeder Partner in die Ehe eingebracht hat, wird vom Endvermögen, das zum Zeitpunkt der Scheidung besteht, abgezogen. Die Differenz ist der Zugewinn, der dann zwischen beiden Partnern ausgeglichen wird.

Wurde eine Immobilie während der Ehe gekauft oder erheblich im Wert gesteigert, wird diese in den Zugewinnausgleich einbezogen. Dafür sind professionelle Gutachten zu empfehlen, die den aktuellen Marktwert der Immobilie ermitteln.

Falls eine Immobilie verkauft oder von einem Partner übernommen wird, müssen steuerliche Aspekte wie mögliche Spekulationssteuern berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, steuerliche und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Einer einvernehmlichen Lösung sollte der Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung eingeräumt werden. 

Sollten beide Ehepartner im Grundbuch stehen?

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter rechtliche, finanzielle und persönliche Überlegungen. Die gemeinsame Eintragung beider Ehepartner kann zahlreiche Vorteile, aber auch einige Nachteile mit sich bringen. Hier eine Übersicht:

  Vor- und Nachteile Beide Ehepartner im Grundbuch
Vorteile Gleiche Eigentumsrechte Beide Ehepartner haben gleiche Rechte an der Immobilie.
Absicherung im Todesfall Der überlebende Ehepartner bleibt Miteigentümer.
Gleiche Entscheidungsgewalt Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden.
Einfache Erbregelung Klarheit bei der Erbfolge für den überlebenden Partner.
Nachteile Komplexere Entscheidungsprozesse Entscheidungen erfordern die Zustimmung beider Partner.
Potenzielle Konflikte bei Scheidung Schwieriger, die Immobilie aufzuteilen oder zu verkaufen.
Höhere Kosten bei Eintragungen Notar- und Grundbuchkosten fallen doppelt an.
Steuerliche Aspekte Mögliche steuerliche Nachteile je nach individueller Situation.

 

Eine gemeinsame Eintragung beider Ehepartner kann somit eine Absicherung darstellen und klare rechtliche Verhältnisse schaffen, während sie gleichzeitig zu komplexeren Entscheidungsprozessen führen kann. 

Ehepartner (nachträglich) ins Grundbuch eintragen – so gehen Sie vor

Das ist ein bedeutender Schritt, der sorgfältig vorbereitet werden muss. Hier ist eine strukturierte Vorgehensweise:

  • Rechtliche Beratung einholen: Vor Beginn des Prozesses ist es ratsam, sich von einem Notar oder Anwalt beraten zu lassen, um die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen zu verstehen.
  • Einigung der Ehepartner: Beide Ehepartner müssen sich einig sein und eine schriftliche Vereinbarung treffen, die den Übertragungsumfang und die Bedingungen festlegt.
  • Erstellung der Übertragungsurkunde: Diese wird von einem Notar erstellt und in ihr sind die Bedingungen der Eigentumsübertragung festgehalten.
  • Notarielle Beurkundung: Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Beide Ehepartner müssen persönlich beim Notar erscheinen und die Urkunde unterzeichnen.
  • Einreichung beim Grundbuchamt: Der Notar reicht die beurkundete Vereinbarung beim zuständigen Grundbuchamt ein, um die Eintragung vorzunehmen.
  • Eintragungsgebühren bezahlen: Es fallen Notar- und Grundbuchgebühren an, die je nach Wert der Immobilie variieren.
  • Bestätigung der Eintragung: Nach erfolgreicher Eintragung erhalten beide Ehepartner eine Bestätigung vom Grundbuchamt.

Durch diese Schritte wird der Ehepartner offiziell als Miteigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen, was klare rechtliche Verhältnisse schafft.

Was kostet es, den Ehepartner ins Grundbuch eintragen zu lassen?

In erster Linie hängt das vom Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung ebenso ab, wie von der Höhe des Anteils. 

  • Notarkosten: Die Notargebühren sind gesetzlich geregelt und hängen vom Wert der Immobilie ab. In der Regel belaufen sich diese Kosten auf etwa 1,5 % des Immobilienwerts.
  • Grundbuchgebühren: Auch die Grundbuchgebühren sind gesetzlich festgelegt und variieren je nach Wert der Immobilie. Sie liegen in der Regel bei etwa 0,5 % des Immobilienwerts.
  • Steuerliche Aspekte: Bei einer Übertragung kann Grunderwerbsteuer anfallen, es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung zwischen Ehepartnern, die oft steuerfrei ist. Es empfiehlt sich, die genauen steuerlichen Implikationen mit einem Steuerberater zu klären.
  • Zusätzliche Kosten: Je nach Komplexität des Vorgangs können weitere Kosten entstehen, z. B. für rechtliche Beratungen oder die Erstellung zusätzlicher Dokumente.

Beispielrechnung

  • Immobilienwert: € 500.000
  • Anteil: 50 %
  • Kosten (€ 1.808,30)
    • Grundbuch: € 535
    • Notar: 1.273,30

Es ist ratsam, sich vorab detailliert beraten zu lassen, um alle Kostenfaktoren zu berücksichtigen.

Wie kann ein Anwalt weiterhelfen?

Abhängig von den spezifischen Umständen und den Fragen, die Sie haben kann ein Fachanwalt für Familienrecht Ihnen weiterhelfen. Dieser Anwalt wäre besonders relevant, wenn es um Fragen der Vermögensaufteilung zwischen Partnern oder Ehegatten geht, insbesondere im Falle einer Trennung oder Scheidung. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann beraten, wie Eigentum und Vermögen zu behandeln sind, wenn nur einer der Partner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Sollten Fragen zur Erbfolge im Spiel sein, etwa wenn der eingetragene Partner verstirbt und Regelungen über den Nachlass getroffen werden müssen, wäre ein Fachanwalt für Erbrecht die richtige Wahl. Dieser kann beraten, welche Rechte der überlebende Partner hat und wie sich die Eigentumsverhältnisse durch Erbschaftsregeln ändern könnten.

In Deutschland spielt auch der Notar eine zentrale Rolle bei Rechtsgeschäften, die Immobilien betreffen. Er ist verantwortlich für die notarielle Beurkundung von Kaufverträgen, was unerlässlich ist, um den Kauf einer Immobilie rechtlich abzusichern. Zudem kümmert sich der Notar um alle erforderlichen Eintragungen im Grundbuch, wie den Eigentümerwechsel. Bei Angelegenheiten, die die Regelung von Eigentumsverhältnissen zwischen Partnern betreffen, wie Ehe- oder Erbverträge, bietet der Notar ebenfalls seine Dienste an. Er berät umfassend zu den rechtlichen Konsequenzen solcher Verträge und sorgt für ihre korrekte Beurkundung.

 

Symbolgrafik: © Michael Ebardt - stock.adobe.com

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