In aller Regel zahlt eine Gebäudeversicherung nur Leitungswasserschäden. Diese entstehen zum Beispiel bei einem Rohrbruch im Wasserleitungs- oder Heizungssystem. Nicht versichert sind zum Beispiel Wasserschäden durch Überschwemmungen oder einen Rückstau von Kanalisations- oder Regenwasser. Die Versicherer tragen die Kosten für eine Leckageortung (die oft durch eine Spezialfirma durchgeführt werden muss), für die Trocknung und Sanierung des Gebäudes und die Reparatur der festen Installationen im Haus.
Der Fall: Das LG Lübeck (v. 05.06.2024 - 4 O 345/22) hatte sich mit dem Fall einer Frau befasst, in deren Haus es zu einem Leitungswasserschaden gekommen war. Dabei war das Parkett teilweise beschädigt worden. Die Wohngebäudeversicherung wollte nur die beschädigten Flächen ersetzen - obwohl es die alte Parkettsorte inzwischen nicht mehr gab. Die Frau klagte auf Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parkettbodens.
Die Gerichtsentscheidung: Mit Erfolg. Laut Sachverständigengutachten komme eine Reparatur nicht in Betracht, so das LG. Ein Austausch nur der beschädigten Flächen würde zu nicht hinnehmbaren optischen Brüchen im Fußbodenbelag führen. Wichtig sei bei solchen Teilschäden die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Es komme darauf an, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde. Nach diesen Maßstäben sei hier der Austausch des gesamten Parketts zu bezahlen.
Unser Praxishinweis: Bei Wasserschäden sollten Betroffene den Schaden umgehend dokumentieren: Fotos und Videos anfertigen, beschädigte Materialien aufbewahren und Zeugen hinzuziehen. Zudem empfiehlt sich die Beauftragung eines Sachverständigen, um den Schaden fachgerecht zu begutachten.
Norbert Monschau, Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht