München (jur). Bei der steuerlichen Abrechnung ihrer Fahrtkosten können Arbeitnehmer mit Dienstwagen, Selbstständige und Kleinunternehmer nur jeweils zum Jahresbeginn von der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 25. Juni 2014, veröffentlichten Urteil vom 20. März 2014 klargestellt (Az.: VI R 35/12).
Er wies damit einen kaufmännischen Angestellten ab. Ihm stand ein Audi als Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte.
Um private und dienstliche Autokosten aufzuteilen, können Arbeitnehmer mit Dienstwagen, Selbstständige und Unternehmer ein Fahrtenbuch führen. Tun sie dies nicht, berechnet das Finanzamt die private Nutzung nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird monatlich ein Prozent des Bruttoneupreises als privater Nutzungsvorteil angerechnet.
Der Angestellte hatte erst im Mai 2008 begonnen, für seinen Audi ein Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt erkannte dies für 2008 nicht mehr an.
Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Laut Gesetz diene das Fahrtenbuch der Aufteilung der „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“. Dies setze voraus, dass der Steuerpflichtige „das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt“, urteilte der BFH. Dies schließe einen „unterjährigen Methodenwechsel“ aus.
Das Münchener Urteil erging zu den Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Dienstwagen für Arbeitnehmer. Die Regelungen zu Gewinneinkünften sind hier aber wortgleich.
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