Karlsruhe. Kernkraftwerksbetreiber können regelmäßig keine Zinsen für eine zu Unrecht erhobene und durch den Staat zurückgezahlte Brennelementsteuer geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom Freitag, 29. Juli 2022, entschieden, dass dies zumindest bei „bei niedrigen Marktzinsen und niedriger Inflation für Steuererstattungen, die regelmäßig binnen weniger Jahre - und nicht erst nach Jahrzehnten - erfolgen“ gilt (Az.: 2 BvR 737/20).
Ein Atomkraftwerksbetreiber ist damit mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Er musste zu Unrecht eine Brennelementesteuer in Höhe von über 54,7 Millionen Euro zahlen und verlangte für die Zeit bis zur Rückzahlung der Steuer Zinsen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine 2011 eingeführte und bis 2016 erhobene Brennelementsteuer für Kernkraftwerksbetreiber. Es waren 145 Euro Atomsteuer pro Gramm Kernbrennstoff fällig.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) bezweifelte, dass es sich hierbei um eine zulässige Verbrauchsteuer handelte und legte den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vor (Beschluss vom 29. Januar 2013 , Az. 4 K 270/11).
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte auf Vorlage durch die Finanzrichter aus Hamburg festgestellt, dass die Abgabe mit dem EU-Recht vereinbar ist (Urteil vom 4. Juni 2015, Az.: C-5/14).
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht am 13. April 2017 entschieden, dass das Grundgesetz solche Steuern nicht zulässt (Az.: 2 BvL 6/13). Bund und Länder dürften keine Steuer „erfinden“, die nicht den Steuertypen entsprechen, die im Grundgesetz genannt werden. Bei der Brennelementesteuer handele es sich nicht um eine Verbrauchssteuer. In der Folge musste der Bund 6,3 Milliarden Euro an den Atomkraftwerksbetreiber zurückzahlen.
In diesem streitigen Fall forderte ein Kernkraftwerksbetreiber, dass die Steuerrückerstattung auch verzinst werden müsse. Nach zehn Monaten habe er vom Bund 54,7 Millionen Euro an rechtswidrig erhobenen Steuern zurückerstattet bekommen. Für die vollen zehn Monate müssten je 0,5 Prozent Zinsen zu zahlen. Nach Erhalt der Erstattung wären demnach über 2,7 Millionen Euro an Zinsen fällig.
Ein derartiger Zinsanspruch ist nach der Abgabenordnung aber nicht vorgesehen.
In einer Entscheidung vom 30. Juni 2022 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Kernkraftwerksbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung der Zinsen hat. Der Staat müsse zwar einen Ausgleich für nicht gerechtfertigte Eingriffe in „Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger“ leisten, daraus ergebe sich aber kein unmittelbarer Zinsanspruch. Die Karlsruher Richter argumentierten, dass dazu eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei, die hier fehle.
Einen Ausgleich in Form von Zinsansprüchen sehe das Grundgesetz im Regelfall nicht vor. „Dies gilt jedenfalls bei niedrigen Marktzinsen und niedriger Inflation für Erstattungen, die regelmäßig binnen weniger Jahre – und nicht erst nach Jahrzehnten – erfolgen“, heißt es in der Entscheidung. Die zu Unrecht erhobene Steuer sei hier innerhalb von nur zehn Monaten erstattet worden. Im Zeitpunkt der Erstattung war die Inflation niedrig und das Zinsumfeld von Niedrigzinsen geprägt.
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