Bei der Fahrt zur Arbeit ist sowie auf dem Heimweg ist schnell ein Unfall passiert. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft wegen eines Wegeunfalls.
Sofern Ihnen als Arbeitnehmer oder auch als Schüler oder Student ein solcher Unfall passiert, sollten Sie unbedingt abklären, ob es sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls handelt. Dies ist besonders dann interessant, wenn der Unfall für Sie mit schweren Folgen verbunden ist und Sie daher auf Rehabilitationsleistungen durch den jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen sind. Diese sind großzügiger bemessen als die Leistungen, die einem etwa über die deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse zustehen. Das kommt auch dadurch, dass die Leistungsträger wie Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken hier kein Budget einhalten müssen. Darüber hinaus kann Ihnen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Wegeunfalls eine Verletztenrente zustehen.
Wegeunfall eng definiert
Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine enge Definition des Wegeunfalls enthält. Normalerweise fällt hierunter nur „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Mit anderen Worten: Erfasst ist gewöhnlich nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Einige weitere Fälle enthält die Vorschrift von § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB VII.
Kein Versicherungsschutz in Wohnung/Treppenhaus
Der Schutz beginnt erst beim „Durchschreiten der Außentüre eines bewohnten Gebäudes“. Stürzen Sie also innerhalb Ihrer Wohnung oder im Treppenhaus so liegt in der Regel kein Arbeitsunfall vor. Das gilt auch, wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).
Abstecher kann zum Entfallen des Versicherungsschutzes führen
Darüber hinaus kommt es zu Problemen, wenn Sie auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit einen kleinen Abstecher zu machen, um etwa frische Brötchen zu holen oder mal eben zu tanken. Passiert auf diesem Abschnitt ein Unfall hat dies schnell zur Folge, dass die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Wegeunfalls verweigert.
Unterbrechen der Fahrt kann heikel sein
Auch wenn man einen solchen Abstecher nicht macht kann einem passieren, das bei einem Unterbrechen der Fahrt wegen Besorgungen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfall Wie kleinlich die Gerichte sind, wird an dem folgenden Fall deutlich. Ein Arbeitnehmer befand sich auf dem direkten Weg nach Hause. Als er auf der anderen Straßenseite einen Verkaufsstand mit Erdbeeren sein hielt er an, um vor dem Linksabbiegen den Gegenverkehr passieren zu lassen. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, der eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule zur Folge hatte. Aufgrund dessen war der Arbeitnehmer vier Tage arbeitsunfähig.
Hierzu entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R, dass kein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls vorlag. Dies begründeten die Richter damit, dass das vollständige Abbremsen des PKWs nicht unter Versicherungsschutz stand. Dies ergibt sich daraus, dass er die Fortbewegung für eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen hatte. Von einer unerheblichen Unterbrechung kann beispielsweise nicht bei einem Richtungswechsel ausgegangen werden oder wenn der Fahrer wie hier abbremst, um die Gegenfahrbahn überqueren zu können.
In einem anderen Fall fuhr ein Arbeitnehmer auf eine Tankstelle. Als er nach dem Tanken das Tankstellengeschäft betrat stürzte er und verletzte sich dabei. Hierzu entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.05.2013 - L 3 U 268/11, dass es sich bei dem Sturz um keinen Wegeunfall handelt. Denn allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw sind als Vorbereitungshandlungen unversichert. Hierzu gehört auch das Tanken. Anders ist das nur, wenn es zu dem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges gekommen ist. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann.
Hinweis:
Diese Beispiele zeigen, wie schwierig häufig die Abgrenzung ist, ob etwa ein Arbeitnehmer bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle noch versichert ist. Hierbei spielt häufig eine Rolle, wo genau der Unfall passiert ist oder was Sie etwa zu einem Anhalten bewogen hat. Wer mit einem ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft nicht einverstanden ist, muss innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Gegen eine Zurückweisung des Widerspruches kann beim Sozialgericht geklagt werden. Am besten lassen Sie sich dabei unterstützen durch einen Fachanwalt für Sozialrecht. Wenn Sie als Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehören, können Sie sich auch an diese wenden.
Fazit:
Wichtig ist, dass Sie einen Wegeunfall am besten sofort Ihrem Arbeitgeber melden, damit dieser die Berufsgenossenschaft informiert. Darüber hinaus sollten Sie sich unverzüglich zu einem Durchgangsarzt begeben.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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