Unter einem Wegeunfall versteht man einen Unterfall des Arbeitsunfalls, also einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wenn ein Elternteil das Kind zur Schule oder zum Kindergarten bringt, um arbeiten zu können und dabei ein Unfall passiert liegt, ein Wegeunfall vor.
Welcher Weg ist versichert?
Versichert ist grundsätzlich das Zurücklegen des Wegs nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Dies können verschiedene versicherte Tätigkeiten sein, im Regelfall handelt es sich aber um Wege zur und von der Arbeit.
Versichert ist grundsätzlich nur der direkte Weg, dies muss nicht unbedingt der kürzeste Weg sein, möglich ist z. B. auch ein längerer aber verkehrsgünstigerer Weg. Unversichert sind grundsätzlich Abwege (zusätzlich eingeschobene Wege, wobei die Zielrichtung des eigentlichen Wegs verlassen wird) und zwar bereits ab dem ersten Schritt bzw. sofort mit Verlassen des direkten Weges. Umwege (hier wird die ursprüngliche Richtung zumindest beibehalten, auch wenn der Weg verlängert wird) sind zumindest dann versichert, wenn sie nicht allein auf privaten Gründen, beruhen.
Ausnahmsweise können aber auch Ab- und Umwege unabhängig von sonstigen Erwägungen versichert sein, wenn sie z. B. wegen Fahrgemeinschaften eingegangen werden, Kinder wegen der Berufstätigkeit zur Betreuung gebracht werden oder Wege zu einer weiter entfernten Familienwohnung, wenn am Arbeitsort nur eine Unterkunft zur Verfügung steht.
Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer immer den direkten Weg zur Arbeit präferieren, damit ein vollständiger Versicherungsschutz gewährleistet ist.Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 SGB VII.
Häufig stellt sich in Verbindung mit einem Wegeunfall die Frage, ob die Person über den Arbeitgeber versichert ist. Grundsätzlich kann man festhalten, dass der direkte Weg von Zuhause bis hin zur Arbeitsstätte komplett versichert ist. Auch der Rückweg ist selbstverständlich vom Versicherungsschutz umfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad oder mit dem Auto zurückgelegt wird. Auch bei einem längerer Arbeitsweg, aufgrund von Umleitungen oder Unfällen, greift der Versicherungsschutz. Häufig ist der Umweg in diesen Fällen, der verkehrsgünstigste Weg und es würde dementsprechend keinen Sinn machen, den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Dabei ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer zu jeder Zeit die Absicht hatte, den Arbeitsplatz zu erreichen.
Private Geschäfte länger als 2 Stunden
Schwierigkeiten bereiten oft die Fällen, in denen der Arbeitgeber auf dem Weg zur Arbeit private Geschäfte tätigt. Grundsätzlich wird in dieser Zeit der Versicherungsschutz unterbrochen. Beispielsweise passiert dies beim täglichen Frühstückskauf oder beim Tanken. Ist die private Angelegenheit abgeschlossen, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Anders hingegen ist der Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden mit privaten Angelegenheiten verbringt. In diesen Fällen wird der Versicherungsschutz nicht nur pausiert, sondern der Schutz lebt nach den zwei Stunden auch nicht mehr auf, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz aufsuchen möchte.
Der Gegenpol zur versicherten Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert, jedoch ist damit grundsätzlich die Wohnung gemeint. Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück ist also grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst. Wird der Weg zur Arbeit allerdings von einem dritten Ort aus angetreten (z.B. Übernachtung bei Freunden), so kann u. U. der Versicherungsschutz entfallen, wenn z. B. die Länge dieses Weges zur üblichen Länge nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht. Ein Unfall könnte dann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
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