Versicherungsrecht

Weihnachtsbaum vor Einkaufszentrum muss Windstärke 8 standhalten

Zuletzt bearbeitet am: 09.08.2024

Düsseldorf. Ein Weihnachtsbaum, der vor einem Einkaufszentrum aufgestellt ist, muss Windstärke 8 standhalten können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat am Freitag, den 18. November 2022, entschieden, dass die Stadt haften muss, wenn der von einer Kommune aufgestellte Baum bei dieser Windstärke umkippt und dabei eine Person verletzt (Az.: 22 U 137/ 21).

Seit vielen Jahren bietet die Stadt Düsseldorf Werbegemeinschaften die Möglichkeit, vor Weihnachten gegen eine Gebühr einen Weihnachtsbaum vor ihrem Ladengeschäft aufzustellen. Von dieser weihnachtlichen Atmosphäre wollte auch das Einkaufszentrum Kö-Center in der Düsseldorfer Innenstadt profitieren. Am 21. November 2013 stellten Mitarbeiter der Stadtverwaltung an einer windgeschützten Stelle einen etwa 6 Meter hohen Baum auf.

Der Baum fiel am Tag vor Nikolaus um und wurde sofort wieder aufgestellt. Aber diese Aktion stand unter keinem guten Stern. Am Heiligabend stürzte der Weihnachtsbaum bei Windstärke 8 erneut um, dabei wurde eine Kurierfahrerin verletzt.

Die Haftpflichtversicherung des Kö-Centers zahlte der Kurierfahrer insgesamt 60.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld und forderte dies von der Stadt Düsseldorf zurück, da die Kommune für das Aufstellen des Weihnachtsbaumes und somit auch für den Unfall verantwortlich sei.

Sowohl vom Landgericht als auch vom OLG wurde der Haftpflichtversicherung des Kö-Centers recht gegeben. Die Stadt sei laut Vertrag verpflichtet, „den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadt-gebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten“. Hierzu gehöre auch Windstärke 8. Vandalismus als Ursache könne hier ausgeschlossen werden.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © MARIMA - stock.adobe.com

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