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Weihnachtsdeko in der Wohnung, im Fenster, auf dem Balkon, an der Fassade oder im Treppenhaus: Was dürfen Mieter und was nicht?

Weihnachten steht vor der Tür, und viele Mieter schmücken ihre Wohnung, Fenster und Balkone mit Lichterketten und festlicher Dekoration. Doch welche Regelungen gelten aus mietrechtlicher Sicht bei Weihnachtsdeko? Müssen Nachbarn grelle Beleuchtung, blinkende Lichterketten, Kerzen & Co. akzeptieren und dürfen Vermieter Vorschriften erlassen, die das verbieten? Dieser Überblick hilft Mietern und Vermietern dabei, mögliche Konflikte zu vermeiden, damit alle die Weihnachtszeit friedlich und entspannt genießen können.

Lichterketten und grelle Weihnachtsdeko am Balkon und Fenster

Die weihnachtliche Gestaltung von Fenster und Balkon gehört in vielen Mietwohnungen zur Adventstradition. Grundsätzlich gilt, dass eine übliche Weihnachtsdeko und -beleuchtung im vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung enthalten ist. Das heißt, ein Mieter darf seine Fenster und Balkone schmücken, solange die Dekoration den Gesamteindruck des Hauses nicht zu stark verändert. Lichterketten gelten meist als unaufdringlich und dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters angebracht werden. 

Es gibt jedoch Grenzen. Wenn auffällige und grell leuchtende Lichterketten das Erscheinungsbild des Hauses dominieren, kann dies den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten. Beispielsweise könnten Vermieter eine solche Beleuchtung untersagen, wenn der Gesamteindruck des Hauses dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Auch eine extrem blinkende Lichterkette, die Nachbarn stört oder das Erscheinungsbild des Gebäudes stark verändert, könnte problematisch sein und zu Auflagen führen.

Mietminderung bei übertriebener Dekoration

Probleme kann es geben, wenn durch die weihnachtlichen Lichter bspw. das Schlafzimmer des Nachbarn ausgeleuchtet wird oder neonfarbene Rentiere den Schlaf rauben. In solchen Fällen dürfen Nachbarn verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet wird. 

Betroffene Mieter können sich an den Vermieter wenden, damit dieser beim Nachbarn für Abhilfe sorgt. In extremen Fällen könnte sogar die Miete gemindert werden. Nach gängiger Rechtsprechung ist eine Klage nur möglich, wenn das Grundstück direkt und voll ausgeleuchtet wird oder bspw. grelle Lichter in die Wohnräume oder in das Schlafzimmer strahlen.  

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Weihnachtliche Beleuchtung kein Kündigungsgrund:  Das Landgericht Berlin, AZ 65 S 390/09, entschied, dass die Anbringung von Lichterketten im Außenbereich einer Mietwohnung keinen Kündigungsgrund darstellt. Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Vermieter fristlos und hilfsweise fristgemäß kündigen, da ein Mieter während der Weihnachtszeit Fenster und Balkon mit Lichterketten schmückte. Das Gericht befand, dass solche Dekorationen vor und nach Weihnachten eine weit verbreitete Sitte seien und keine Pflichtverletzung darstellten. Selbst bei einer entsprechenden Vertragsklausel sei ein solcher Verstoß als geringfügig zu bewerten und rechtfertige weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung.
  • Weihnachtsschmuck keine nachhaltige Beeinträchtigung: Das Amtsgericht Eschweiler, Aktenzeichen: 26 C 43/14 entschied, dass ein Mieter berechtigt ist, eine bunte Partylichterkette auf seinem Balkon anzubringen, ohne Zustimmung des Vermieters. Das Gericht stellte fest, dass dies einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt (§ 541 BGB). Eine solche Nutzung beeinflusse den Gesamteindruck des Hauses nicht stärker als allgemein übliche Balkonverzierungen wie Blumenkästen oder Sonnenschirme. Zudem entspreche sie zeitgemäßen Gepflogenheiten und sei sozialüblich. Die Klage der Vermieterin, die sich auf eine Vertragsklausel berief, wurde abgewiesen, da keine nachhaltige Beeinträchtigung ihrer Interessen vorlag.

Wiederkehrende Fragen zur Weihnachtsdekoration

Kerzen und Düfte im Treppenhaus und Flur

Viele Mieter schmücken auch das Treppenhaus oder den Flur mit Weihnachtsdekoration, wie Duftkerzen oder kleinen Weihnachtsbäumen. Hier sind jedoch Einschränkungen zu beachten. Duftkerzen, Duftsprays oder Räucherstäbchen im Treppenhaus können von anderen Bewohnern als beeinträchtigend empfunden werden, da diese die Nutzung des Gemeinschaftsbereichs einschränken können. Zudem kann es zu Streitigkeiten kommen, wenn die Dekoration eine potenzielle Gefahr darstellt, etwa durch Brandrisiken oder Belästigungen durch starke Gerüche

Aus diesem Grund sollte immer auf das Wohlergehen und die Bedürfnisse der Nachbarn Rücksicht genommen werden, und es ist ratsam, sich vor dem Anbringen von Dekoration im Gemeinschaftsbereich abzustimmen.

Ist es erlaubt einen Adventskranz an der Wohnungstür anzubringen?

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass Eigentümer von Eigentumswohnungen berechtigt sind, während der Adventszeit oder zu Ostern einen Kranz an der Außenseite ihrer Wohnungstür anzubringen (Az.: 25 T 500/89). Das Gericht stellte fest, dass der Kranz weder das Treppenhaus behindere noch eine unzumutbare Beeinträchtigung für die anderen Eigentümer darstelle. 

Diese Dekoration gehöre zur sozialen Üblichkeit und sei vorübergehend.

Brandschutz und Sorgfaltspflicht

Die Adventszeit bringt auch Gefahren mit sich, insbesondere durch den Einsatz von Kerzen und Lichterketten. Mieter sind in der Verantwortung, sicherzustellen, dass von ihrer Dekoration keine Brandgefahr ausgeht. Das bedeutet, dass offenes Feuer, wie beispielsweise Kerzen, niemals unbeaufsichtigt brennen darf und leicht entflammbare Materialien unbedingt ferngehalten werden sollten. Auch das Entzünden von Wunderkerzen an Weihnachtsbäumen kann ein hohes Risiko darstellen und sollte vermieden werden. 

Mieter müssen stets darauf achten, dass sie keine grob fahrlässigen Handlungen begehen, die zu einem Brand führen könnten. Zusätzlich sollten nur geprüfte und sichere Lichterketten verwendet werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. So entschied das Landgericht Offenburg, dass das Entzünden von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn dadurch ein Feuer verursacht wird (Az.: 2 O 197/02).

Advent an der Fassade: Frage der Verkehrssicherungspflicht

Bei der Dekoration von Außenbereichen ist besondere Vorsicht geboten. Dekorationselemente müssen sicher befestigt sein, ohne die Fassade zu beschädigen. Wer aufwendige Dekorationen anbringt, wie etwa eine kletternde Weihnachtsmann-Figur, benötigt die Zustimmung des Vermieters und muss sicherstellen, dass die Dekoration sturmsicher befestigt ist. 

Beispiele:

  • Gefahren durch unzureichend gesicherte Dekoration: Wenn schlecht befestigte Dekorationsteile durch starken Wind herabfallen, können Personen verletzt oder Gegenstände beschädigt werden. In solchen Fällen kann der Vermieter oder der Mieter haftbar gemacht werden, wenn die Sicherung der Dekoration mangelhaft war. Es ist daher wichtig, Dekorationselemente sorgfältig und sturmsicher anzubringen, um Gefahren für Dritte zu vermeiden.
  • Verantwortung des Mieters bei grober Fahrlässigkeit: Wird eine schwere Lichterkette an der Außenwand unsachgemäß befestigt und fällt bei einem Sturm herab, kann dies zu Schäden an parkenden Fahrzeugen oder anderen Gegenständen führen. In solchen Fällen haftet der Mieter, wenn die Sicherung der Dekoration nicht ausreichend war, insbesondere in windanfälligen Regionen. Eine sorgfältige Befestigung ist daher unerlässlich, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Checkliste: Ist Ihre Weihnachtsdeko mietrechtskonform?

  • Unaufdringlichkeit: Ist die Dekoration so gestaltet, dass sie das Erscheinungsbild des Hauses nicht wesentlich verändert?
  • Beleuchtungszeiten: Vermeiden Sie grelle Beleuchtung nach 22 Uhr, um die Nachbarn nicht zu stören?
  • Gemeinschaftsbereiche: Befindet sich die Dekoration ausschließlich in Ihrem Bereich, oder haben Sie sich mit den Nachbarn abgestimmt?
  • Brandschutz: Verwenden Sie sichere Lichterketten und lassen Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen?
  • Sicherung im Außenbereich: Haben Sie alle Dekorationen sturmsicher befestigt, um Schäden und Haftungsrisiken zu vermeiden?

Fazit

Weihnachtliche Dekoration ist ein fester Bestandteil der Adventszeit, und Mieter genießen das Recht, ihre Wohnung entsprechend zu schmücken. Gleichzeitig ist Rücksichtnahme auf die Mitbewohner und die Sicherheit ein zentrales Gebot. Wenn sich Mieter und Vermieter an die Regeln halten und Nachbarn sich gegenseitig respektieren, steht einem besinnlichen Fest und einem friedlichen Jahreswechsel nichts im Wege.

Symbolgrafik:© MARIMA - stock.adobe.com

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