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Weihnachtsprämie bei ruhendem Arbeitsverhältnis?

Wann spricht man von einem ruhenden Arbeitsverhältnis?

Von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Rede, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausgesetzt sind. In einer solchen Situation schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, und der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen. Beispielhafte Situationen dafür sind etwa, wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, einen Angehörigen pflegen muss oder eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Genau genommen bedeutet ein ruhendes Arbeitsverhältnis, dass nur die Hauptleistungspflichten aufgehoben sind. Das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen Nebenpflichten besteht jedoch weiterhin. Die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses werden bei der Betriebszugehörigkeit, der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sowie bei den gesetzlichen Urlaubsansprüchen angerechnet. Doch wie steht es bei diesen Arbeitnehmern um ihren Anspruch auf Sonderleistungen des Arbeitgebers wie zusätzliches Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld? 

Ansprüche auf Gratifikationen während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses

Bestimmender Faktor ist immer der Zweck, mit dem diese Sonderleistungen oder Gratifikationen an die Arbeitnehmer gewährt werden. Mit einer Jubiläumsprämie möchte der Arbeitgeber beispielsweise die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters honorieren, während bei einer Leistungsprämie das Erreichen bestimmter Ziele als Zweck im Vordergrund steht. Regelmäßig muss die Regelung ausgelegt werden, mit der diese Gratifikation gewährt wird. Gratifikationen sind also zweckgebunden und werden vom Arbeitgeber freiwillig gewährt. Auch wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zahlt, ist er dazu verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Er darf folglich bestimmte Arbeitnehmer nicht aus sachfremden Gründen ausschließen.

Für das Weihnachtsgeld bedeutet das Folgendes: Verfolgt das jährliche Weihnachtsgeld den Zweck, die Betriebstreue der Mitarbeiter zu prämieren, steht dieses ebenso jenen Arbeitnehmern zu, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden; immerhin sind sie ja ebenfalls wie die anderen Mitarbeiter weiterhin betriebszugehörig. Wenn das Weihnachtsgeld jedoch zweckmäßig für das Honorieren erbrachter Leistungen bestimmt ist, kann der Arbeitgeber die Weihnachtsprämie für jene Arbeitnehmer kürzen, die in diesem Zeitraum keine Arbeit geleistet haben.

Und wie sieht es mit zusätzlichem Urlaubsgeld aus?

Hierbei muss unterschieden werden: Zum einen gibt es das Urlaubsentgelt, welches im Grunde ein normales Arbeitsentgelt darstellt. Zum anderen gibt es das Urlaubsgeld als zusätzliche Sonderleistung. Ist ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig erkrankt und kann keinen Urlaub nehmen, so kann der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ausgeschlossen sein. In diesen Fällen muss sich jedoch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben, dass das Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung hat. Gibt es in dem Arbeits- oder Tarifvertrag eine solche Verknüpfung nicht, muss der Arbeitgeber als saisonale Sonderleistung dieses zusätzliche Urlaubsgeld auszahlen, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer längerfristigen Erkrankung derzeit keinen Urlaub nehmen kann (siehe hierzu BAG-Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 477/07).

Es gilt also für Arbeitnehmer, die sich in einem bestehenden aber ruhenden Arbeitsverhältnis befinden, ihre Ansprüche auf Sonderleistungen immer genau zu prüfen.

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