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Welche Online-Werbung ist erlaubt?

SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen) • 10.11.2025 • IT Recht

Um neue Zielgruppen zu erschließen, das Firmenimage aufzupolieren und den Umsatz zu steigern, setzen Unternehmen gezielt Werbung im Internet ein. Meist kommt es dabei zu einer Kombination aus mehreren Marketingmaßnahmen, die gemeinsam zum Erfolg führen können. Um Abmahnungen und Strafzahlungen zu vermeiden, sollten sich Firmen vorab damit befassen, welche Arten von Werbung sie unbedingt unterlassen sollten. 

Die Rahmenbedingungen für Werbung im Internet

Auch im Internet gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demzufolge müssen Unternehmen Folgendes beachten: 

  • Werbung darf nicht irreführend sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn falsche Angaben gemacht werden. 
  • Vergleichende Werbung kann unter bestimmten Umständen unlauter sein. Unter anderem darf es nicht zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten kommen. 
  • Marketingmaßnahmen, die eine unzumutbare Belästigung bedeuten, sind nicht erlaubt. Diese liegt beispielsweise vor, wenn eine Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung stattfindet. 

Der folgende Text stellt keine Rechtsberatung dar. Unternehmen, die rechtskonforme Marketingmaßnahmen umsetzen wollen, sollten sich vorab immer mit einem versierten Fachanwalt in Verbindung setzen, denn neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist unter anderem auch das Urheberrecht zu beachten. 

SEO – für eine leichtere Auffindbarkeit im Internet

Damit das eigene Unternehmen in den Suchmaschinen schnell von Verbrauchern ausfindig gemacht werden kann, sollte es möglichst weit oben in den Suchergebnissen auftauchen. Dabei können sich Firmen von einer erfahrenen SEO-Agentur helfen lassen. Durch Onpage- und Offpage-Content kann dafür gesorgt werden, dass die Webseite ein besseres Ranking bekommt. Unternehmer, die sich ohne professionelle Hilfe an der Suchmaschinenoptimierung versuchen, können schnell in rechtliche Fallen tappen, denn Verletzungen des Urheberrechts oder des Markenrechts können von Mitbewerbern abgemahnt werden. 

Rechtssichere Kooperationen mit Influencern

Auf Social Media halten immer häufiger Influencer Produkte von Unternehmen in die Kamera und loben sie in den größten Tönen. Meist ist das für beide Seiten ein lukratives Geschäft. Der Influencer erhält ein ordentliches Honorar und das Unternehmen profitiert von dessen Reichweite. Dennoch gibt es eine Reihe von Fallstricken, die von beiden Parteien zu beachten sind. Zum Beispiel muss die Werbung vom Influencer unbedingt als solche gekennzeichnet sein. Ist das nicht der Fall, verstößt er gegen die Kennzeichnungspflicht. Diese Regelung soll der freien Meinungsbildung im Internet dienen und es dem Nutzer möglich machen, auf einen Blick zu erkennen, ob es sich bei Posts in den sozialen Medien um Werbung handelt oder nicht. Auch irreführende Werbung sollte unbedingt vermieden werden. Die Influencer sowie die Unternehmen sollten sich diesbezüglich von einem Fachanwalt beraten lassen. 

E-Mail-Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Gerne rufen sich Unternehmen bei ihren Kunden durch E-Mails wieder in Erinnerung. Sie informieren über aktuelle Rabattaktionen oder stellen neue Produkte vor. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schreibt allerdings vor, dass diese Form der Werbung nur nach Zustimmung des Empfängers möglich ist. Diese kann er möglicherweise dadurch erteilen, indem er einen Haken in einer entsprechenden Check-Box setzt. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ist das geschehen, dürfen keine weiteren Werbe-E-Mails an den Kunden verschickt werden. Des Weiteren müssen die geltenden DSGVO-Bestimmungen eingehalten werden. Auch in diesem Fall ist anwaltliche Beratung sinnvoll. 

Foto: (c) Matthias-Enter/adobe.stock.com

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