Wer Opfer einer Straftat geworden ist, dem stehen unter Umständen zahlreiche Befugnisse zu. Näheres erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Opfer von Straftaten fühlen sich im Strafverfahren schnell übergangen. Das kommt daher, weil sie normalerweise keine eigene Partei sind- wie im Zivilverfahren. Vielmehr kommt diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu. Dieser entscheidet bei einer Strafanzeige oder wenn ihr eine Straftat von Amts wegen bekannt wird, ob es überhaupt zur Erhebung einer Anklage kommt. Das ist nur dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafürsprechen, dass eine Straftat verübt worden ist. Während der Hauptverhandlung stehen der Staatsanwaltschaft als Partei einige wichtige Rechte zu. Sie kann etwa nach Rücksprache mit dem Gericht Zeugen oder den Angeklagten befragen, die Erhebung weiterer Beweise beantragen und für eine bestimmte Strafe plädieren. Ebenso kann sie bei Zweifeln beantragen, dass der Angeklagte freigesprochen wird.
Demgegenüber kommt den Opfern im Strafverfahren herkömmlicherweise nur die Rolle des Zeugen zu. Dieser darf beziehungsweise muss sogar die im Rahmen einer Vernehmung gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Das Recht etwa selbst Fragen zu stellen steht dem Opfer hier nicht zu.
Zulassung des Opfers als Nebenkläger
Anders ist das jedoch dann, wenn das Opfer als sogenannter Nebenkläger vom Gericht zugelassen wird. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte durch bestimmte Straftaten verletzt worden ist. Um welche es sich handelt, hat der Gesetzgeber in § 395 Abs. 1 StPO genau aufgeführt. Es handelt sich um die folgenden Delikte:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung)
- Versuchter Mord/Totschlag
- Körperverletzungsdelikte
- Freiheitsdelikte
- Nachstellung bei Opfern von Stalking gem. § 238 StGB
Darüber hinaus muss das Gericht bei bestimmten Straften die Nebenklage zulassen, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist. Dies ergibt sich aus § 395 Abs. 3 StPO. Hierfür kann etwa die Schwere der Tat sprechen. Es handelt sich um Delikte wie Beleidigung, Verleumdung sowie fahrlässige Körperverletzung. Typisches Beispiel ist etwa eine Verletzung, die das Opfer durch einen Verkehrsunfall erlitten hat.
Verletzter kann Anspruch auf Opferanwalt haben
Darüber hinaus kann das Opfer einer Straftat unter Umständen beantragen, dass ihm ein sogenannter Opferanwalt als Beistand gestellt wird. Das bedeutet: Er braucht diesen nicht zu bezahlen. Vielmehr steht ihm dieser auf Staatskosten zur Seite. Dies sieht der Gesetzgeber für einige schwere Straftaten vor. Diese sind in § 397a Abs. 1 StPO aufgeführt. Hierzu gehören etwa Opfer von Vergewaltigungen, sexueller Vergewaltigung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Menschenraub, versuchter Mord, Versuchter Totschlag, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub, schwerer Raub, räuberische Erpressung sowie räuberischen Angriff auf Kraftfahrer.
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren
Des Weiteren gibt es auch im Strafverfahren die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Täter im Wege des Adhäsionsverfahrens gem. § 403 StPO geltend zu machen. Der darauf gerichtete Antrag kann das Opfer während der mündlichen Hauptverhandlung bsi zum Beginn der Schlussvorträge stellen. In dem Antrag muss der Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt genug bezeichnet und die Beweismittel aufgeführt werden.
Fazit:
Als Opfer einer Straftat sollten Sie sich am besten frühzeitig durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen. Dieser hat bereits während des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen und kann beurteilen, ob die Zulassung als Nebenkläger in Betracht kommt. Sie können ihn auch fragen, inwieweit eine Beiordnung als Opferanwalt auf Staatskosten in Betracht kommt. Sofern die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren wegen hinreichenden Tatverdachtes einstellt, kann der Anwalt Sie beraten, inwieweit die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbeschluss sinnvoll ist.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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