Münster (jur). Alleinerziehende aus Belgien müssen sich auf das deutsche sogenannte Differenzkindergeld auch den belgischen „Alleinerziehendenzuschlag“ anrechnen lassen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Freitag, 15. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 11 K 3305/18 Kg,AO).
Die Klägerin ist Belgierin. Sie wohnte mit ihrem Sohn in Deutschland, der Vater in Belgien. Die Eltern hatten daher Anspruch auf belgisches Kindergeld. Deutschland zahlte der Mutter sogenanntes Differenzkindergeld. Dabei werden vom deutschen Kindergeldbetrag die entsprechenden Leistungen des Herkunftslandes abgezogen. Meist geschieht dies, weil ein Elternteil in Deutschland arbeitet. Hier bezog die Mutter eine deutsche Erwerbsminderungsrente, was einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichsteht.
2017 bewilligte Belgien der Mutter nach belgischem Recht neben dem regulären Kindergeld einen einkommensabhängigen „Alleinerziehendenzuschlag“ in Höhe von rund 87 Euro. Die Familienkasse rechnete auch dies an. Weil die Leistungen aus Belgien zusammengerechnet nun höher waren als das deutsche Kindergeld, sank das Differenzkindergeld auf null.
Die hiergegen gerichtete Klage der Mutter hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg. Wie das reguläre Kindergeld sei auch der belgische Alleinerziehendenzuschlag eine „Familienleistung“, die nach EU-Recht anzurechnen ist. Die Voraussetzungen seien ähnlich. Auch der Zweck sei, wie beim deutschen Kindergeld, ein teilweiser Ausgleich des erhöhten Aufwands durch die Betreuung und Erziehung der Kinder, so das FG Münster in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 31. Mai 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock