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Wenn das Löschen von Bewertungen zur Rechtsfalle wird

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(1 Bewertung)29.04.2026 IT Recht

Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 19. März 2026 (Az. 16 U 2/25) erkannt, dass das gewerbliche Angebot, Google-Bewertungen zu melden und zu beanstanden, dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegt. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG tätig wird, bietet eine Leistung an, die rechtlich nicht ausführbar ist. Das hat weitreichende Konsequenzen für alle Anbieter im Bereich Reputationsmanagement.

Der Streit um Bewertungen: Marketingagentur gegen Anwaltskanzlei

Eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung und Webdesign warb damit, bei richtlinienwidrigen Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden". Eine Anwaltskanzlei kommentierte dieses Angebot auf ihrer Internetseite: Die Agentur biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen" an. Die Agentur klagte auf Unterlassung.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 638/23) hatte der Klage in diesem Punkt zunächst stattgegeben. Das OLG Frankfurt a.M. hob das Urteil insoweit auf: Die Kritik der Kanzlei ist zulässig.

Tatsachenbehauptung – keine bloße Meinung

Der 16. Zivilsenat qualifizierte die Aussage als Tatsachenbehauptung, nicht als Werturteil. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Tatsachenbehauptungen sind einer Wahrheitsprüfung zugänglich – und damit widerlegbar.

Das Gericht stellte fest, dass die Aussage zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Agentur eingreift. Unwahr ist sie jedoch nicht. Denn das Melden und Beanstanden einzelner Bewertungen erfordert in jedem Einzelfall eine rechtliche Prüfung: Liegt tatsächlich ein Verstoß gegen Richtlinien vor? Welche Maßnahmen sind rechtlich geboten? Genau das definiert § 2 Abs. 1 RDG als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung – also jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert.

Rechtsdienstleistungsgesetz Google-Bewertungen: Wann wird die Grenze überschritten?

Nicht die Bezeichnung eines Angebots entscheidet, sondern sein tatsächlicher Inhalt. Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Leistung betrifft eine konkrete Angelegenheit eines Dritten, nicht die eigenen Interessen des Anbieters.
  • Sie erfordert eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls, etwa ob eine Bewertung gegen Plattformregeln oder das Lauterkeitsrecht verstößt.
  • Der Anbieter verfügt nicht über eine Erlaubnis nach dem RDG oder ist keine registrierte Berufsgruppe.
  • Das Angebot wird dennoch nach außen als vollständig ausführbar beworben.

Die Agentur hatte im Verfahren keine RDG-Erlaubnis vorgetragen. Die beworbene Leistung war damit rechtlich nicht umsetzbar – die Kritik der Kanzlei sachlich zutreffend.

Rechtsdienstleistungsgesetz Google-Bewertungen: Abgrenzung zur erlaubten Unterstützung

Rein technische Hilfe – etwa das Ausfüllen eines Meldeformulars nach klarer Anweisung des Mandanten – kann zulässig sein. Sobald jedoch beurteilt wird, ob eine Bewertung überhaupt beanstandet werden sollte, beginnt die erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.

Tipp für die Praxis: Überprüfen Sie Ihre Leistungsbeschreibungen im Bereich Bewertungsmanagement sorgfältig. Enthält Ihr Angebot eine Beurteilung, ob eine Bewertung regelwidrig ist, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem RDG oder müssen mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten. Eine klare vertragliche Trennung zwischen technischer Unterstützung und rechtlicher Prüfung schützt vor wettbewerbsrechtlichen und äußerungsrechtlichen Angriffen.

Zusammenfassung

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt: Wer Google-Bewertungen für Dritte meldet und beanstandet, erbringt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Fehlt die erforderliche Erlaubnis, darf eine Anwaltskanzlei das Angebot öffentlich als nicht ausführbar bezeichnen – dies ist eine zulässige Tatsachenbehauptung. Agenturen im Reputationsmanagement müssen ihre Leistungsbeschreibungen und Kooperationsmodelle dringend rechtlich überprüfen. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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