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Wenn der Button „Jetzt kaufen“ nicht genügt –Urteil mit Signalwirkung

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(1 Bewertung)06.06.2025 IT Recht

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. Januar 2023 eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein wirksamer Reisevertrag zustande kam, obwohl die Kundin auf einen mit "Jetzt kaufen" beschrifteten Button klickte. Das Gericht verneinte dies mit Verweis auf die irreführende Gestaltung der Buchungsstrecke.

Klick auf "Jetzt kaufen" als wirksamer Vertragsschluss? – Der Fall vor dem AG München

Eine Verbraucherin hatte auf der Webseite eines Reiseanbieters eine Dubai-Reise ausgewählt und auf den Button "Jetzt kaufen" geklickt. Später wollte sie vom Vertrag zurücktreten und wurde mit Stornogebühren konfrontiert. Die Veranstalterin beharrte auf einem wirksamen Vertragsschluss. Die Kundin klagte auf Erstattung dieser Gebühren mit der Begründung, dass der Vertrag mangels transparenter Information über Leistung und Preis nicht wirksam zustande gekommen sei.

Gerichtliche Bewertung

Das Amtsgericht München (Az. 191 C 1446/22) gab der Klage statt:

Der Klick auf "Jetzt kaufen" stelle im konkreten Fall keinen wirksamen Vertragsschluss dar. Entscheidend sei nicht nur der Wortlaut des Buttons, sondern die Gesamtgestaltung der Buchungsseite.

Diese sei irreführend gewesen, da zentrale Informationen – insbesondere über die Reiseleistung und den Preis – an dieser Stelle fehlten.

Rechtslage im elektronischen Geschäftsverkehr

Laut § 312j BGB muss ein Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung bestimmte Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen:

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • Gesamtpreis,
  • Mindestlaufzeit des Vertrags,
  • sowie Liefer- oder Leistungsbedingungen.

Außerdem muss der Button, mit dem der Verbraucher den Vertrag abschließt, eindeutig kennzeichnen, dass ein kostenpflichtiger Vorgang erfolgt. Klassische Formulierungen sind hier "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen".

 Die Gesamtgestaltung als Maßstab: Das AG München stellte klar, dass die Button-Beschriftung allein nicht ausreicht. Entscheidend sei, ob der Verbraucher im Zeitpunkt des Klicks über alle wesentlichen Informationen verfügt und tatsächlich erkennen kann, dass ein verbindlicher Vertrag geschlossen wird. Fehlen wie im vorliegenden Fall konkrete Angaben zur Reise oder zum Preis, ist der Wille zum Vertragsschluss nicht zweifelsfrei gegeben.

Folgen für Anbieter im Onlinehandel

Anbieter haben Gestaltungspflichten für Buchungsstrecken zu beachten und müssen sicherstellen, dass vor dem Vertragsabschluss alle Anforderungen erfüllt sind, um die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses und mögliche Abmahnungen zu vermeiden.

  • Vollständige Darstellung der angebotenen Leistung (z. B. Reiseverlauf, Unterkünfte, Leistungen)
  • Deutliche und vollständige Preisangabe
  • Eindeutiger Hinweis auf die Verbindlichkeit der Bestellung

Keine Stornogebühr ohne Vertrag: Eine wirksam vereinbarte Stornogebühr setzt einen gültigen Vertrag voraus. Fehlt dieser, kann der Anbieter keine Entgelte verlangen – ein Umstand, der insbesondere bei Pauschalreisen mit hohen Vorleistungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

  • Transparenz schaffen: Sicherstellen, dass alle wesentlichen Informationen (Leistung, Preis, Dauer, Bedingungen) unmittelbar vor endgültigem Auslösen des Vorgangs mit dem Bestellbutton angezeigt werden.
  • Rechtssichere Button-Beschriftung: Verwenden von Begriffen wie "zahlungspflichtig buchen" oder "verbindlich bestellen", um den Verbraucher eindeutig auf den Vertragscharakter hinzuweisen.
  • Technische Gestaltung prüfen: Testen der User Experience der Buchungsstrecke durch Juristen und Usability-Experten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
  • Dokumentation sicherstellen: Revisionssicheres speichern der konkreten Gestaltung des Buchungsprozesses, um im Streitfall Beweismaterial vorlegen zu können.

Tipp: Für Unternehmen mit Online-Vertriebskanälen empfiehlt sich ein regelmäßiges rechtliches und technisches Audit der Buchungsprozesse. Damit lassen sich Haftungsrisiken minimieren und gleichzeitig das Vertrauen der Kundschaft stärken.

Zusammenfassung

Das AG München hat mit Urteil vom 26. Januar 2023 klargestellt, dass ein wirksamer Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr mehr verlangt als nur eine suggestive Button-Beschriftung. Entscheidend ist die Gesamtgestaltung der Buchungsseite, die dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen klar und rechtzeitig bereitstellen muss. Das Urteil ist ein Weckruf für Anbieter, die UX-Design über Rechtssicherheit stellen, und eine Bestätigung der verbraucherschutzrechtlichen Linie des Gesetzgebers.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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