Ein inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft am Flughafen BER kann eine betriebsratsfähige Organisationseinheit sein, auch wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Dies hat das BAG am 13. Mai 2026 – 7 ABR 7/25 – entschieden.
➡️ Um was ging es in der Entscheidung?
Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland. Sie führt Flüge zu und von zahlreichen Flughäfen in Europa durch. Am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) unterhält sie eine Base mit rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese Beschäftigten gibt es keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung. Verhandlungen hierzu sind mit der Gewerkschaft gescheitert.
Am BER hält die Arbeitgeberin außerdem ein Airport Office vor, weil luftverkehrsrechtliche Vorgaben dies verlangen. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im oder am Flugzeug. Dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen, Entlassungen, Disziplinarmaßnahmen, Einsatzplanung, Änderungen der Einsatzplanung, Beförderungen und Versetzungen trifft das Leitungspersonal in Malta und Irland. Für den Standort BER sind ein Base Captain und ein Base Supervisor eingesetzt, deren Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch geregelt sind.
Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats beantragte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Standort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie meinte, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinne des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liege. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.
➡️ Wie hat das BAG entschieden?
Die Rechtsbeschwerde der Fluggesellschaft blieb ohne Erfolg. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gelten auch räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile als Betriebe. Diese Vorschrift erfasst auch einen Betriebsteil, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip, weil der fingierte Betrieb im Inland liegt. Das LAG durfte zudem annehmen, dass der Stationierungsort BER über das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit verfügt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.
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