Wer im Asylverfahren eine Berufung erreichen will, muss genau darlegen, warum der eigene Fall rechtlich grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Der bloße Hinweis auf die Erkrankung eines minderjährigen Kindes in einem Parallelverfahren reicht dafür nicht automatisch aus. Das ist besonders wichtig für Familien, die sich gegen eine Abschiebung wenden und dabei Schutzgründe einzelner Familienmitglieder anführen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem solchen Verfahren abgelehnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Berufungszulassung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
- Krankheit im Parallelverfahren genügt nicht automatisch: Die geltend gemachte Schutzbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in einem anderen Verfahren war nach Ansicht des Gerichts für die Kläger dieses Verfahrens nicht entscheidungserheblich dargelegt.
- Strenge Zulassungsgründe im Asylverfahren: Einwände gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichts reichen im Asylzulassungsverfahren nicht aus, wenn sie keinem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG zugeordnet werden können.
- Beschluss ist unanfechtbar: Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Der Hintergrund: Eine Familie beruft sich auf ein krankes minderjähriges Kind
Die Kläger wollten erreichen, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung zugelassen wird. Sie machten sinngemäß geltend, eine Abschiebung der gesamten Familie sei wegen der Schutzbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nicht zu verantworten. Dieses Kind war Klägerin in einem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 1 A 3195/25.A.
Im Kern ging es damit um eine für betroffene Familien praktische Frage: Kann die Erkrankung eines Kindes in einem Parallelverfahren dazu führen, dass auch andere Familienmitglieder im eigenen Asylverfahren die Berufung eröffnen können?
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im Verfahren 1 A 3198/25.A den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Richter sahen keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt, dass die aufgeworfene Frage für ihre eigenen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entscheidungserheblich sei.
Praktisch bedeutet das: Wer sich im eigenen Asylverfahren auf Umstände eines anderen Familienmitglieds beruft, muss zeigen, warum diese Umstände rechtlich gerade für die eigene Entscheidung relevant sind. Ein allgemeiner Hinweis auf familiäre Betroffenheit genügt nach dem Beschluss nicht.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Gericht unterscheidet zwischen verschiedenen rechtlichen Ebenen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote betreffen Gründe, die mit dem Staat zusammenhängen, in den eine Person zurückkehren soll. Es geht also um die Frage, ob gerade für die betreffende Person ein Abschiebungsverbot bezogen auf den Zielstaat besteht.
Die Kläger griffen nach Auffassung des OVG mit dem Hinweis auf die Erkrankung des minderjährigen Kindes im Parallelverfahren im Ergebnis nur die inhaltliche Richtigkeit der dortigen Entscheidung an. Das sei für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote der Kläger in diesem Verfahren nicht von Bedeutung, wenn dazu kein relevantes individuelles Vorbringen erfolgt.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die im unionsrechtskonformen Sinne im Einzelfall gebotene Berücksichtigung etwaiger innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse richtigerweise bereits im Rahmen des Rückkehr- und Abschiebungsverfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen wäre, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. Im konkreten Fall fehlte es nach dem Beschluss aber an einem Aufenthaltsrecht oder Vollstreckungshindernis bezogen auf das minderjährige Kind, auf das sich die Kläger hier hätten berufen können.
Auch das Zulassungsverfahren 1 A 3195/25.A hatte nach den Ausführungen des OVG keine Aussicht auf Erfolg.
Einwände gegen die Würdigung reichen im Asylzulassungsverfahren nicht aus
Die Kläger behaupteten außerdem Fehler bei der inhaltlichen Würdigung ihres eigenen Vorbringens. Nach dem OVG waren diese Einwände im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht rügefähig, weil sie keinem Zulassungsgrund zugeordnet waren.
Das OVG stellte klar: Im Asylklageverfahren gelten für die Zulassung der Berufung die besonderen und abschließenden Gründe des § 78 Abs. 3 AsylG. Bloße ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind danach kein Zulassungsgrund. Wer im Zulassungsverfahren nur die Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht angreift, erreicht damit nach dieser Entscheidung keine Berufungszulassung.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die Entscheidung betrifft vor allem Asylbewerber und Familien im Asylverfahren, die nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung erreichen wollen. Sie zeigt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe dargelegt wird.
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen der Situation eines einzelnen Familienmitglieds und den rechtlichen Voraussetzungen im Verfahren der übrigen Familienmitglieder. Eine Erkrankung oder Schutzbedürftigkeit eines Kindes kann im Verfahren eine Rolle spielen. Nach diesem Beschluss reicht sie aber nicht automatisch aus, um die Berufung anderer Familienmitglieder zuzulassen.
Auch wer meint, das Verwaltungsgericht habe den eigenen Vortrag falsch gewürdigt, muss beachten: Im Asylzulassungsverfahren genügt es nicht, nur diese Bewertung anzugreifen. Der Vortrag muss zu einem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG passen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf ein Parallelverfahren verweisen: Es muss erkennbar werden, warum der Umstand aus dem anderen Verfahren für die eigene Entscheidung rechtlich erheblich ist.
- Nicht nur die Bewertung des Verwaltungsgerichts kritisieren: Eine bloße Kritik an der Würdigung der Sach- und Rechtslage eröffnet im Asylzulassungsverfahren nach dem Beschluss nicht die Berufung.
- Zulassungsgründe klar trennen: Grundsätzliche Bedeutung, individuelle Abschiebungsverbote und mögliche Vollstreckungshindernisse sind unterschiedliche Prüfungsebenen.
- Rechtskraft beachten: Nach der Entscheidung des OVG ist der Beschluss unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Redaktions-Tipp
Wer einen Bescheid oder ein Urteil im Asylverfahren liest, sollte besonders darauf achten, ob es um Abschiebungsverbote im Zielstaat, um die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung oder um die Zulassung der Berufung geht. Diese Ebenen klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Reicht die Krankheit eines Kindes, um eine Abschiebung der ganzen Familie zu stoppen?
Nicht automatisch. Nach dem Beschluss muss konkret dargelegt werden, warum die Krankheit oder Schutzbedürftigkeit für die rechtliche Entscheidung im jeweiligen Verfahren erheblich ist.
Kann man im Asylverfahren immer Berufung einlegen?
Nein. Im Asylverfahren muss die Berufung zugelassen werden. Dafür gelten die besonderen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG.
Sind ernstliche Zweifel am Urteil ein Zulassungsgrund im Asylverfahren?
Nach dem Beschluss des OVG NRW nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind im Asylklageverfahren kein Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Was bedeutet zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot?
Damit sind rechtliche Gründe gemeint, die einer Abschiebung wegen der Verhältnisse im Zielstaat entgegenstehen können. Entscheidend ist, ob solche Gründe für die betreffende Person bestehen.
Ist die Entscheidung des OVG NRW noch anfechtbar?
Nein. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
- Datum der Ausgangsangabe: 27. April 2026
- Aktenzeichen: 1 A 3198/25.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht
- Wichtige Normen: § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 80 AsylG, § 83b AsylG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
- Kosten: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Symbolgrafik:© KI









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