Arbeitsrecht

Wer 1.614 Stunden zu spät kommt, muss zeitnah gewarnt werden

Zuletzt bearbeitet am: 25.09.2024

Leipzig (jur). Beamte dürfen nicht ständig morgens zu spät kommen und dafür abends einfach länger auf der Arbeit bleiben. Hat der Dienstherr jedoch nicht zeitnah mit „niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen“ auf den Beamten eingewirkt und ihn so gewarnt, darf er ihn später wegen fortlaufenden Zuspätkommens nicht aus dem Dienst entlassen, urteilte am Dienstag, 28. März 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 20.21). Wegen des regelmäßig verspäteten Dienstantritts sei aber die Zurückstufung des Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe gerechtfertigt. 

Im konkreten Fall ging es um einen Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Probleme beim pünktlichen Erscheinen zur Arbeit hatte. So war der Oberregierungsrat zwischen 2014 und 2018 an insgesamt 816 Tagen erst nach Beginn der Kernarbeitszeit und damit zu spät zum Dienst erschienen. Seine Verspätung summierte sich auf 1.614 Stunden. Die morgendlichen Verspätungsstunden glich der Beamte in den Abendstunden wieder aus. Er blieb dann entsprechend länger in den Diensträumen. 

Als der Dienstherr im März 2015 vom regelmäßigen Zuspätkommen erfuhr, passierte erst einmal nichts. Im November 2015 leitete er ein Disziplinarverfahren ein. Mit der 2018 erhobenen Disziplinarklage sollte der Beamte als Höchststrafmaßnahme für das ständige Zuspätkommen aus dem Dienst entfernt werden. 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen billigte die Dienstentfernung. Die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen sei einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzen. 

Doch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist unverhältnismäßig, befand nun das Bundesverwaltungsgericht. Der BaFin-Beamte habe zwar mit der ständigen Verletzung der Kernarbeitszeit ein „schweres Dienstvergehen“ begangen. Die Leipziger Richter stuften den Beamten deshalb auf das Amt eines Regierungsrates mit der Besoldungsgruppe A 13 zurück. 

Der Dienstherr hätte im März 2015 mit Kenntnis von dem ständigen Zuspätkommen aber zeitnah mit einer Disziplinarverfügung als milderes Mittel reagieren und den Beamten so warnen können. So wäre im Streitfall etwa eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht gekommen. Hier habe der Dienstherr aber über mehrere Jahre alles schleifen lassen und erst 2018 mit der Disziplinarklage den Beamten aus dem Dienst entfernen wollen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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