Inwieweit ist der Ausspruch eines Hausverbotes rechtlich zulässig? Darf dieses auch zeitlich unbegrenzt gelten? Dies erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wer ein Hausverbot erteilen darf
Zunächst einmal stellt sich die Frage, wer überhaupt ein Hausverbot erteilen darf. Hierzu ist nur berechtigt, wer das Hausrecht innehat. Hierzu gehört etwa der Inhaber eines Geschäftes, ein Hauseigentümer, ein Wohnungsmieter oder auch eine Behörde.
Wichtig ist allerdings, dass der Wohnungseigentümer kein Hausrecht mehr hat und daher kein Hausverbot aussprechen darf, wenn er diese vermietet hat. Hier ist vielmehr ausschließlich der Mieter als Hausherr anzusehen. Der Mieter als Besitzer ist sogar berechtigt, gegenüber dem Vermieter das Betreten oder den Aufenthalt in seiner Wohnung zu untersagen. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass der Vermieter normalerweise kein Recht hat, eine Wohnung regelmäßig zu besichtigen. Anders ist das allerdings, wenn ein hinreichender Anlass besteht.
Dieser kann etwa dann gegeben sein, wenn ein Rohrbruch passiert ist oder Anzeichen für eine Vermüllung der Mietwohnung bestehen. In diesem Fall darf der Vermieter aber nicht den Zutritt zur Wohnung erzwingen, sondern muss den Mieter als Inhaber des Hausrechtes auf Duldung verklagen. Unter Umständen kann er eine einstweilige Verfügung erwirken. Mieter sollten bedenken, dass sie sich bei einer Weigerung eventuell schadensersatzpflichtig machen, wenn dadurch Schäden an der Wohnung eintreten (z.B. bei einem Rohrbruch).
Wann darf ein Hausverbot erteilt werden?
Normalerweise darf der jeweilige Inhaber des Hausrechtes ein Hausverbot aussprechen, ohne sich hierfür rechtfertigen zu müssen. Dieses darf auch unbegrenzt ausgesprochen werden.
Anders ist dies jedoch in Geschäftsräumen, die allgemein zugänglich sind. Ein typisches Beispiel sind etwa Supermärkte und Restaurants. Hier muss ein sachlicher Grund für den Ausspruch eines Hausverbotes bestehen. Dieser kommt beispielsweise gegenüber einem Ladendieb in Betracht oder bei anderen Personen, die durch ihr Verhalten den Betriebsablauf beeinträchtigen.
Ein typisches Beispiel wären Leute, die andere Kunden belästigen oder durch ihr Verhalten gegen die Hausordnung im Geschäft verstoßen. Fraglich ist hingegen, ob gegen bestimmte Kundengruppen wie z.B. Schülern pauschal ein Hausverbot erteilt werden darf. Ein Hausverbot darf normalerweise nicht erteilt werden, weil ein Kunde eine Kontrolle seiner Tasche verweigert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht Anzeichen auf einen Diebstahl hindeuten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.1993 - VIII ZR 106/93.
Anders sieht es bei Lokalitäten mit einer individuellen Zugangskontrolle wie Diskotheken aus. Hier braucht der jeweilige Inhaber des Hausrechtes normalerweise nicht zu rechtfertigen. Allerdings kommt auch hier ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Betracht, wenn Personen etwas aufgrund ihrer Hautfarbe „der ethnischen Herkunft“ oder ihres Geschlechtes der Zutritt verwehrt bzw. ein Hausverbot erteilt wird. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 12.12.2011 - 10 U 106/11.
Dauer des Hausverbotes
Ein Hausverbot darf normalerweise unbegrenzt lange ausgesprochen werden. Dies gilt etwa bei dem ertappten Ladendieb. Zumindest ergibt sich nicht aus dem Gesetz, dass das Hausverbot befristet ausgesprochen werden muss. In der Praxis wird das gewöhnlich so gehandhabt. Inwieweit etwa ein unbefristetes Hausverbot bei einer Ladenkette wegen eines einmaligen Diebstahls etwa wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausnahmsweise rechtswidrig ist, ist noch nicht richterlich entschieden.
Wehren gegen Hausverbot
Bei einem unberechtigten Hausverbot ohne hinreichenden Grund bei öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten kommt unter Umständen die Erhebung einer Unterlassungsklage z.B. gegen den Betreiber eines öffentlich zugänglichen Geschäftes oder einer Diskothek in Betracht. Hierauf sollte er am besten per Brief hingewiesen werden und ihm zur Aufhebung des Hausverbotes eine bestimmte Frist gesetzt werden. Am besten begeben Sie sich hierzu nicht in das Geschäft usw., weil dann eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB in Betracht kommt. Wenn der jeweilige Inhaber des Hausrechtes nicht das Hausverbot aufhebt, sollten Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)