Sehr häufig glauben Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dass ihnen alles, was sie im Vermögen haben, gemeinsam gehört.
Hierbei handelt es sich ebenso um einen Irrtum, wie die Vorstellung, dass ein Ehepartner automatisch das Vermögen des anderen erbt, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt. Vielfach unbekannt ist, dass gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben einem kinderlosen verheirateten Erblasser die Eltern oder, wenn diese nicht mehr leben, Geschwister bzw. die Großeltern gesetzliche Erben sind.
Nur dann, wenn aus diesem Personenkreis keiner mehr lebt, erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 2 BGB die ganze Erbschaft.
Für Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedeutet das, dass der überlebende Ehepartner zu ¾ Erbe wird und die Eltern bzw. Geschwister oder Großeltern des Erblassers zu ¼. Das führt also zu einer Erbengemeinschaft zwischen überlebendem Ehepartner und Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin oder Großeltern des Erblassers.
Wenn man sich vor Augen führt, dass bereits die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zwischen Geschwistern regelmäßig zu Streit führt, kann man sich ausrechnen, dass eine solche Erbengemeinschaft noch höheres Konfliktpotential bietet. Gerade dann, wenn das Nachlassvermögen im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, kann das auch existenzbedrohend sein.
Ehepaare ohne leibliche Kinder sollten daher stets daran denken, ein Testament zu errichten, um am Ende vor bösen Überraschungen verschont zu bleiben. Mit einem notariellen Testament erspart man es sich in der Regel im Erbfall, einen Erbschein beantragen zu müssen, da man bereits mit einem notariellen Testament und dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Erbe handlungsfähig ist. Zudem geht einem notariellen Testament eine fundierte Beratung voraus, so dass oftmals teure Fehler eines eigenhändigen Testamentes vermieden werden.









