Sozialrecht

Wer hat das Recht auf die Gestaltung einer Grabstätte?

Zuletzt bearbeitet am: 09.09.2024

Wie eine Grabstätte gestaltet werden soll, darüber kommt es unter Angehörigen schnell zum Streit. Wer darf dies entscheiden? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.

 

Genauso wie es in Deutschland unterschiedliche Bestattungsformen gibt, so sind Gräber auf Friedhöfen unterschiedlich gestaltet. Wie eine Grabstätte zu gestalten ist, dafür ist eigentlich der Wille des Verstorbenen maßgeblich. Allerdings müssen dabei die Vorgaben der jeweiligen Friedhofsatzung beachtet werden. Häufig kann der Wille des Verstorbenen nicht festgestallt werden, weil er diesen nicht in Form einer Grabpflegeverfügung festgehalten hat. Hier kann zunächst einmal der Eigentümer des Grabes darüber bestimmen, wie diese zu gestalten ist.

Sofern wie in vielen Fällen- dem Verstorbenen die Grabstätte als Eigentümer gehört hat, ergibt sich das nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Normalerweise ist entscheidend, wem das Totenfürsorgerecht zusteht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2019 - VI ZR 272/18. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um die Erben handeln.

Wem unter mehreren lebenden Angehörigen das Totenfürsorgerecht zusteht, ergibt sich in der Regel aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Entscheidend ist, wer im Einzelnen bestattungspflichtig ist d.h. für die Durchführung der Bestattung letztlich verantwortlich ist. Als Faustformel gilt gewöhnlich die folgende Reihenfolge:

Bundesland

Rechtsgrundlage

Reihenfolge

Baden-Württemberg

§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 32, BestattG BW

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

volljährige Kinder

Eltern,

Großeltern,

volljährige Geschwister

Enkelkinder

Bayern

Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayBestG

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Eltern

Kinder

Großeltern

Enkel

Geschwister

Berlin

§ 16 Bestattungsgesetz - BestG - Berlin

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

Geschwister

Enkelkinder

Großeltern

Brandenburg

§ 20 BestG des Landes Brandenburg

Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

Geschwister

die Enkelkinder

Großeltern

Lebensgefährte

Bremen

§ 4 Abs. 1 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen; § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen; § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Leichenwesen

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Lebensgefährte

Kinder

Eltern

Geschwister

Hamburg

§ 10, § 22 Abs. 4 BestG der Freien und Hansestadt Hamburg

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

eheliche/ nichteheliche Kinder

Ehegatten/Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder,

Stiefkinder

Ehegatten/Lebenspartner der Stiefkinder

Enkel

Ehegatten /Lebenspartner der Enkel

Eltern

Geschwister

Stiefgeschwister

Großeltern

Verschwägerte

Kinder der Geschwister

Geschwister der Eltern

Kinder der Geschwister der Eltern

die Verlobte/der Verlobte

Lebensgefährte

Hessen

§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Friedhofs- und BestG des Landes Hessen

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder

Eltern

Großeltern

Enkel und Geschwister

Adoptiveltern

Adoptivkinder

Mecklenburg-Vorpommern

§ 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz - BestattG M-V

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

Geschwister

Großeltern

Enkelkinder

Lebensgefährte

Niedersachsen

§ 8 Abs. 3 BestG des Landes Niedersachsen

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Enkelkinder

Eltern

Großeltern

Nordrhein-Westfalen

§ 8 Abs. 1 und § 12 BestG des Landes Nordrhein-Westfalen

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder

Eltern

Geschwister

Großeltern

Enkelkinder

Rheinland-Pfalz

§ 9 BestG des Landes Rheinland-Pfalz

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

sonstige Sorgeberechtigte

Geschwister

Großeltern

Enkelkinder.

Saarland

§ 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Bestattungsgesetz - BestattG

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

Lebensgefährte

Geschwister

Großeltern

Enkelkinder.

Sachsen

§ 10 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

Geschwister

Lebensgefährte

Sonstiger Sorgeberechtigter

Großeltern

Enkelkinder

Sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.

Sachsen-Anhalt

§ 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BestG

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder

die Eltern

die Großeltern

Geschwister

Enkelkinder

Schleswig-Holstein

§ 2 Nr. 12 c bis g, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Bestattungsgesetz - BestattG

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

leibliche und adoptierte Kinder

Eltern

Geschwister

Großeltern

Enkelkinder

 

Thüringen

§ 18 Abs. 1 BestG

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder

Eltern

Geschwister

Enkelkinder

Großeltern

Lebensgefährte

 

Hieraus ergibt sich, dass normalerweise in allen Bundesländern der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner entscheiden darf, wie das Grab zu gestalten ist. Danach kommen in fast allen Bundesländern die nächsten Verwandten (zunächst Kinder, dann Eltern des Verstorbenen). Lediglich in Bremen steht diese Befugnis normalerweise dem nichtehelichen Lebenspartner vor den Verwandten zu, wenn der verstorbene keine Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft gehabt hat.
 

Fazit:

Wer vor seinem Tod die Gestaltung seiner Grabstätte bestimmen möchte, sollte am besten eine entsprechende Verfügung machen. Vorher sollte er sich beim jeweiligen Friedhof danach erkundigen, ob seine Wünsche hinsichtlich der Grabgestaltung im Einklang mit der jeweiligen Friedhofssatzung stehen Das Gleiche gilt auch für die Art der Bestattung. Das gilt besonders auch dann, wenn er eine Feuerbestattung und keine Erdbestattung wünscht. Er sollte auch dafür sorgen, dass diese aufgefunden wird. Da die ansonsten bestehende Reihenfolge im Einzelfall auch anders sein kann sollten sich nahe Angehörige am besten von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dies ist auch beim Aufsetzen einer Grabpflegeverfügung und eventuell auch beim Verfassen des Testamentes ratsam.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: ©  K. Krueger- Fotolia.com

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