Wie eine Grabstätte gestaltet werden soll, darüber kommt es unter Angehörigen schnell zum Streit. Wer darf dies entscheiden? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Genauso wie es in Deutschland unterschiedliche Bestattungsformen gibt, so sind Gräber auf Friedhöfen unterschiedlich gestaltet. Wie eine Grabstätte zu gestalten ist, dafür ist eigentlich der Wille des Verstorbenen maßgeblich. Allerdings müssen dabei die Vorgaben der jeweiligen Friedhofsatzung beachtet werden. Häufig kann der Wille des Verstorbenen nicht festgestallt werden, weil er diesen nicht in Form einer Grabpflegeverfügung festgehalten hat. Hier kann zunächst einmal der Eigentümer des Grabes darüber bestimmen, wie diese zu gestalten ist.
Sofern wie in vielen Fällen- dem Verstorbenen die Grabstätte als Eigentümer gehört hat, ergibt sich das nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Normalerweise ist entscheidend, wem das Totenfürsorgerecht zusteht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2019 - VI ZR 272/18. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um die Erben handeln.
Wem unter mehreren lebenden Angehörigen das Totenfürsorgerecht zusteht, ergibt sich in der Regel aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Entscheidend ist, wer im Einzelnen bestattungspflichtig ist d.h. für die Durchführung der Bestattung letztlich verantwortlich ist. Als Faustformel gilt gewöhnlich die folgende Reihenfolge:
Bundesland |
Rechtsgrundlage |
Reihenfolge |
Baden-Württemberg |
§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 32, BestattG BW |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner volljährige Kinder Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister Enkelkinder |
Bayern |
Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayBestG |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Eltern Kinder Großeltern Enkel Geschwister |
Berlin |
§ 16 Bestattungsgesetz - BestG - Berlin |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Geschwister Enkelkinder Großeltern |
Brandenburg |
§ 20 BestG des Landes Brandenburg |
Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Geschwister die Enkelkinder Großeltern Lebensgefährte |
Bremen |
§ 4 Abs. 1 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen; § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen; § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Leichenwesen |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Lebensgefährte Kinder Eltern Geschwister |
Hamburg |
§ 10, § 22 Abs. 4 BestG der Freien und Hansestadt Hamburg |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner eheliche/ nichteheliche Kinder Ehegatten/Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder, Stiefkinder Ehegatten/Lebenspartner der Stiefkinder Enkel Ehegatten /Lebenspartner der Enkel Eltern Geschwister Stiefgeschwister Großeltern Verschwägerte Kinder der Geschwister Geschwister der Eltern Kinder der Geschwister der Eltern die Verlobte/der Verlobte Lebensgefährte |
Hessen |
§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Friedhofs- und BestG des Landes Hessen |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Großeltern Enkel und Geschwister Adoptiveltern Adoptivkinder |
Mecklenburg-Vorpommern |
§ 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz - BestattG M-V |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Geschwister Großeltern Enkelkinder Lebensgefährte |
Niedersachsen |
§ 8 Abs. 3 BestG des Landes Niedersachsen |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Enkelkinder Eltern Großeltern |
Nordrhein-Westfalen |
§ 8 Abs. 1 und § 12 BestG des Landes Nordrhein-Westfalen |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Geschwister Großeltern Enkelkinder |
Rheinland-Pfalz |
§ 9 BestG des Landes Rheinland-Pfalz |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern sonstige Sorgeberechtigte Geschwister Großeltern Enkelkinder. |
Saarland |
§ 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Bestattungsgesetz - BestattG |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Lebensgefährte Geschwister Großeltern Enkelkinder. |
Sachsen |
§ 10 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Geschwister Lebensgefährte Sonstiger Sorgeberechtigter Großeltern Enkelkinder Sonstige Verwandte bis zum 3. Grade. |
Sachsen-Anhalt |
§ 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BestG |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder die Eltern die Großeltern Geschwister Enkelkinder |
Schleswig-Holstein |
§ 2 Nr. 12 c bis g, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Bestattungsgesetz - BestattG |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner leibliche und adoptierte Kinder Eltern Geschwister Großeltern Enkelkinder
|
Thüringen |
§ 18 Abs. 1 BestG |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Kinder Eltern Geschwister Enkelkinder Großeltern Lebensgefährte |
Hieraus ergibt sich, dass normalerweise in allen Bundesländern der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner entscheiden darf, wie das Grab zu gestalten ist. Danach kommen in fast allen Bundesländern die nächsten Verwandten (zunächst Kinder, dann Eltern des Verstorbenen). Lediglich in Bremen steht diese Befugnis normalerweise dem nichtehelichen Lebenspartner vor den Verwandten zu, wenn der verstorbene keine Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft gehabt hat.
Fazit:
Wer vor seinem Tod die Gestaltung seiner Grabstätte bestimmen möchte, sollte am besten eine entsprechende Verfügung machen. Vorher sollte er sich beim jeweiligen Friedhof danach erkundigen, ob seine Wünsche hinsichtlich der Grabgestaltung im Einklang mit der jeweiligen Friedhofssatzung stehen Das Gleiche gilt auch für die Art der Bestattung. Das gilt besonders auch dann, wenn er eine Feuerbestattung und keine Erdbestattung wünscht. Er sollte auch dafür sorgen, dass diese aufgefunden wird. Da die ansonsten bestehende Reihenfolge im Einzelfall auch anders sein kann sollten sich nahe Angehörige am besten von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dies ist auch beim Aufsetzen einer Grabpflegeverfügung und eventuell auch beim Verfassen des Testamentes ratsam.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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