Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2025 (Az. IV ZR 161/24) entschieden, dass bei einer Geldüberweisung die Gefahr des Verlusts nicht auf den Gläubiger übergeht, wenn die Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten in einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf gefälscht wurde. Diese Klarstellung zur Gefahrtragung bei Geldüberweisungen ist für alle Unternehmen und Selbstständigen, die regelmäßig hohe Beträge transferieren, von eminenter Bedeutung.
Der atypische Sachverhalt: Gefälschte IBAN durch Kontomanipulation auf dem Postweg
Bei der Begleichung eines Pflichtteilsanspruchs wurde das Vergleichsdokument mit der korrekten IBAN gestohlen und von einer unbekannten Person manipuliert. Die Beklagten überwiesen daraufhin 20.000 Euro auf ein gefälschtes Konto und verloren das Geld.
Die juristische Kernfrage: Wer trägt das Risiko des Verlusts bei gefälschter IBAN?
Die zentrale Frage des BGH war, wer bei manipulierten Überweisungen das Risiko für Geldverlust trägt: Schuldner oder Gläubiger. Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner das Risiko bis zur Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers – auch bei Überweisungen. Für Unternehmen ist dabei der Erfüllungsbegriff entscheidend. Zusammengefasst:
- Leistungserfolg erforderlich: Die Schuld erlischt erst, wenn der Geldbetrag dem Konto des Gläubigers vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
- Fehlleitung verhindert Erfüllung: Eine Überweisung auf ein falsches Konto führt nicht zum Leistungserfolg nach § 362 Abs. 1 BGB.
- Schuldner zahlt zweimal: Im Falle einer Fehlleitung muss der Schuldner die geschuldete Summe erneut zahlen, da die ursprüngliche Schuld durch die fehlerhafte Leistungshandlung nicht erloschen ist.
BGH-Begründung: Die Grenze des unwahrscheinlichen Kausalverlaufs
Der BGH stellte klar, dass § 270 Abs. 3 BGB hier nicht anwendbar ist. Eine Verlagerung des Risikos auf den Gläubiger setzt voraus, dass dieser durch eigenes gewöhnliches Verhalten – wie einen Wohnsitzwechsel – das Risiko erhöht hat. Im vorliegenden Fall lag jedoch ein völlig ungewöhnlicher, strafbarer Eingriff Dritter vor, für den der Gläubiger nicht haften muss.
Keine Zurechnung bei strafbarem Dritthandeln
Der BGH betonte, dass es nicht genügt, wenn die Fälschung im Machtbereich des Gläubigers lediglich möglich erscheint. Die Fälschung selbst, die das Briefgeheimnis (§ 202 StGB) verletzt, kann dem Gläubiger, der nichts davon wusste, nicht angelastet werden. Die Richter lehnten auch den Vorwurf ab, die Klägerin hätte ein sichereres Übermittlungsmittel (wie das besondere elektronische Anwaltspostfach, beA) nutzen müssen, um das Risiko zu vermeiden. Die Nutzung des Postweges stellt keine Pflichtverletzung dar.
Konsequenzen für die Praxis und das Postgeheimnis
Das Urteil stärkt die Position des Gläubigers und bestätigt die klassische Risikoverteilung des Schuldrechts. Der Schuldner trägt das Risiko des zufälligen oder durch Dritte verursachten Verlusts, solange dieser nicht auf einem dem Gläubiger zuzurechnenden gewöhnlichen Kausalverlauf beruht. Das Urteil wahrt somit die Bedeutung des Postgeheimnisses und verhindert eine unangemessene Überbürdung von Haftungsrisiken, die aus kriminellen Handlungen resultieren.
Tipp für die Praxis: Unternehmen und Selbstständige sollten vor Ausführung größerer Überweisungen die Kontodaten, die per E-Mail oder Post erhalten wurden, immer durch ein zweites, sicheres Kommunikationsmittel (z. B. einen telefonischen Rückruf beim Empfänger oder über ein verifiziertes Online-Portal) gegenprüfen lassen. Dies schafft eine zusätzliche Sicherheitsbarriere und minimiert das Risiko eines unwiderruflichen Verlusts.
Zusammenfassung
Das BGH-Urteil vom 8. Oktober 2025 (IV ZR 161/24) bekräftigt, dass die Gefahrtragung bei Geldüberweisungen beim Schuldner verbleibt, wenn der Verlust durch eine unwahrscheinliche Manipulation der Kontodaten durch Dritte entsteht. Die Fälschung eines Dokuments auf dem Postweg stellt einen solch atypischen Kausalverlauf dar, der nicht dem Gläubiger zugerechnet werden kann. Die Entscheidung ist eine Mahnung an alle Zahlenden, die Kontodaten vor der Ausführung kritischer Transaktionen stets zu verifizieren, auch wenn die Nutzung des Postweges selbst keine Pflichtverletzung darstellt.
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