Schleswig. Wenn politische Parteien zu früh im Vorfeld einer Wahl Wahlplakate anbringen, um sich dadaurch die beste Platzierung im öffentlichen Straßenraum zu sichern, so kann dies von den zuständigen Behörden lediglich mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ein Abhängen der Plakate kann die Kommune jedoch nicht verlangen, wenn in der Zwischenzeit bereits die, ab einem späteren Termin geltende, Sondernutzungserlaubnis in Kraft tritt. Dies entschied das schleswig-holsteinische OVG in zwei Beschlüssen vom 29.03.2022, welche am 30.März.2022 bekanntgegeben wurden (Az.: 3 B 23/22 und 3 B 24/22).
Dabei ging es um die, für den 8. Mai 2022 angesetzten, Landtags- und Bürgermeisterwahlen im Gemeindegebiet Quickborn im schleswig-holsteinischen Kreis Pinneberg. Politische Parteien dürfen ab dem 26. März 2022 gemäß Sondernutzungserlaubnis der Stadt Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum anbringen, um Wählerstimmen zu gewinnen. Die besten Plätze für die Wahlplakate werden nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ vergeben.
Nach Hinweisen von Bürgern hatten Polizeipatrouillen beobachtet, dass Wahlplakate bereits am Tag zuvor von Mitgliedern der örtlichen FDP in Quickborn aufgehängt wurden. Auch die SPD hatte bereits am späten Abend des 25. März 2022 gute Platzierungen für Ihre Wahlplakate in Beschlag genommen. Die Stadt Quickborn sah darin einen Verstoß gegen die Chancengleichheit aller anderen Parteien. Sie verfügte daher, dass die Wahlplakate von FDP und SPD bis zum 27. März 2022 entfernt werden müssen.
Doch das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der entsprechende Bescheid der Stadt rechtswidrig war. Die Kommune habe nicht zwischen vorzeitig aufgehängten Wahlplakaten und rechtmäßigen Wahlplakaten differenziert. Es gebe auch keine Möglichkeit, die Chancengleichheit für andere Parteien wiederherzustellen, weil keine Darlegung der konkreten Standorte der unrechtmäßig aufgehängten Plakate vorliege.
Das verfrühte Aufhängen von Wahlplakaten sei zwar als Ärgernis einzustufen, es dürfe jedoch keine Vorbildwirkung für künftige Wahlen bilden.
Derzeit läge jedoch kein Verstoß gegen die Sondernutzungserlaubnis mehr vor, da die Wahlplakate nunmehr aufgehängt werden dürfen. Im Ergebnis sei die Beseitigungsanordnung laut OVG kein geeignetes Werkzeug zur Problemlösung. Stattdessen könne die Stadt lediglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 2556€ einleiten.
Theoretisch könnte es bei sehr knappen Wahlergebnissen zur Wahlanfechtung durch andere Parteien kommen, wenn die betreffenden Parteien durch das zu frühe Aufhängen der Wahlplakate benachteiligt wurden. Hierüber musste das OVG jedoch nicht entscheiden.
Quelle: © Fachanwalt.de
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