Erfurt (jur). Arbeitnehmer können offene Löhne von ihrem Pleite gegangenen Arbeitgeber grundsätzlich auch noch nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einfordern. „Nachzügler“ müssen sich ihre Forderungen allerdings vorher gerichtlich bestätigen lassen, urteilte am Donnerstag, 12. September 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 6 AZR 907/11).
Die Insolvenzordnung schließe nicht aus, dass auch nachträglich noch Ansprüche geltend gemacht werden, so das BAG. Ähnlich hatte auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 10 Mai 2012 in einem Rechtsstreit zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Gesellschafter einer GmbH entschieden (Az.: IX ZR 206/11).
In dem vom BAG entschiedenen Verfahren hatte ein Leiharbeiter noch offene Löhne gegenüber seinem Pleite gegangenen Arbeitgeber geltend gemacht. Der aus dem Rheinland stammende Mann war nach den Tarifen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) entlohnt worden.
Doch die CGZP wurde am 14. Dezember 2010 vom BAG für nicht tariffähig erklärt (Az.: 1 ABR 19/10; JurAgentur-Meldung vom 9. April 2011). Folge dieser Entscheidung war, dass sämtliche, mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam waren.
Ohne wirksamen Tarifvertrag stehen nach den gesetzlichen Bestimmungen Leiharbeitern jedoch Löhne nach dem sogenannten „Equal-Pay-Prinzip zu. Danach können Leiharbeiter dieselbe, in der Regel höhere Entlohnung verlangen, wie sie die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb erhalten hat. Viele Leiharbeitsfirmen mussten daraufhin Lohnnachschläge an ihre Beschäftigten zahlen.
Im jetzt entschiedenen Fall forderte der Kläger insgesamt 9.845 Euro ein. Allerdings war der Arbeitgeber mittlerweile pleite. Auch der Insolvenzplan, in dem der genaue Ablauf des Insolvenzverfahrens geregelt wird, war bereits vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigt. Im Insolvenzplan war zudem eine Klausel enthalten, dass bislang nicht angemeldete Forderungen auch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Das BAG urteilte, dass es nach der Insolvenzordnung möglich ist, dass auch „Nachzügler“ noch Forderungen stellen können. Allerdings müssten diese Forderungen zunächst rechtskräftig durch das für das Insolvenzverfahren zuständige „Prozessgericht“ festgestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen, so dass der Kläger mit seiner Lohnnachforderung leer ausgeht.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen seit 1. März 2012 Forderungen spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Insolvenzplans geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verjährt. Für Zeiten vor dieser Gesetzesänderung gilt noch eine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren.
Nicht entschieden hatten die Erfurter Richter, inwieweit ein Insolvenzverwalter überhaupt in einem Insolvenzplan Ausschlussfristen festlegen darf, bis wann Forderungen geltend gemacht werden dürfen.
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