Werbeblocker sind fester Bestandteil des Internets und haben tiefgreifende Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Verlagen und Medienhäusern. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Beschluss die bisherige Rechtsauffassung infrage gestellt. Die Entscheidung könnte die Werbeblocker Rechtsprechung nachhaltig beeinflussen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit im digitalen Ökosystem führen.
Werbeblocker & Urheberrecht: Ist der Webseiten-Code ein Computerprogramm?
In der Vergangenheit wurden Klagen gegen Werbeblocker-Anbieter wie Eyeo, die den Adblock Plus entwickeln, meist auf Basis des Wettbewerbsrechts geführt. Diese Versuche scheiterten jedoch weitestgehend. Das jüngste Urteil des BGH (Az. I ZR 131/23) hat nun einen neuen, wegweisenden Ansatz gewählt: Es rückt das Urheberrecht in den Fokus. Der BGH hat die bisherige Ansicht der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Kern der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob der Code, der eine Webseite steuert, ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG sein kann. Der BGH schließt nicht aus, dass der durch einen Browser erzeugte Bytecode oder der von ihm geschaffene Code unter den Schutz des Urheberrechts fällt. Das Gericht sieht die Möglichkeit, dass die Nutzung eines Werbeblockers einen Eingriff in das Recht zur Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 UrhG) oder zur Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG) darstellt.
Warum die Werbeblocker Rechtsprechung Unternehmen betrifft
Dieses Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für das gesamte digitale Geschäftsmodell haben. Bisher galt die Auffassung, dass der Browser das Werkzeug des Nutzers ist und dieser frei entscheiden kann, wie die Inhalte dargestellt werden. Die neue Perspektive des BGH könnte dies grundlegend ändern und die Kontrolle über die Darstellung der Inhalte wieder stärker den Webseitenbetreibern zuschreiben.
Eine solche rechtliche Entwicklung würde nicht nur die Position von Verlagen stärken, sondern auch die Entwicklung und den Betrieb von Browser-Add-ons und anderen Tools beeinträchtigen. Experten befürchten einen „Chilling Effect“, der die Entwicklung nützlicher Applikationen und Erweiterungen behindert.
Der Spagat zwischen Nutzerschutz und Geschäftsmodell
Werbeblocker schützen Nutzer vor Schadsoftware durch Online-Werbung, doch sie gefährden zugleich die Finanzierung kostenloser Inhalte, da viele Websites auf Werbeeinnahmen angewiesen sind.
Praktische Handlungsempfehlungen für Webseitenbetreiber
Bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage durch das OLG Hamburg und gegebenenfalls des BGH sollten Webseitenbetreiber auf bewährte Strategien setzen, die bereits rechtlich gesichert sind.
- Paywalls und Freemium-Modelle: Bieten Sie Inhalte nicht mehr kostenlos, sondern gegen eine Bezahlung an oder kombinieren Sie kostenlose mit kostenpflichtigen Inhalten.
- Transparente Hinweise: Bitten Sie die Nutzer höflich, ihren Werbeblocker zu deaktivieren.
- Technische Sperren: Verwehren Sie den Zugang zu Ihren Inhalten für Nutzer, die einen Werbeblocker aktiviert haben. Diese sogenannte „Aussperrung“ ist datenschutzrechtlich unbedenklich und gilt als sicherstes Mittel.
Tipp: Prüfen Sie Ihre aktuellen Einnahmemodelle und suchen Sie gegebenenfalls juristischen Rat, um sich auf eine mögliche Änderung der Rechtslage vorzubereiten. Die Konsequenzen der künftigen Werbeblocker Rechtsprechung sind noch nicht vollständig abzusehen, weshalb proaktives Handeln jetzt der richtige Weg ist.
Zusammenfassung
Das Urteil des BGH markiert einen Wendepunkt in der rechtlichen Bewertung von Werbeblockern. Indem es die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten-Code stellt, eröffnet es neue Möglichkeiten für Content-Anbieter, ihre Geschäftsmodelle zu verteidigen. Gleichzeitig wirft es Fragen zur digitalen Freiheit und zur Kontrolle des Nutzers über seinen eigenen Browser auf. Die finale Entscheidung wird die Spielregeln für die digitale Ökonomie in Deutschland neu definieren und den Umgang mit Online-Werbung nachhaltig prägen.
Symbolgrafik:© fotomek - stock.adobe.com









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